Abstraktionsprinzip:
- Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Trennungsprinzip)
- Verpflichtungsgeschäft = Vertrag (Kauf-/Werkvertrag)
- Verfügungsgeschäft = dingliches Geschäft (z.B. Eigentums- oder Geldübergang)
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unabhängig voneinander wirksam
- Verfügungsgeschäft bleibt bestehen, wenn Verpflichtungsgeschäft nichtig ist
- Dient der Rechtssicherheit (insb. Bei Kettengeschäften)
- Steht nicht im Gesetz
- nicht international verbreitet, Besonderheit des deutschen Rechts
Rechtsnormenpyramide
- Rechtsordnung der Verschiedenen Normebenen in einem Staat
- Normen der höheren Ebene geben sämtliche Normen der unteren Ebene vor
- Auf derselben Ebene verdrängt die speziellere Regelung die Allgemeine
- Aufbau:
o EU-Recht
o GG
o Bundesgesetz
o Bundesrechtsverordnung
o Landesverfassung
o Landesgesetz
o Landesrechtsverordnung
Auslegungsmethoden Rechtsnormen
- Wortlaut Grammatik
- Systematik Kontext
- Entstehungsgeschichte (historischer Kontext)
- Teleologisch Sinn und Zweck
Grundsätzliche Fragen vor Anwendung eines Gesetzes
- Persönliche Anwendbarkeit
- Sachliche Anwendbarkeit
- Zeitliche Anwendbarkeit
- Internationale Anwendbarkeit
Verhältnis Europarecht zu nationalem Recht der Mitgliedsstaaten:
- EU-Recht geht dem gesamten Recht jedes Mitgliedsstaates vor (Anwendungsvorrang
des EU-Rechts)
- Gilt grundsätzlich auch für Verfassungsrecht und Grundrechte
Berufung auf GG bei natürlichen Personen
- Keine unmittelbare Wirkung, da Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und
Zweck dagegensprechen
- Aber mittelbare Drittwirkung
, Berufung auf das GG bei Personen- und Kapitalgesellschaften
- ggü. Staat: Art. 19 Abs. 3 GG GG sind auf juristische Personen anwendbar
- ggü. Personen des Privatrechts: mittelbare Drittwirkung über Generalklauseln des
Zivilrechts
- generell nur gültig für inländische Personen, aber europäische Gesellschaften dürfen
nicht diskriminiert werden, daher können sie sich auch darauf berufen
Vertragsfreiheit
- Grundsatz der Privatautonomie
- Abschlussfreiheit = jede Person kann frei entscheiden ob und mit wem sie Verträge
schließt
- Formfreiheit = Verträge bedürfen grundsätzlich keiner Form (gesetzliche Ausnahmen
z.B. Grundstückskauf, Kauf Geschäftsanteile GmbH)
- Inhaltsfreiheit = Vertragsparteien können Inhalt des Vertrags selbst bestimmen
(gesetzliche Beschränkungen z.B. AGB), Bestimmungen des BGB grds. Dispositiv
(Parteien können vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen)
- Steht nicht im BGB, wird aus Grundrechten abgeleitet Art. 2 (1) GG,
Handlungsfreiheit
Schuldrecht/Sachenrecht
- Schuldrecht
o Rechtsbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen (Schuldner und
Gläubiger)
o Kein Typenzwang
- Sachenrecht
o Rechtsbeziehung zwischen einer Person und einer Sache, die Wirkung
gegenüber jedermann entfaltet
o Abstraktionsprinzip
o Typenzwang, NC (Personen können keine neuen Sachenrechte kreieren)
o Publizitätsprinzip
o Bestimmtheitsprinzip
o Prioritätsprinzip
o Ortsrecht §43 EGBGB
o Lex rei sitae
Anspruch bei Abmachungen (z.B. Ausmachen eines Essens)
- Fraglich, ob Vertrag entstanden ist fehlender Rechtsbindungswille, also nein
- Sittliche aber keine rechtliche Pflicht
Schriftformklausel
- i.d.R. heben Parteien bei mündlicher Absprache zuerst konkludent die
Schriftformklausel auf und ändern dann eine logische Sekunde später den Vertrag
- qualifizierte Schriftformklausel: Auch Änderung der Schriftformklausel bedarf der
Schriftform (hier keine mündliche Vertragsänderung möglich)
salvatorische Klausel
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