GuV nach §275 Abs 2 HGB : Aufwand Ertragssteuer = Nr. 14 “Steuern vom Einkommen und
Ertrag":
● Personenunternehmen (EinzelU., OHG, KG) -> nur Gewerbesteuer
● Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) -> Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag auf
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer
Einkommenssteuer = private Steuer, NIE in der GuV
KG Jahressteueraufwand:
1. Gewinn mach EstG ermitteln
2. EstG Gewinn im Körperschaftsteuergesetz aufgegriffen: durch
Körperschaftssteuerliche Vorschriften -> Weiterentwicklung zum Einkommen ->
dauraus errechnet sich Körperschaftsteuer und SOEZ auf die KST
3. Einkommen der KG nach KStG im Gewerbesteuergesetz aufgegriffen-> daraus
errechnet sich Gewerbesteuer
nur mit Bilanzsteuerrecht §§4-7 EstG kann GewST. und Jahresabschluss nach dem HGB
(Bilanz und GuV) ermittelt werden
Unterschiede zw. EstG-Gewinnermittlung und dem Vorgehen nach HGB:
1. Bewirtungsspesen
○ HGB Buchhaltung: Volle Summe wird als Aufwand verbucht
○ EstG: §4 Abs 5 Nr. 2: nur 70% der Bewirtungsspesen dürfen EstG Gewinn
mindern.
2. Kundengeschenke
○ HGB-Buchhaltung: gesamter Betrag als Aufwand
○ EstG: §4 Abs. 5 Nr.1: Betrag nur Beträge bis 35€ pro Person können zu
100% abgesetzt werden
3. Börsennotierte Aktien
○ HGB: §253 Abs 4 S.1 HGB: Strengst Niederstwertprinzip, UV muss auf den
niedrigeren Wert des Bilanzstichtags abgeschrieben werden
○ EstG: §6 Abs. 1 Nr.2 S.2 : Wenn Teilwert (Wert am Bilanzstichtag) wegen
voraussichtlich dauernder Wertminderung niedriger ist, kann steuerlich
abgeschrieben werden
voraussichtlich dauernd: Bestimmung nach BMF-Schreiben vom 2.9.2016: Wertminderung
ist bei börsenorientierten Aktien des UV und AV voraussichtlich dauernd, wenn sie die
Bagatellgrenze von 5% übersteigt.
Bagatellgrenze= Verlustgrenze in %
4. Handelswaren/ Rohstoffe
○ HGB: §253 Abs. 4 S.1: am 31.12.XXX zum niedrigeren Wert abschreiben,
Ergebnisse nach Stichtag= irrelevant
○ EstG: §6 Abs. 1 Nr. 2 S.2: Teilwerterlass vom 2.9.2016, Nr. 16
, Planmäßige Abschreibung
● HGB §253 Abs.3 S.1 und 2: Verteilung AK/ HK über Nutzungsdauer
● HGB §316 Abs.1: Jahresabschluss (bei mittel große Kapitalgesellschaft)- Prüfung
von WIrtschaftsprüfer
○ Wirtschaftsprüfer = Bestätigung d ordnungsmäßigkeit des Abschlusses ->
Erstellen von Testat
○ Fehlt Testat = Jahresabschluss ist nichtig
● EstG: §7 Abs. 1: Afa = Planmäßige Abschreibung muss Werteverzehr entsprechen,
grundsätzlich linear
○ EstG §7 Abs. 2: Wahlrecht zur Anwendung degressive Methode von max
25%
■ bei HGB nicht erlaubt, weil nicht plausibel, dass Wertminderung genau
25% ist
Außerplanmäßige Abschreibung
● HGB für AV §253 Abs. 3 S.5 und 6
○ generell: AV= außerplanmäßige Abschreibung, wenn Wertminderung
voraussichtlich dauernd, nach gemilderten Niederstwertprinzip
■ bei: Zerstörung, Brand, Überschwemmung, Kontaminierung
■ ferner: Insolvenz oder voraussichtlich über mehrere Jahre dauernder
Wertminderung (Verfall von Grundstückspreisen, Krise des
Unternehmens
-> Unterschied zu §253 Abs. 4 S.1 HGB = hier kommt es nicht auf die Dauer an
Niederwrwertprinzipien der HGB Abschreibungspflicht
● UV: Dauer oder Höhe der Wertminderung am Bilanzstichtag ist irrelevant
○ “streng”
● AV: nur bei eintretender Zerstörung/ voraussichtlich über Jahre andauernder
Wertminderung
○ “gemildert”
EStG:
● EStG §6 Abs. 1 Nr.1 , Nr2 Satz 2: generell kann man steuerlich außerplanmäßig
abschreiben, Wertminderung MUSS voraussichtlich sein
● Bei Zerstörung: MUSS Vollabschreibung, weil Wirtschaftsgut nicht vorhanden
● steuerliche außerplanmäßige Abschreibung = “Teilwertabschreibung”
● Börsenorientierte Aktien (AV/UV)- Nh 16 des Teilwerterlasses
-> Bagatellgrenze von 5%
● Abschreibungsverbot, wenn unter 5%, aber bei auf Dauer angelegter Beteiligung hat
man nach §253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Abschreibungswahlrecht
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