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Zusammenfassung

Zahlungsverkehr - Zusammenfassung

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Diese Zusammenfassung ist angelehnt an die Vorlesungsunterlagen von J. Kronawetter und ist auch für andere Jahrgänge hilfreich. Wesentliche klausurrelevanten Inhalte sind enthalten; der Ablauf von Zahlungsvorgängen sollte u.a. näher betrachtet werden. DHBW Mosbach / BWL-Bank / Zahlungsverkehr ...

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vorschau 5 aus 22   Seiten

  • 5. november 2016
  • 22
  • 2015/2016
  • Zusammenfassung
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Infomanagement

Zahlungsverkehr
in Anlehnung an die Vorlesungsunterlagen von J. Kronawetter

DHBW Mosbach
WiSe2015
Auch für andere Jahrgänge relevant



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,DHBW Mosbach Zahlungsverkehr BWL-Bank


1. Einführung
1.1. Begriff
Als gesetzliches Zahlungsmittel zählt nur Bargeld. Eine Ausnahme bildet die bargeldlose
Zahlung:
 Verrechnung über Konten
 Einverständnis des Gläubigers erforderlich
 ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Bankverbindung auf Rechnung)
Arten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs:
a) ZV-Auftrag durch den Zahlungspflichtigen (z.B. Überweisung, Dauerauftrag)
 Geldschuld: grundsätzlich Schickschuld (§270 BGB)
 Zahlung an Erfüllung statt z.B. durch Gutschrift auf Konto (§364 II BGB)
1.2. Automation des Zahlungsverkehrs
Eine Automation erfolgt durch einheitliche Vordrucke (Vordruckzwang), die Bankleitzahl und
eine maschinell lesbare Schrift (OCR-A-Schrift, Codierzeile).
Beleggebundener / Belegloser Zahlungsverkehr:
 EZÜ Elektronischer Zahlungsverkehr für Überweisungen
 EZÜ per SLS Schriftenlesesystem
 EZL Elektronischer Zahlungsverkehr für Lastschriften
 BSE Belegloser Scheckeinzugsverkehr (bis 6000€)
 ISE Image-gestützter Scheckeinzugsverkehr (ab 6000€)
Belegloser Zahlungsverkehr:
 vor SEPA Datenträgeraustausch (DTAUS)
 seit SEPA XML
 home-banking, electronic cash, ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren), elektronische
Geldbörse
1.3. Zahlungsverkehrsnetze am Bsp. Sparkassen und Landesbanken
Netzstellen:
 G1 (Girostelle 1) Beginn des Zahlungsvorgangs (Bank des Zahlungspflichtigen)
 G2 (Girostelle 2) Ende des Zahlungsvorgangs (Bank des Zahlungsempfängers)
 bei Schecks G1 Bank d. Empfängers, bei Lastschrift G2 Bank des Zahlungspflichtigen
 GZ1 und GZ2 (Girozentralen) entspricht den Landesbanken
1.4. Rechtsgrundlagen für ZV
Neben diversen EU-Verordnungen seit 2007 und den jeweiligen AGBs der Banken finden die
§§ 675c – 675z Anwendung. Neue Begriffe sind:
 Zahlungsdienste (verschiedene Formen des Zahlungsverkehrs)
 Zahlungsdienstevertrag
 Zahlungsdiensterahmenvertrag (Führen eines Girokontos)
 Zahlungsdienstleister (Bank)
 Zahlungsdienstnutzer (Kunde)
 Zahler (Zahlungspflichtiger)




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1.5. SEPA (Single Euro Payments Area)
 Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum
Ziele:

 europäischer Binnenmarkt, u.a. für freien Kapitalverkehr
 wichtiger Baustein: einheitlicher europäischer Zahlungsverkehr
 bisherige unterschiedliche Rechtsvorschriften und technische Systeme, die sich in
den jeweiligen Ländern zwar bewährt haben, aber nicht kompatibel sind
 Zahlungssystem für 500 Mio. Europäer, das auch den Inlands-Zahlungsverkehr
betrifft
Betroffene Zahlungsarten: Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen (erst ab 2016)
 nicht betroffen: Schecks, Wechsel, Wertpapierabrechnungen
Termine:
 seit 28.01.2008 SEPA-Überweisungen
 seit 02.11.2009 SEPA-Lastschriften
 ab 01.02.2014 ursprüngliche Frist für SEPA-Zahlungen, wurde verlängert
 ab 01.08.2014 nur SEPA-Zahlungen, Abschaffung nat. Zahlungsverfahren
 bis 01.02.2016 keine Änderungen für Privatkunden und ELV
Vorteile:
 einheitliche und kürzere Laufzeiten
 einheitliche Preise, Rechtsgrundlagen und Datenformate
 kein Unterschied zwischen nationalem und grenzüberschreitendem ZV

Wichtige Neuerungen:
 IBAN (International Bank Account Number)
 BIC (Bank Identifier Code)
 SEPA-Geschäftstage nach TARGET-Kalender
 Datenträgeraustausch entfällt

1.6. TARGET-Kalender
 Trans-European Automated Real-Time Gross-Settlement Express Transfer System
Zahlungssystem der Zentralbanken des Euro-Systems für die Abwicklung eilbedürftiger
Überweisungen.

Geltungsbereich Feiertage
TARGET (Europa) Neujahr (1.1.), Karfreitag, Ostermontag,
Maifeiertag (1.5.), 1. Und 2. Weihnachts-
feiertag (25./26.12.)
National + Bankfeiertage (24./31.12.) Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der
Deutschen Einheit (3.10.)
Regional Heilige Drei Könige (6.1.), Fronleichnam,
Mariä Himmelfahrt (15.8.), Reformationstag
(31.10.), Allerheiligen (1.11.), Buß- und
Bettag (Mittwoch vor 23.11.)
Lokal Rosenmontag, Fastnacht etc.




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1.7. Vernetzung des Zahlungsverkehrs

Gironetze (ZV-Netze) für Verrechnung von Überweisungen, Schecks, Lastschriften
Deutsche Sparkassen- Genossenschafts- Hausnetze der
Bundesbank: Finanzgruppe: organisation: überregionalen
 9 Hauptverwaltungen  Sparkassen +  Volks- und Banken:
und 47 Filialen Landesbanken (Giro- Raiffeisenbanken +  Großbanken
 Bestandteil des zentralen) (wertmäßige Genossenschafts-  Sonstige Filialbanken
europäischen Systems Verrechnung) Zentralbanken
der Zentralbanken  Verbandsrechen- (wertmäßige
(ESZB) zentren (techn. Verrechnung)
 soll ZV in DE Abwicklung)  Rechenzentralen
ermöglichen (techn. Abwicklung)
Gironetze und Clearingsysteme der Zentralbanken und der Geschäftsbanken in der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion


2. „Klassische“ Zahlungsmittel
2.1. Überweisung
Aufgaben der G1 (Bank des Zahlungspflichtigen):

 Ausführungspflicht (grundsätzlich am Eingangstag wenn ÜW formel u. materiell i.O. ;
Buchungsschnitt §675n BGB)
 Vordruck prüfen (formell); Disposition (Unterschrift u. Deckungsprüfung
[Nachdisposition] (materiell))
 Wertstellung (lebensnotwendig, da wichtig für Zinsordnung!)
- nicht vor Buchungstag (§ 675t III BGB)
 beleggebundene ÜW (EZÜ per SLS) mit Wandlung zu Zahlungsaustauschsatz (ZAS)
 beleglose ÜW:
Datenträgeraustausch:  bis 31.07.14 (vor SEPA) z.B. per Diskette, CD, Stick,
Datenträgerbegleitzettel  Datenformat DTAUS
 seit 01.08.14 (seit SEPA) Datenformat XML
 Datenträgeraustausch nicht mehr möglich
Datenfernübertragung:
 per Internet bzw. andere Leitungsverbindung
 Prüfung der Datensätze, z.B. Aufbau IBAN, BLZ, Kontonr.-Prüfziffer

 Dauer(überweisungs)auftrag
 Überweisungsrückruf
 Nachforschungsauftrag
Aufgaben der G2 (Bank des Zahlungsempfängers):

 Gutschrift eingehender Beträge:
o unverzüglich nach Eingang, Wertstellungstag (Eingang bei G2 - §675t I BGB), bei
verspäteter Gutschrift ggf. Erstattung von Zinsen
o Übereinstimmung Zahlungsempfänger = Kontoinhaber
o IBAN (Kundenkennung) maßgebend + ggf. BIC (§675r BGB) (bis 2009 Name)
o seit 2009 keine Kontrolle durch G2 erforderlich und keine Haftung bei Falschbuchung
o bei Falschbuchung muss sich G2 „auf Verlangen“ bemühen Zahlungsbetrag
wiederzuerlangen
 CpD (Conto pro Diverse – hausinternes Gutschriftskonto)
o für Gutschriften von Nichtkunden
o Verwendung nicht zulässig, falls Empfänger ein „geeignetes Konto“ unterhält

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Dauer einer Überweisung: Ausführungsfristen bei beleglos und beleghaft erteilten
Überweisungen
Verrechnungswege für Überweisungen:
 interne Überweisung (Kontoübertrag)
 direkte Überweisung
 indirekte Überweisung

Abwicklung einer Überweisung (Bsp. Sparkasse NTOW – VB Offenbach):

Beteiligte Girostellen Buchungen (Auftraggeber an Empfänger)
Sparkasse Mosbach Kundenkonto an LB Stuttgart
LB Stuttgart Sparkasse Mosbach an LB Frankfurt
LB Frankfurt LB Stuttgart an Gen. Zentralbank FFM
Gen. Zentralbank FFM Gen. ZB FFM an Volksbank Offenbach
Volksbank Offenbach Gen. ZB FFM an Kundenkonto


Beziehungen der Beteiligten:
 Rechtsbeziehungen:
- Zahlungspflichtiger > G1: a) Überweisungsvertrag (§676 a-c BGB)
b) Bedingungen für den Überweisungsverkehr
- G1 > G2: a) Zahlungsvertrag (§676 d,e BGB)
b) Abkommen zum Überweisungsverkehr
- G2 > Zahlungsempfänger: a) Girovertrag (Inkassoverhältnis)
b) Verpflichtung z. Gutschrift (§676 f,g BGB)
- keine Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungspflichtigem und Bank Zahlungsempfängers
UND Zahlungsempfänger und Bank des Zahlungspflichtigem
 Ansprüche des ZE gegen beteiligte Banken bei Leistungsstörung
- nur Anspruch gegen „eigene“ Bank (§676 g BGB), keine Ansprüche gegen andere Banken,
evtl. Anspruch gegen Zahlungspflichtigen
 Valutaverhältnis
- Rechtsbeziehung zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger
- Störung hat keine überweisungsrechtlichen Folgen
- Überweisung ist abstrakt, keine Rückabwicklung
2.2. Lastschrift (Inkasso)

 Verrechnung gleichbleibender oder wechselnder Beträge
 einmalig oder wiederkehrend
 Zahlungsvorgang geht von Empfänger aus (d.h. Geldschuld wird zu Holschuld)
- grundsätzlich: Schickschuld gem. §§270 I, IV, 269 I BGB)
Seit 01.08.2014 zwei Verfahren:
a) SEPA-Basislastschrift (geeignet für alle Zahlungspflichtigen
b) SEPA-Firmenlastschrift (nicht zugelassen für „Verbraucher“ bzw. Privatkunden)
 für inländische und grenzüberschreitende Lastschriften




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