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Zusammenfassung

Zusammenfassung Erlöschen des Schuldverhältnisses (Aufrechnung, Erfüllung)

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Strukturierte Zusammenfassung zur Thematik von Schuldverhältnissen. Übersichtliche Mindmaps und Tabellen.

vorschau 2 aus 15   Seiten

  • Nein
  • Kapitel 4
  • 28. mai 2023
  • 15
  • 2022/2023
  • Zusammenfassung
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maxiherrg
4 2
Empfänger der Leistung
Begriff
§ 362 I: Leistung an den Gläubiger führt zum
Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung
Erlöschen der Forderung
an den Gläubiger oder einen Dritten § 362 II
• für Erfolgseintritt ist Leistungserfolg
• allerdings nicht, wenn Gläubiger die
maßgeblich
Empfangszuständigkeit fehlt
(-) Schuldner hat alle seinerseits
• Empfangszuständigkeit geht mit Verfügungsmacht
erforderlichen Leistungshandlungen vorgenommen,
über Forderung einher (ergibt sich aus Wertungen
Leistungserfolg ist aber ausgeblieben
der §§ 362 II, 1812, 1813)
• Erfüllung setzt weiter den Leistungserfolg
- Entgegennahme der Leistung als Erfüllung
durch Handeln des Schuldners oder eines
wie eine Verfügung zu behandeln (aus Verweis
leistungsberechtigten Dritten voraus §§ 267,
des § 362 II auf Vorschriften über Verfügung A
268 (ansonsten kein Bewirken durch den
eines Nichtberechtigten § 185)
Schuldner)
V D




Fehlen der Empfangszuständigkeit
Erfüllung
• Gläubiger in Verfügungsmacht beschränkt Erlöschen der Leistungspflichten im
- z.B. Insolvenz, Pfändung der Forderung, regulären Verlauf durch Erfüllung § 362 I
Testamentsvollstreckung
1
- Befriedigung ursprünglichen
• Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige durch Leistungsinteresses des Gläubigers
Wertungen §§ 104 ff. ebenfalls nicht empfangszuständig V

- Gläubiger erlangt durch Annahme der Leistung
einen rechtlichen Nachteil, da Forderung erlischt
- Leistung ggü gesetzlichen Vertreter o. Vorliegen Person des Leistenden 3


einer Einwilligung
• Erbringung der Leistung primär durch Schuldner
• Bewirken der Leistung auch durch Dritte § 267
- allerdings Erbringung der Lesitung mit
Fremdtilgungswillen
Dritter kann Leistung ebenso entgegennehmen § 362 II L

- Vss ist die Ermächtigung durch den Gläubiger Ausnahme: Erfüllung durch Dritte nicht bei
höchstpersönlicher Erbringung
• Empfangsermächtigung entweder rechtsgeschäftlich,
auch nachträglich oder aus dem Gesetz v



• Erfüllung auch gültig ggü nicht § 370: Jemand der Quittungen herausgibt wird mit
empfangsberechtigten Dritten, wenn er Forderung empfangsermächtigten Dritten gleichgestellt
im Nachhinein erwirbt (z.B. Abtretung oder Gläubiger schutzwürdig,
istnicht wenn er ohne Empfang der Leistling eine QLiHLIng
Erbfolge) oder vom Gläubiger beerbt wird (Vss der ausstellt
-
gehtSchuldners gutgläubig
vo n
Empfangsermächtigung des Dritten aus, KORNE
unbeschränkten Haftung für int Rechtsschein allgute -
wird durch Leistung an einen Nichtberechtigten
Nachlassverbindlichkeiten bei Gläubiger) Von Leistungspflichtbefreit

, Wirkung der Erfüllung




(1) Erlöschen der Leistungspflicht (2) Beweislastumkehr (3) Quittung und Schuldschein
des Schuldners

• § 363 Beweislastumkehr • mit Erfüllung der
- zusammen mit Forderung erlöschen tritt ein, wenn Gläubiger Leistungspflicht erlangt
auch an deren Bestand gebundenen die Erfüllung annimmt Schuldner Anspruch auf Quittung
akzessorischen Sicherungsrechte ggü Gläubiger § 368
(z.B. Bürgschaft) - Schuldner muss nicht
beweisen, dass er die • sog. verhaltener Anspruch:
• hier Begriff des Leistung wie geschuldet Anspruch erst bei ausdrücklichen
Schuldverhätlnisses im engeren erbracht hat Verlangen des Schuldners, nicht
Sinne zu verstehen unaufgefordert zu erfüllen
• Gläubiger muss beweisen,
- Bestand des dass die Leistung nicht • kommt Gläubiger der Erteilung
Schuldverhältnisses im vertragsgemäß oder der Quittung nicht nach, steht
Ganzen wird vom Erlöschen unvollständig erbracht Schuldner Zurückbehaltungsrecht
einzelner Forderungen nicht worden ist wegen seiner eigenen Leistung
berührt nach § 273 zu
• Annahme der Leistung führt
• Erlöschen Schuldverhältnis im also nicht zum Verlust • Schuldner trägt allerdings
weiteren Sinn, wenn sämtliche materieller Rechte Kosten für Quittung, da es den
Pflichten, aus denen es sich Nachweis der Leistungserbringung
zusammensetzt, erloschen sind —> Gläubiger kann Ansprüche erleichtert
durch Unvollständigkeit oder
Fehlerhaftigkeit geltend machen • Schuldner kann bei Bewirken
außerdem Rückgabe eines über die
Forderung ausgestellten
Schuldscheines verlangen § 371

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