Wirtschafts- und Privatrecht
1. Einführung
Gewalteinteilung: Verteilung der Staatsgewalt auf Staatsorgane: (Grundgesetz verankert)
a) Gesetzgebung (Legislative)
b) Ausführende Gewalt (Exekutive)
c) Rechtsprechung (Judikative)
è Ziele: Machtbegrenzung, Verhinderung von Willkür, Sicherung von Freiheit und
Gleichheit
Aufbau der deutschen Rechtsordnung:
I. Privatrecht: Regelungen zu Inhalt und Grenzen der Privatautonomie, auch
zwischen rechtlich-gleichwertigen Rechtssubjekten: Allgemeines Privatrecht,
Sonderprivatrecht, Zivilprozessrecht
Bsp. BGB, HGB, AktG, GmbhG
II. Öffentliches Recht: Normierung der Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat,
Über-/Unterordnungsverhältnis: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht
Bsp. GG, Gewerbeordnung, Polizeigesetze der Länder
III. Strafrecht: Normierung des staatlichen Strafanspruchs, Über-
/Unterordnungsverhältnis, Teilbereich des öffentlichen Rechts, Strafrecht,
Strafprozessrecht
Beispiel Verkehrsunfall: Rechtliche Folgen?
è Privatrecht: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Versicherung
è Strafrecht: Körperverletzung, andere Straftaten (vorsätzlich/fahrlässig)
è Öffentliches Recht: Entzug Führerschein, MPU
Privatrecht und öffentliches Recht
- BGB ist am 01.01.1900 in Kraft getreten, das Grundgesetz 1949
- Normenhierarchie: höhere Norm verdrängt niedrigere (u.a. Bundesrecht vor
Landesrecht)
Aufbau des Grundgesetzes:
1. Teil: Artikel 1 bis 19 GG: Grundrechte wie beispielsweise Menschenwürde,
Handlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit
2. Teil: Artikel 20 bis 146 GG: Rechtsstaatsprinzip: Kompetenzen und Verhältnis
Bund/Länder, Gesetzgebung und Ausführung
è Grundrecht als Schutz und Abwehrrechte der Bürger gegenüber dem Staat
Menschenrechte = für alle, die in Deutschland leben
Bürgerechte = nur für Deutsche
Grundsätze des Privatrechts
Zuständigkeit der Gerichte: Amtsgericht oder Landesgericht in erster Instanz zuständig
(Zuständigkeit ist zwingend)
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,è Zuständigkeit des Amtsgerichts in 1. Instanz: nach für Zivilrechtssachen mit
Streitwert bis zu 5.000€; streitwertunabhängig bei Streitigkeiten aus
Mietverhältnissen, über Wohnraum, zwischen Reisenden und Wirten und Schiffern
è Zuständigkeit des Landgerichts in 1. Instanz: schwere Verbrechen/Straftaten über
5.000€; Berufung im Amtsgericht geht ans Landgericht weiter
Privatautonomie: (tragender Grundsatz des Privatrechts)
è Jeder, wenn fähig, kann private Lebensverhältnisse in freier Selbstbestimmung regeln
- Rechtsordnung: Mensch hat Fähigkeit zum vernünftigen Wollen und Handeln
- Freiheitsrecht der Privatautonomie auch in Verfassung, dem Grundgesetz, als
Grundrecht geschützt (bspw. Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Absatz 1 GG)
- Ausdruck sind: Freiheit, mit Eigentum zu machen was man will, sofern nicht Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen oder Testierfreiheit
- Vertragsfreiheit: freie Entscheidung a) Abschlussfreiheit, ob überhaupt Vertrag
eingehen will und b) Gestaltungsfreiheit, Inhalt (Ausnahme bspw. Monopolbetrieb
kann verpflichtet sein mit jedem Kunden Vertrag abzuschließen: sog.
Kontrahierungszwang)
- Dispositives Recht: unter Anerkennung der Vertragsfreiheit bietet BGB zahlreiche
Regelungen, die die Parteien im Vertrag abbedingen können oder ergänzend gelten
- Zwingendes Recht: Vorschriften, die in jedem Fall gelten (auch wenn Parteien etwas
anderes vereinbart haben)
è Grund ist der „soziale“ Ausgleich im Privatrecht: viele Einschränkungen aus
weiterem Grundsatz des Privatrechts zum sozialen Ausgleich
- im BGB nur wenige Regelungen zu diesem Ziel, zunächst in Nebengesetzen geregelt
(mittlerweile im BGB integriert: insb. §312 ff. BGB zu Verbraucherverträgen)
Aufbau des BGB:
- von allgemeinen zu konkreten Regelungen fortschreitend aufgebaut
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, Rechtsfähigkeit
è Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten (Erbe) und Pflichten (Wehrdienst) zu sein
(Natürliche oder juristische Personen wie Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften)
Juristische Personen:
- Zweckschöpfung des Gesetzgebers
- Gebildet durch eine Summe von Personen und/oder Sachen zu einer Organisation
- Beginn der Rechtsfähigkeit: Hoheitsakt oder privatrechtlicher Gründungsakt
Besitz:
- Tatsächliche Herrschaft/ Verfügbarkeit über eine Sache oder ein Recht
- Besitzer kann mit Sache nur im Rahmen von Vereinbarungen mit Eigentümer
verfahren
Eigentum:
- Rechtliche Herrschaft/Verfügbarkeit über eine Sache oder ein Recht
- Eigentümer kann mit Sache beliebig verfahren, sofern Rechte Dritter nicht verletzt
werden
è Oft Eigentümer und Besitzer eine Person
è Zwei Personen beim: ausleihen, leasen, mieten
Kaufmann
Ist-Kaufmann
- nach §1 HGB wer ein Handelsgewerbe betreibt, das Handelsgewerbe muss in Art und
Weise einen in kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern
Gewerbe = jede selbständige, nach außen gerichteter und planmäßiger Tätigkeit in
Gewinnerzielungsabsicht:
a) Erkennbarkeit nach außen
b) Selbständigkeit
c) Dauerhaftigkeit: planmäßig und auf gewisse Dauer
d) Gewinnerzielungsabsicht: braucht keine tatsächlichen Gewinne
e) Legalität: erlaubt sein?
f) Kein freier Beruf: bspw. Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten, Apothekern usw.
- Art und Umfang kaufmännische Einrichtung: Gesamtbild entscheidet!
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