Totschlag, § 212 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1.Tathandlung
2.Tod eines anderen Menschen
- Lebensschutz ab Beginn der Geburt* (Schutz beim Geburtsvorgang, aber § 222 StGB
greift nicht für die Mutter) bis Eintritt des Hirntods = irreversibler und totaler Ausfall der
Gehirnfunktion (moderner Todesbegriff)
(- früher klassischer Todesbegriff: endgültiger Stillstand von Kreislauf und Atmung sowie
keine Tätigkeit des Zentralnervensystems)
* = Eintritt der Eröffnungswehen (h. M.)
- dagegen: Abgrenzung zu Vorwehen, Einsatz von Wehenhemmern
= Eröffnung der Gebärmutter (Kaiserschnitt) mit Setzungsakt = dauerhafte Trennung, nicht
wenn Schwangerschaft nach Operation fortgesetzt wird
- P: Schutz vor der Geburt → Schutzlücken (Bsp.: nachteilig auswirkende Schwanger-
schaftsmedikamente) : § 212 StGB (-), aber § 218 StGB greift auch gewisse Zeit nach der
Geburt
- i. d. R. Abstellen auf Einwirkungszeitpunkt
3. Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Tathandlung und Erfolg
II. Subjektiver Tatbestand
→ Tötungsvorsatz
- bezogen nur auf Körperverletzung oder auch §§ 212, 22 StGB ? (bedingter Vorsatz)
- Indizien für (-): Spontanität, unüberlegt, kurz andauernd, Kampfsportler,
(Gruppen)Dynamik, außer Kontrolle geratene Schlägerei, Alkohol, Öffentlichkeit &
Zeugen → rassistischer Kickboxer Fall
- Indizien für (+): mehrere gefährliche Gewalthandlungen, keine Gegenwehr, einseitige
Menschenmisshandlung, Fremdenfeindlichkeit ( = Umgang mit dem Opfer mit
Höchstmaß an Hass & Missachtung spricht für ein Interesse am größtmöglichen
Schadenseintritt)
I. Objektiver Tatbestand
1.Tathandlung
2.Tod eines anderen Menschen
- Lebensschutz ab Beginn der Geburt* (Schutz beim Geburtsvorgang, aber § 222 StGB
greift nicht für die Mutter) bis Eintritt des Hirntods = irreversibler und totaler Ausfall der
Gehirnfunktion (moderner Todesbegriff)
(- früher klassischer Todesbegriff: endgültiger Stillstand von Kreislauf und Atmung sowie
keine Tätigkeit des Zentralnervensystems)
* = Eintritt der Eröffnungswehen (h. M.)
- dagegen: Abgrenzung zu Vorwehen, Einsatz von Wehenhemmern
= Eröffnung der Gebärmutter (Kaiserschnitt) mit Setzungsakt = dauerhafte Trennung, nicht
wenn Schwangerschaft nach Operation fortgesetzt wird
- P: Schutz vor der Geburt → Schutzlücken (Bsp.: nachteilig auswirkende Schwanger-
schaftsmedikamente) : § 212 StGB (-), aber § 218 StGB greift auch gewisse Zeit nach der
Geburt
- i. d. R. Abstellen auf Einwirkungszeitpunkt
3. Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Tathandlung und Erfolg
II. Subjektiver Tatbestand
→ Tötungsvorsatz
- bezogen nur auf Körperverletzung oder auch §§ 212, 22 StGB ? (bedingter Vorsatz)
- Indizien für (-): Spontanität, unüberlegt, kurz andauernd, Kampfsportler,
(Gruppen)Dynamik, außer Kontrolle geratene Schlägerei, Alkohol, Öffentlichkeit &
Zeugen → rassistischer Kickboxer Fall
- Indizien für (+): mehrere gefährliche Gewalthandlungen, keine Gegenwehr, einseitige
Menschenmisshandlung, Fremdenfeindlichkeit ( = Umgang mit dem Opfer mit
Höchstmaß an Hass & Missachtung spricht für ein Interesse am größtmöglichen
Schadenseintritt)