Abstract Subventions- und Beihilfenrecht 26.01.1023
staatliche, nationale Subventionen
Ell-rechtliche Beihilfe nach AEUV
Art. 107. AEUV:Beihilfebegriff erfasst staatliche
·
Beihilfen, die den Weltbewerb verfälschen (können) und
den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
·
Grundfrage:Handelt er sich überhaupt um eine Beihilfe? nein
unterschiedliche Beihilfebegriffe
wenn
&
ja: handelt er sich um eine Ell-rechtliche Beihilfe?
- E
ja nein
Regiem 55107AEUV nur
nationale
Erfordernisse
Das nationale Subventionsrecht
·
der Subventionsbegriff:uneinheitlich;5264 StG beim Subventionsbetrug, 514 HGrG, 23 BHO, 523 (H0, 512 Stabl
daher:Literaturbegriff: Subventionen sind alle Leistungen einer rechtsfähigen Einrichtung der
öffentlichen Hand ihr zu unterscheidende
eine an von
rechtsfähige Einrich-
tung oder eine Person, die ohne
an
marktmäige Gegenleistung gewährt
werden undhelfen rollen, Ziele im öffentlichen Interesse zu verwirklichen."
·
Subventionsgeber:alle Einrichtungen der öffentlichen Hand (Bop. Bund, Land, IHk. El);Abwicklung über Private
letwa Hausbank beiNeugründungen) möglich und Praxis
, ·
rubventionsempfänger:alle privaten Unternehmen und Haushalte lauch nicht wirtschaftliche Einrichtungen)
(Pöffentliche Unternehmen: Arg. Abgrenzungsprobleme beigemischt wirtschaftlichen, Ver-
fälschung der Wettbewerbs it
Arg, keine private Wirtschaftsförderungs -
i. E. wohl it)
·
Subventionsleistung:Vorteilsgewährung in Form einer
Vermögenszuwendung
⑰ d
·
ohne
marktmäige Gegenleistungkeine oder sehr geringe Gegenleistung der Privaten, einseitige Leistung der Staates
·
Förderung öffentlicher Zwecke: Lenkungsinstrument der Staater. Verhaltenszweck begt, der Empfängers, Erfolgszweck
bagl. einemöffentlichen Ziel (Brp. Photovoltaik der Einzelnen, Klimaschutz und Ener-
giewende auf lange Sicht)
·
Entscheidungsrahmen der Behörde bei Finanzhilfen; Rechtsgrundlage;rubjektive Rechter Dritter
·
Leistungserwaltung:kein Bedarf einer formellen Gertzergrundlage;Ausweirung Haushaltsgesetz genügt;
im
kein Eingriff bei Subventionsempfänger, auch nicht bei belasten der Auflage/Bedingung mit
der Subvention (Arg. Empfänger Subvention nicht beantragen)
muss
·
(P) Eingriff in Grundrechte der nichtabventionierten Dritten:Funktionaler Äquivalent einer Grundrechtseingriff
·
Rahmenbedingungen oftmals in Förderrichtlinien (Verwaltungsvorschriften)
·
Binnenrecht der Verwaltung;keine Auenwirkung!; ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften
·
Selbstbindung der Verwaltung:mit Art. 34Gkann mamit anspruchsbegründende Auenwirkung entstehen
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