Schuldrecht BT
§ 1 Grundlagen
§ 433-479 geregelt
Zustandekommen:
- Allgemeine Grundsätze § 145 ff.
- Kein Formzwang, außer bei Grundstücken § 311b notarielle Beurkundung
Pflichten des Verkäufers & Käufers
Verkäufer:
- Hauptpflicht in § 433 I: Sache an Käufer übergeben, Eigentum an Sache verschaffen
- Keine Leistungspflicht beim Stückkauf, dass Sache frei von Mängeln ist nach hM (kaufrechtliche
Gewährleistung für Sachmangel = besondere Einstandspflicht, nicht Sanktion für Verletzung von
Leistungspflicht) -> aber § 433 I 2 macht Lieferung einer mangelhaften Sache als Pflichtverletzung ->
Anspruch auf Nacherfüllung § 439
- Vielzahl von Nebenpflichten erkennbar anhand von Vertragsauslegung & Treu & Glauben
(Nebenleistungspflichten § 241 I & Schutzpflichten § 241 II)
Käufer:
- § 433 II Zahlung des Kaufpreises = Hauptleistungspflicht & Nebenleistungspflicht = Abnahme der
Kaufsache als echte Rechtspflicht (grdsl = Annahme einer Leistung nur Obliegenheit) bei nicht
Abnahme = Annahmeverzug & Schuldnerverzug
- Austauschverhältnis der Leistung zwischen Verkäufer & Käufer
- § 320-322 sind anwendbar
- Abnahme kann als Hauptleistungspflicht vereinbart werden, wenn im Interesse des Verkäufers § 133,
157
- § 446 S. 2 Pflicht die Lasten der Sache zu tragen (zB Grundstück Grundsteuer), 448 Kosten für
Versendung der Sache an einem anderen Ort als Erfüllungsort, § 488 II Kosten für Beurkundung von
KV, Auflassung, Eintragung etc.
- Andere Nebenleistungspflichten & Schutzpflichten können anhand § 133, 157, 242 ermittelt werden
Haftung Verkäufer & Käufer bei Pflichtverletzung
Pflichtverletzung Verkäufer:
, - Rechte des Käufers richten sich nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht
- Bei Unmöglichkeit: Leistungspflicht von Verkäufer entfällt § 275, Käufer muss nicht zahlen § 362 -> hat
Verkäufer Unmöglichkeit zu vertreten = SE nach § 280 I, III a II oder Aufwendungsersatz § 284
für Käufer
- Bei Verzögerung: Ersatz von Verzugsschaden § 280 I II, 286
- Recht nach Fristsetzung von Vertrag zurückzutreten § 323, SE statt Leistung verlangen § 280 I, III 281
- Bei Mangel der Kaufsache Verweis auf § 437
- Rechte bei Verstoß gegen Nebenpflichten: § 280 I, III, 281, 323 bei Schutzpflichten: § 280 I (280 III,
282) 324
Pflichtverletzung Käufer:
- Nichtzahlung des Kaufpreises: §275 nicht auf Geldschulden anwendbar, Ersatz auf Verzugsschaden &
Schadensersatz statt der Leistung & Rücktritt von Vertrag § 323
- Gleiches gilt wenn Abnahme der Kaufsache nicht gemacht wird (Bei Annahmeverzug geht Gefahr von
zufälligem Untergang & zufällige Verschlechterung auf Käufer über)
- Haftungserleichterung des § 300 I greift für Verkäufer
§ 3 Mangel der Kaufsache
Voraussetzung für Gewährleistungsrecht (§ 437 als Ausgang):
- Kaufvertrag
- Vorliegen eines Mangels
- Pflichtverletzung
- Greift ein Haftungsausschluss? Ist Anspruch verjährt? § 438
Begriff Sachmangel
- hM sujektiver Fehlerbegriff: jeder für den Käufer nachteilige Abweichung der tatsächlichen
Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (ist geschuldete Beschaffenheit
subjektiv nicht zu bestimmten, reicht objektive = Grundsatz Privatautonomie)
- § 434 I folgt bei Beschaffenheitsabweichung dem subjektiven Begriff
- Maßgeblich = 1. Vereinbarung Partei, 2. Eignung der Sache für vertragliche Verwendung, 3. Sache für
gewöhnliche Verwendung geeignet & Beschaffenheit hat die bei Sachen gleicher Art üblich ist
- 4 weitere Formen von Mangel: fehlerhafte Montageanleitung, Montagefehler (Abs. 2), Falsch- und
Zuweniglieferung (Abs. 3)
,Beschaffenheitsabweichung
Beschaffenheit:
- Nicht im Gesetz, offen ob nur Eigenschaften / Umstände gemeint sind? -> Verbrauchsgüterkauf & hM
sprechen für weite Auslegung
- Umstände müssen Bezug zur Kaufsache aufweisen
- Käufer kann auf Verletzung von vorvertraglicher Aufklärungspflicht zugreifen § 280 I, 311 II, 241 II
- Beschaffenheit = Größe, Umfeld, Lage, Mieterträge etc.
- Umstritten ob Mangel von Dauer sein muss -> nein zB sofortige Bebaubarkeit von Grundstück muss
entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung treffen können
Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort ->
- Sache kann nicht an vertraglich vorausgesetzten Plan eingesetzt werden = Mangel? Neue Literatur
bejaht den Mangel
- Zu beachten: Verwendbarkeit der Sache = grdsl im alleinigen Risikobereich des Käufers ->
Einstandspflicht des Verkäufers = nur sachgemäß, wenn Vereinbarung diesbezüglich vorliegt § 434,
437 -> liegt keine Vereinbarung vor = nur SE nach 280 I, 311 II, 241 II
- Garantie kann für Verwendbarkeit der Sache übernommen werden
Verdacht eines Mangels
- Umstritten ob dies eine Beschaffenheitsabweichung ist
- Auf grund von Verdacht, kann Sache nicht mehr weiterverkauft werden -> Rücktritt von Vertrag?
- BGH sagt Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung ist ein Mangel
- Verdacht muss jedoch auf konkrete Tatsachen beruhen & Käufer muss den Verdacht nicht durch
zumutbare Maßnahmen ausräumen lassen können (Nicht zumutbar, wenn Untersuchung zu hohe
Kosten hat)
Beschaffenheitsvereinbarung
- Für Feststellung der Beschaffenheit kommt es auf zunächst auf Parteivereinbarung an § 434 -> kann
ausdrücklich / stillschweigend getroffen werden
- Einseitige Äußerungen des Käufers über Eigenschaft der Sache reichen für Vereinbarung nicht aus
(Annahme eines Rechtsbindungswillen bei Aussage kommt nur in eindeutigem Fall in Betracht)
- Bei Grundstückskauf, braucht auch Beschaffenheitsvereinbarung der notariellen Beurkundung (wird
vorvertragliche Beschreibung der Eigenschaften nicht beurkundet, wird davon ausgegangen, dass
keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen werden sollte -> sonst würde es wegen § 125 zur
Nichtigkeit des Vertrags kommen, dies ist nicht mit Interesse der Parteien vereinbar)
- Öffentliche Äußerungen über Gebäude des Verkäufers können trotzdem für die Konkretisierung der
Sollbeschaffenheit berücksichtigt werden § 434 I 3
- Hat Verkäufer eine Probe / Muster vorgelegt, müssen dessen Eigenschaften dann vorliegen
, - Beschaffenheitsvereinbarung begründet keine Garantie § 276 -> Garantie setzt voraus, dass für Folgen
einer nachteiligen Abweichung unbedingte Einstandspflicht übernimmt
- Vereinbaren Parteien einen Haftungsausschluss werden Mängelrechte wegen Fehlens einer
vereinbarten Beschaffenheit nicht erfasst
- Beschaffenheitsvereinbarung kann zu Einschränkung einer Einstandspflicht des Verkäufers führen ->
haben Parteien Vorliegen bestimmter Mängel in Vereinbarung aufgenommen, kann auch wenn
Verwendung der Sache nicht geeignet ist, nicht eine negative Beschaffenheitsabweichung
angenommen werden -> solche Vereinbarungen dürfen jedoch nicht eingesetzt werden um
Gewährleistungsrecht zu umgehen
- Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung soll nur in eindeutigen Fällen angenommen werden
Eignung für vertraglich vorausgesetzte Verwendung
- Bei fehlen von Beschaffenheitsvereinbarung erst prüfen ob für vorausgesetzte Verwendung geeignet
ist -> für bestimmten Zweck einsetzbar?
- Festlegung der Verwendung braucht keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung -> ausreichend, dass
Parteien sich konkludent/ausdrücklich darüber einzig werden
- Einseitige Erwartungen des Käufers = irrelevant
- Keine Eignung für Verwendung liegt schon vor wenn Tauglichkeit gemindert ist
- Problem wenn vereinbarte Beschaffenheit nicht mit vertraglich vorausgesetzten Verwendung
vereinbar ist -> nach Systematik sollte Vereinbarung vorgehen, nach Auslegung Verwendungszweck
von Vertrag Vorrang (va wenn Partei die Vereinbarung nur als Konkretisierung sieht)
Eignung für gewöhnliche Verwendung & übliche Beschaffenheit
- Wenn Parteien weder über Verwendungszweck noch über Beschaffenheit vereinbart haben -> kommt
es gem. § 434 I 2 Nr. 2 darauf an ob für gewöhnliche Verwendung geeignet ist -> Beschaffenheit bei
Sache der gleichen Art üblich ist -> entspricht dem hypothetischen Parteiwillen (Wille der Parteien =
Vorrangig)
- Gewöhnlich Verwendung & Beschaffenheit richten sich nach Verkehrsauffassung -> auf Erwartung
eines durchschnittlichen Verkäufers wird abgestellt
- Vergleichsmaßstab = Sachen gleicher Art
- Unterscheidung zwischen neuen & gebrauchten Sachen (Gebrauchte Sache ist Verschleiß zb kein
Sachmangel)
- Erwartung = normativ zu bestimmen, kommt nicht auf tatsächliche Erwartung an sondern, dass was
erwartet werden kann (z.B. bei Tierkauf, wenn nicht physiologischen Erwartungen entspricht = kein
Mangel, wenn dafür Preisabschlag gibt, Tiere können sowieso nicht idealen Eigenschaften
entsprechen)
Werbung des Herstellers / Verkäufers
- § 434 I 3 zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften die Käufer nach den öffentlichen Äußerungen
des Verkäufers/Herstellers/Gehilfe in Werbung erwarten kann
- Systematische Ergänzung zu Abs. 1 S. 2 -> Werbeaussagen / öffentliche Äußerungen (stillschweigende
Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen) können auf berechtigten Erwartungen des Käufers Einfluss
haben