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Zusammenfassung/Skript - Schuldrecht AT

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In dieser Zusammenfassung habe ich alle Schemata mit zusätzlichen Informationen für die Fallbearbeitung zusammengefasst.

vorschau 2 aus 10   Seiten

  • 12. juli 2023
  • 10
  • 2022/2023
  • Zusammenfassung
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angieschneider2602
Schuldrecht Allgemeiner Teil – Skript


Befreiung von der Gegenleistungspflicht, § 326 I
I. Gegenseitiger Vertrag
II. Unmöglichkeit gem. § 275 I – III
III. Keine Ausnahmetatbestände
1. Nicht bei Nacherfüllungsansprüchen bei Schlechtleistung, § 326 I 2
2. VS des Gläubigers an der Unmöglichkeit
3. Annahmeverzug, §§ 293 ff.
4. Sondervorschriften (z.B. §§ 615 f.)
5. Herausgabeverlangen auf das stellvertretende commodum gem. § 285
IV. (weitere) RF
1. Gegenleistungspflicht entfällt, § 326 I 1 HS 1
2. Herausgabe der bisher erbrachten Leistungen nach den Rücktrittsvorschriften, §
326 IV
3. Rücktrittsrecht bei Verzicht auf die Fristsetzung, § 326 V

• Prüfungsstandort
o Bei anfänglicher Unmöglichkeit → Anspruch entstanden
o Bei nachträglicher Unmöglichkeit → Anspruch erloschen
• Anspruchserhaltende Norm
o § 326 II
o § 447 I
- § 447 I wegen § 475 II sinngemäß mit der Maßgabe anwenden, dass die Preisgefahr nur dann
auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer die Transportperson mit der Ausführung
beauftragt hat & der Unternehmer dem Käufer diese Person o. zuvor benannt hat.
- Voraussetzungen des § 475 II
(1) Persönlicher Anwendungsbereich: Unternehmer und Verbraucher?
(2) Sachlicher Anwendungsbereich: Kauf einer beweglichen Sache
• Gegenseitiger Vertrag → Beide Parteien sind sowohl Schuldner als auch Gläubiger einer Leistung
• Stellvertrendes Commodum → wenn der Schuldner schon nach § 275 von seiner Leistungspflicht befreit
wird, so soll er andererseits jedoch nicht das behalten dürfen, was er anstelle des geschuldeten
Gegenstands erlangt
• Leistungs- & Preisgefahr → Gläubiger – Leistungsgefahr, Schuldner – Gegenleistungs- o. Preisgefahr
o Leistungsgefahr → regelt sie Frage, wer das Risiko des Untergangs der Leistung trägt
o Gegenleistungsgefahr → Gefahr, eine Gegenleistung erbringen zu müssen, ohne die geschuldete
Leistung zu erhalten
o Preisgefahr → Gefahr, dass der Gläubiger die gekaufte Waren bezahlen muss obwohl keine
Erfüllung eingetreten ist & auch nicht mehr eintreten wird



Konkretisierung einer Gattungsschuld, § 243 II
I. Das seinerseits Erforderliche veranlasst
1. Am rechten Leistungsort, § 269
a) Bei Holschuld: aussondern & informieren
b) Bei Schickschuld: aussondern & an geeignete Transportperson übergeben
c) Bei Bringschuld: aussondern & zum Gläubiger bringen
2. Zur rechten Zeit (=Erfüllbarkeit)
3. Leistungsgegenstand ist mittlerer Art und Güte. § 243 I
II. Beschränkung der Schuld auf den konkretisierten Gegenstand

• MS: Rückgängigmachung einer Konkretisierung
a) H.M. Rückgängigmachung grds. Ausgeschlossen (Ausnahmen können sich nur aus dem Einwand
des Rechtsmissbrauchs ergeben)

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, Schuldrecht Allgemeiner Teil – Skript

b) A.A. kann die Konkretisierung rückgängig gemacht werden, solange noch nicht die Preisgefahr auf
den Gläubiger übergegangen ist.


Unmöglichkeit, § 275 I – III (Leistungsbefreiung)
§ 275 I (tatsächliche Unmöglichkeit)
I. Untergang der Leistungsverpflichtung
1. Physische o. naturgesetzliche Unmöglichkeit
II. RF
1. Anfänglicher Unmöglichkeit: rechtshindernde Einwendung
2. Nachträgliche Unmöglichkeit: rechtsvernichtende Einwendung

§ 275 II (praktische Unmöglichkeit)
I. Verweigerungsrecht
1. Erhebung der Einrede
2. Grobes Missverhältnis von Leistung & Gegenleistung
a) Leistungsaufwand des Schuldners
b) Leistungsinteresse des Gläubigers
c) Vertretenmüssen des Hindernisses
(1) VS gem. § 276 I
(2) Beschaffungsrisiko, § 276 I
d) Abwägungsergebnis

§ 275 III (moralische Unmöglichkeit)
I. Leistungsverweigerungsrecht
1. Verpflichtung zur persönlichen Leistung
2. Leistungshindernis
3. Leistungsinteresse des Gläubigers
4. Abwägung der (Un-)Zumutbarkeit

• Prüfungsstandort
o Anfänglicher Unmöglichkeit → Anspruch entstanden
o Nachträglicher Unmöglichkeit → Anspruch erloschen
• § 275 I
o Objektive Unmöglichkeit → liegt vor, wenn die Leistung von keinem Menschen erbracht werden
kann (= geschuldete Sache existiert nicht mehr)
o Subjektive Unmöglichkeit → liegt vor, wenn die Leistung zwar von einem Dritten, aber aus
tatsächlichen o. rechtlichen Gründen nicht vom Schuldner erbracht werden kann
o Anfängliche Unmöglichkeit → liegt vor, wenn die Unmöglichkeit schon bei der Entstehung des
Schuldverhältnisses gegeben ist
o Nachträgliche Unmöglichkeit → liegt vor, wenn die Unmöglichkeit erst nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eingetreten ist
o Teilweise Unmöglichkeit → nur möglich, wenn die Leistung teilbar ist
o Qualitative Unmöglichkeit → liegt vor, wenn ein Mangel einer Kaufsache nicht behoben werden
kann
o Zu vertretende und nicht zu vertretende Unmöglichkeit (nicht von Bedeutung für den
Untergang der Primärleistungspflicht)
o Vorübergehende Unmöglichkeit → Durchsetzung der Leistungspflicht ist so lange gehemmt, wie
das Leistungshindernis besteht
o Dauernde Unmöglichkeit → ist der Fall, wenn ein Festhalten am Vertrag den Vertragsparteien
nach Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange nicht zugemutet werden kann
• § 275 II


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