Besonderer Teil im Strafrecht (Einzelnormen):
Totschlag §212:
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Deliktsaufbau:
I. Tatbestand
1. Obj. Tatbestand
a) Tatobjekt: Anderer Mensch
b) Tathandlung und Erfolg: Töten wodurch ein anderer Mensch stirbt
d) Kausalität
e) obj. Zurechnung
2. subj. Tatbestand
Vorsatz
II. Rwk
III. Schuld
Informationen zum Totschlag:
- §212 schützt das Leben
- ist das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötungsdelikte
- Mord (§211) stellt eine Qualifikation da weshalb §212 stets vor Mord zu prüfen ist
- eine Sachbeschädigung der Kleidung beim zB Erschießen wird im Wege der Konsumtion von
§212 konsumiert
- Merkmal Mensch:
- Beginn des Menschseins ist nach h.M mit Einsetzten der Eröffnungswehen oder die
Öffnung des Uterus beim Kaiserschnitt
- Schutz der Leibesfrucht ist selbstständig geregelt (§218ff)
- Auf die Lebensfähigkeit sowie die Qualität des Lebens kommt es nicht an
- Ende des Menschseins ist der Hirntot also der irreversible und totale Ausfall der
Gehirnfunktion
- Merkmal „anderer“ Mensch:
- gemeint ist ein andere Mensch als der Täter
- damit erfüllt die Selbsttötung keinen Tatbestand und bleibt straflos
- auch die Teilnahme an der Selbsttötung kann nicht bestraft werden
- die Teilnahme ist jedoch von der mittelbaren Täterschaft abzugrenzen
- Merkmal töten (Tathandlung)
- heißt den Tot eines anderen kausal Verursachen
- der Täter muss also eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für den Tot, in seiner
konkreten Gestalt gesetzt haben (Bedingungstheorie)
- somit genügen selbst geringfügigste Lebensverkürzungen
,subj. Tatbestand:
- hier muss ein Tötungsvorsatz festgestellt werden (§15)
- es genügt ein Eventualvorsatz
Exkurs Hemmschwellentheorie:
- normalerweise geht man davon aus, dass je höher die Gefährlichkeit einer Handlung, desto
eher ist Vorsatz anzunhemen
- gerade bei Tötungsvorsätzen wird aufgrund ihrer besonderen Tatüberwindung ein klarer
Vorsatz benötigt
- Insbesondere um einen Dolus Eventuales zu bejahen benötigt man zahlreiche und
überzeugende Anhaltspunkte
- in diesem Sinne wurde die Hemmschwellentheorie vom BGH entwickelt
- sie besagt, dass aus der Gefährlichkeit einer objektiven Handlung nicht unmittelbar auf
einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann sondern das stets eine Gesamtbetrachtung
herangezogen werden muss
- Demnach soll der Vorsatz bei Körperverletzungsdelikten nicht darauf schließen lassen, dass
auch eine Tötung gewollt war
Exkurs Sterbehilfe:
- 3 Arten der Sterbehilfe: Aktive, Passive, Indirekte Sterbehilfe
- die Sterbehilfedebatte besteht insb. zwischen dem Recht auf einen menschenwürdigen Tod
( Art 2 I, 1 I GG) und dem Absoluten Lebensschutz (Art. 2 II 1 GG, 216 StGB)
- die Unterscheidung der Sterbehilfe-Art ist also für die Strafbarkeit nach §216 relevant
- zur Unterscheidung um welche Art der Sterbehilfe es sich handelt ist letztendlich die
Tatherrschaft entscheiden
- Aktive Sterbehilfe ist aufgrund des Grundsatzes des absoluten Lebensschutzes eventuell
(s.u.) nach §216 Strafbar (z.B. Giftspritze)
- bei der aktiven Sterbehilfe muss zwischen strafbarer Sterbehilfe und bloßer Teilnahme am
Suizid unterschieden werden (Beihilfe zum Selbstmord bleibt straflos)
- Präzedenzfälle ist der Peterle Fall (Nach Bewusstlosigkeit geht die Tatherschaft auf den Arzt
über) oder Gisela Fall (Abgrenzung Selbstmord, bzw. Beihilfe zur Selbsttötung und
Fremdtötung)
- mit der indirekten Sterbehilfe (die echte Sterbebegleitung) ist die vergabe
schmerzlindernder Mittel gemeint, was mit so heftigen Nebenfolgen verbunden ist dass die
Person daran stirbt (oder das Leben verkürzt wird)
- indirekte Sterbehilfe ist möglich (unstreitig Straflos); im Gegenteil würde ein Unterlassen
der Verabreichung von Schmerzmildernden mitteln eine Strafbarkeit nach §223, 13
begründen
- die Begründung zur Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe ist umstritten:
- 1.M: indirekte Sterbehilfe ist erlaubtes Risiko
- 2.M: Vorsatzverneinung führt zur Möglichkeit der Anwendung (eher abzulehnen)
- 3.M: Vorliegen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision (jedoch keine gleichrangigen
Pflichten)
- 4.BGH: Rechtfertigungslösung: Rechtfertigender Notstand: interne Güterkollision in
Würde und Selbstbestimmt zu Sterben ist ein höheres Rechtsgut als in Schmerzen noch
kurze Zeit zu leben (a.A. möglich)
- 5.hM: Tatbestandslösung dem Sozialen Handlungssinn nach ist die Handlung des Arztes
ein Heilen und nicht ein Töten wodurch bereits der TB nicht erfüllt ist (h.M)
,- die passive Sterbehilfe ist ein Unterlassen oder abbrechen der eigentlich erforderlichen
Maßnahmen (abschalten von Beatmungsgeräten)
- passive Sterbehilfe ist das bloße Sterbenlassen als ein Unterlassen anzusehen
- die passive Sterbehilfe kann insb vom Arzt ausgeführt werden, da dieser eine
Garantenstellung inne hat
- jedoch muss auch die passive Sterbehilfe straflos bleiben (h.M):
- 1.M: teleologische Reduktion von §216 (abzulehnen)
- 2.M: passive Sterbehilfe ist nur eine Teilnahme am Suizid (siehe Peterlefall)
- 3.M: Eigenverantwortlichkeitsprinzip (Selbstmord ist keine Selbstgefährdung)
- 4.M: Entsprechensklausel beim Unterlassen scheitert (Unterlassen müsste einer Tötung
entsprechen) ist jedoch irrelevant bei Erfolgsdelikten
- 5.M: vertraglicher Entzug der Garantenstellung des Arztes führt zur Straflosigkeit einer
Unterlassung (einleuchtende Möglichkeit)
- 6.M des BGH: es darf nicht von einer Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen
abhängen
- 7.M: (Insb. bei Patientenverfügung kann von) §34 mangels Tötung im strafrechtlichen Sinne
ausgegangen werden Auslegung im Hinblick auf Art. 1,2 GG
- §217 wurde mittlerweile als Verfassungswidrig erklärt
- §216 ist ein Privilegierungstatbestand mit Sperrwirkung der 211,212 auf die dann nicht
mehr Zurückgegriffen werden kann, auch wenn dann Mordmerkmale verwirklicht wurden
- Umstritten ist ob es sich bei §216 um eine selbstständige Privilegierung (h.M) oder um eine
unselbstständige Privilegierung ist im Endeffekt aber unerheblich
- eine Patientenverfügung gibt den Willen des Patienten wieder und ist insb. im Rahmen des
Einverständnisses, so wie bei der Strafbarkeit eines Arztes aufgrund einer ungewollten
Behandlung von belangen
Sonderfall des Behadlungsabbruchs nach der neuen Rechtsprechung des BGH/ Vorgehen in
Klausurfällen bei einem Behandlungsabbruch:
- zunächst sind die Möglichkeiten der Nothilfe, der passiven Sterbehilfe (die ohnehin Straffrei
ist)
- die neueren Grundsätze in den Euthanasiefällen sind anzubringen wenn eine bestehende
Behandlung abgebrochen wird
- dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um den Fall der aktiven (durchtrennen der
beatmenden Schläuche) oder der passiven Sterbehilfe (Einstellen einer Reanimation) handelt
die Unterscheidung nach der alten Rechtsprechung ist also hinfällig
- Die Rechtsprechung des Behandlungsabbruches ist nicht nur auf Ärzte oder Betreuer
sondern auch auf Dritte anzuwenden
- zu beachten ist jedoch, das die aktive Tötung, abgekoppelt von den nachfolgenden
Voraussetzungen, auch wenn sie vorliegen, zu einer Strafbarkeit führt
- die Gründe und Voraussetzungen der Straffreiheit sind dabei auf der Ebene der
Rechtfertigung abzuhandeln und wirken wie eine Einwilligung
- Voraussetzungen der Straffreiheit
1. Unterlassen der Behandlung um dem Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen
2. (Mutmaßliche) Einwilligung des Sterbenden
siehe Tatbestandsausschließendes Einverständnis
3. Eine Lebensbedrohliche Erkrankung
4. Die Lebensbeendende Maßnahme muss einen Behandlungsbezug aufweisen
,- Gründe:
- der Patient muss sich entgegen seines Willens keine Behandlung aufnötigen lassen
- die Ignoranz des Patientenwillen kann zu einer Bestrafung nach §223 führen
(Verabreichung von Lebensverkürzenden Medikamenten)
Minder schwerer Fall des Totschlags §213:
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und
hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall
vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Deliktsaufbau:
I. Tatbestand
II. RWK
III. Schuld
IV. Strafzumessung: minder schwerer Fall (§213)
Informationen zum minder schweren Fall:
- §213 ist nur auf §212 anwendbar
- Var 1. Ist die provozierte Tötung im Affekt (relevant für Fallbearbeitung)
- Var 2. Regelt den Totschlag wegen schweren Beleidigungen = schwere Kränkungen jeder
Art ohne eigene Schuld
- Var. 3 ist ein Normöffnender sonstiger minder-schwerer Fall, der auch bei andere
Tatgeschehnissen in denen das volle Strafmaß nicht Sachgerecht wäre §213 zulässt
- Beispiel: Vater stiftet jemandem zum Töten des Schwerkranken Sohnes an
Sachbeschädigung §303:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur
unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Deliktsaufbau:
I. Tatbestand
1. Obj. Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde Sache
b) Tathandlung
aa) Zerstören (I Var. 2)
bb) Beschädigung (I Var. 1)
cc) Verändern des Erscheinungsbildes (II)
2. subj. Tatbestand
II. Rwk
,III. Schuld
IV. Strafantrag nach §303c
Informationen zur Sachbeschädigung:
- §303 schützt das Eigentum wobei der Wert der Sache keine Rolle spielt
- wovor die Norm schützt ist umstritten:
- 1.M Zustandsveränderungstheorie (schützt vor jeglichen Veränderungen, nicht vertretbar),
2.M Substanztheorie (schützt vor Substanzverletzungen), 3.hM Funktionsvereitelungstheorie
(stellt auf Funktion/Brauchbarkeit ab)
- gerade die Substanztheorie muss manchmal ergänzend zur h.M herangezogen werden, um
nicht fälschlicher Weise eine SB anzunehmen oder nicht anzunehmen
- die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar
- §303 III bestraft die versuchte Sachbeschädigung
- in §303c ist der notwendige Strafantrag geregelt
- II ist ein Auffangtatbestand, um Strafbarkeitslücken zu füllen (z.B. Graffiti)
- Merkmal fremd:
- Def. fremd: eine Sache ist fremd wenn sie wenigstens auch im Eigentum anderer
steht
- es genügt somit Mit und Gesamthandseigentum sowie Vorbehalts und
Sicherungseigentum
- die Beweglichkeit der Sache wird anders als bei §242 nicht vorausgesetzt
- nicht erfasst sind somit herrenlose Sachen §958ff. (derelinquierte Sachen §959,
wilde Tiere §960 I 1, der menschliche Leichnam
- Merkmal Sache:
- Def. Sache: jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Wert solange er
räumlich Abgrenzbar ist (§90 BGB)
- die Sache muss von der Umwelt abgrenzbar sein (Luft, Boden,
Gewässerverschmutzungen fallen nicht unter §303)
- der strafrechtliche Sachbegriff umfasst ohne weiterer auch Tiere (genießen
besonderen Schutz über §17 TierSchG
- Sachqualität von Tieren ergibt sich aus §§ 324a Abs. 1 Nr. 1,325 Abs. 6 Nr. 1 StGB
- Körperteile und Körperbestandteile erlangen nach Abtrennung Sachqualität (vorher
nicht) und gehören der Person um dessen Körper es geht (§953 analog)
- fraglich ist die Sachqualität von Implantaten
- der menschliche Leichnam ist auch eine Sache
- die Sache kann auch unbeweglich sein (zB Immobilien)
- Merkmal Zerstörung:
- Def. Zerstörung: Eine Sache ist zerstört, wenn sie in ihrer Substanz vollständig
vernichtet, oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit komplett aufgehoben wird.
- bei der Prüfung von §303 ist stets mit der Zerstörung zu beginnen, da diese
gegenüber der Beschädigung die intensivere Verwirklichungsform ist
- Beispiele sind Verbrennen, Schmelzen, Zertrümmern, Töten
- Merkmal Beschädigung:
- Def. Beschädigung: Eine Sache ist beschädigt, wenn durch die Einwirkung auf die
Substanz ihre Unversehrtheit (nicht nur unerhebliche Substanzverletzung) oder die
, bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- als nicht nur unerheblich gelten solche Beeinträchtigungen, die ohne
nennenswerten Arbeits-, Zeit-, oder Geldaufwand zu beseitigen sind
- mit der Bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit ist die technische oder funktionale
Brauchbarkeit gemeint
- Beispiele sind Kratzer, Beulen, Vermerke,
- Umstritten ist ob auch Reparaturen als Beschädigung gesehen werden kann (ja da
Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers) – Streit eher unnötig, da Reparaturen
sowieso unter II fallen
- mangels Beschädigung straflos bleiben Brauchbarkeitsminderungen ohne
körperliche Einwirkungen welche in Sachentziehung und Nutzungsentziehung
unterschieden werden könne (Brauchbarkeitsminderungen sind dann nach anderen §
strafbar)
- eine Sachentziehung kann eine Beschädigung zu Folge haben (Rosten des Rings im
Meer)
- ein Unterfall der Nutzungsentziehung ist der bestimmungsgemäße Verbrauch, der
nicht als Sachbeschädigung anzusehen ist h.M
- auch die Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch fällt nicht unter den
Schutzbereich des §303 jedoch unter den der §242,246
- Zustimmungen (Einverständnis) zur Beschädigungen die der Verbesserung dienen
sind Tatbestandsausschließend (Auseinanderbauen einer Uhr zum reinigen)
- Reparaturen gegen den Willen erfüllen den Tatbestand
- Sonderfall der Beschädigung durch Graffiti, Verunreinigungen, Verunstaltungen, Plakate
- eine Substanzverletzung kommt in Betracht, da auch Lack, Farbanstrich und
Oberflächenbeschaffenheit zur Substanz gehören
- Eine Substanzverletzung liegt auch unmittelbar dann vor, wenn die Beseitigung zu
Beschädigungen der Oberfläche führt
- lässt sich der ursprüngliche Zustand durch Reinigungsmittel wiederherstellen (egal
wie Teuer) liegt keine Substanzverletzung vor
- weiterhin kann auch eine Brauchbarkeitsminderung vorliegen auch wenn es eine
Substanzverletzung nicht tut
- die Brauchbarkeitsminderung ist immer dann gegeben, wenn die Einwirkung die
Sache in der Gebrauchsfunktion beeinträchtigt (zB Werbefläche, Kunst mit
ästhetischer Zwecksetzung)
- liegt in der Veränderung keine Funktionsbeeinträchtigung sondern läuft die
Veränderung nur dem Gestaltungsrecht des Sachherren zu wieder kommt lediglich II
in Betracht
- Merkmal Veränderungen des Erscheinungsbildes (II)
- ist zu I subsidiär und hat Auffangcharakter
- Def II: eine Sachbeschädigung ist auch verwirklicht, wenn das Erscheinungsbild
unbefugt nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird
- Unerheblich Sind nur minimale Beeinträchtigungen (Schriftzug an vollbemalter
Wand) oder Beeinträchtigungen die nur mit geringem Zeit/Kosten/Arbeitsaufwand
beseitigt werden können
- vorübergehend sind Einwirkungen wenn sie in kurzer Zeit von selbst vergehen
- II soll nur den Schutz des äußeren Erscheinungsbildes gewährleisten wobei
künstlerische und ästhetische Aspekte hier keine Rolle spielen
- unerheblich sind solche Beeinträchtigungen minimaler Art, und vorübergehend
, sind sie wenn sie von selbst vergehen
- die Veränderung des Erscheinungsbildes muss schließlich unbefugt erfolgen
- II ist ein Auffangtatbestand
- negative Zustandsveränderungen die dem Gestaltungswillen des Eigentümers
zuwiderlaufen unterfallen nur II
- unbefugt impliziert, dass der TB bei einem Berechtigten schon entfällt
- auch Verbesserungen des Erscheinungsbildes fallen unter den Tatbestand des II
- Fraglich ist inwiefern die Veränderung eines äußeren Erscheinungsbildes unter I fallen
- Eine Substanzverletzung tritt auch dann ein wenn die Wiederherstellung des Zustandes erst
durch Reinigung eintritt
- eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit kann auch in der Veränderung des äußeren liegen
(z.B Kunstwerke, Übermalen von Fenstern oder Plakaten)
- nicht unter §303 entfällt die reine Sachentziehung (wenn diese keine Beschädigung oder
Zerstörung der Sache zur Folge hat
Datenveränderung §303a
- schließt eine Lücke des §303 da Daten keine Sachen sind
- schützt das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit der
gespeicherten Daten
- es spielt keine Rolle wo die Daten gespeichert sind
- Tatobjekte sind nur Daten i.S.d §202a II
- Löschen: ist die Aufhebung der Verkörperung von Daten als auch ihr unwiederbringliches
Unkenntlichmachen
- das Konkurrenzverhältnis von §303 und §303a ist umstritten, wobei es am sinnvollsten ist
§303 im Wege der Subsidiarität zurück treten zu lassen
- Unterdrücken: liegt vor, wenn die Daten auf Dauer oder vorübergehend für eine nicht
unerhebliche Zeitspanne dem Zugriff des Verfügungsberechtigten entzogen werden
- ist somit die Sache Träger von Daten ist die reine Nutzungsentziehung die nach §303 nicht
strafbar ist plötzlich strafbar
- Unbrauchbarmachen: ist die Daten so zu beeinträchtigen, dass sie nicht mehr
bestimmungsgemäß verwendet werde können
- Verändern: ist wenn die Daten inhaltlich umgestaltet werden und dadurch einen anderen
Informationsgehalt oder Aussagewert erhalten
- der Schutzbereich beschränkt sich auf alle Daten, an denen zumindest auch ein anderer als
der Täter ein schutzwürdiges Interesse hat
- vom Schutzbereich nicht umfasst ist das unerlaubte Kopieren oder Verändern der
unerlaubten Kopie von Originaldaten
Computersabotage §303b
- geschützt wird das Interesse aller Betreiber und Nutzer am störungsfreien Funktionieren
ihrer Datenverarbeitung unabhängig davon ob illegale Zwecke verfolgt werden
- Bedeutung: Datenverarbeitung muss für die Lebensgestaltung der Privatperson eine
wichtige Rolle haben
- erhebliche Störung: liegt vor wenn der reibungslose Ablauf der Datenverarbeitung
erheblich beeinträchtigt wird
- für einen Nachteil in Nr.2 ist jede Beeinträchtigung genügend
- weiterhin muss Nr. 2 wissentlich begangen werden (es braucht keine Absicht)
,- kann der Betreiber durch einen Fall von Nr. 2 nicht mehr auf seine Daten zugreifen ist auch
§303a denkbar
- §303b II normiert eine Qualifikation
Weitere Sachbeschädigungsdelikte §304-305a (nicht Prüfungsrelevant)
I. Gemeinschädliche Sachbeschädigung §304
- ist keine Qualifikation des §303
- Schutzgut sind Interessen der Allgemeinheit
- die Fremdheit der Sache ist hier kein Tatbestandsmerkmal und eine Einwilligung ist nicht
möglich
- die Tathandlungen stimmen mit §303 überein
- zur Erfüllung des Delikts muss auch der besondere öffentliche Nutzzweck der Sache
beeinträchtigt werden (Einritzen in Parkbank erfüllt somit nicht §304)
- auch bei der Veränderung des Erscheinungsbildes muss der öffentliche Nutzzweck
betroffen sein
II. Zerstörung von Bauwerken §305
- Ist eine Qualifikation des §303
- als Bauwerke gelten alle Selbstständigen auf Dauer errichtete Werke von gewisser Größe
und Bedeutung
- zur Eisenbahn gehört alles außer die Lokomotive und der Wagon
- für die Tathandlung reicht ein beschädigen nicht aus
- ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk
III. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel §305a
- soll Sabotageakte bekämpfen
- bei Nr. 2 und 3 kommt es auf nur auf die Verwendung der Sache für dienstliche Zwecke an
Körperverletzung §223:
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Deliktsaufbau:
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: andere Person
b) Tathandlung: körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz, dolus eventualis genügt
II. Rechtswidrigkeit
- Hier speziell beachten: Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung,
§228
III. Schuld
,Informationen zur Körperverletzung:
- § 223 schützt die körperliche Unversehrtheit
- ist ein Grunddelikt und besitzt viele Qualifikationen
- Merkmal andere Person:
- Das Tatobjekt ist eine andere Person
- alle Schlussfolgerungen zur Selbstverletzung können übernommen werden
- auch gelten alles Schlussfolgerungen zur Person
- §223 enthält 2 Tathandlungen die alternativ die Strafbarkeit aus der Norm begründen
- 1. Merkmal Körperliche Misshandlung:
- Def. Körperliche Misshandlung: ist jede üble und unangemessene Behandlung, die
das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur
unerheblich (Bagatellklausel) beeinträchtigt
- kommt meist bei Einflüssen von außen in Betracht
- rein psychische Beeinträchtigungen genügen nach h.M nicht
- führen die psychischen Beeinträchtigungen jedoch zu körperlichen Folgen gelten
diese jedoch auch als Körperliche Misshandlung
- „nicht unerheblich“ soll Bagatellfälle aus dem Tatbestand ausschließen z.B.
Hautrötungen oder Nadelstiche
- Eindeutig als Substanzverletzungen gelten Einbußen von Körperteilen, Beulen oder
abgeschnittene Haare (entstellende Wirkung)
- auch Schmerzen jeglicher Art verwirklichen das Merkmal jedoch kann es auf ein
Schmerzempfinden nicht ankommen
- die Backpfeife einer Mutter an ihr Kind zu Erziehungszwecken ist keine KV da sie
nicht unangemessen ist
- 2. Merkmal Gesundheitsschädigungen:
- Def. Gesundheitsschädigungen: Ist das Hervorrufen, Steigern oder aufrecht erhalten
(letzteres ist umstritten) eines pathologischen (=krankhaften, aus dem griechischen)
Zustands
- kommt meist bei Einflüssen von innen in Betracht
- Krankhaft ist jeder vom Normalzustand der körperlichen Funktion abweichender
negativer Zustand (Vorher-Nachher-Vergleich notwendig) z.B. Wunden, Infektionen,
Erkrankungen
- dabei kommt es nicht auf ein Schmerzempfinden an
- die KV ist im Verhältnis zu den meisten Delikten Subsidiär (Mord, Totschlag usw)
- als Gesundheitsschädigungen zählen auch krankhafte seelische Störungen die auf
körperlichen Prozessen beruhen (psychische Belastungen)
- auch hier sind Bagatellfälle als unerheblich zu betrachten (Husten, Schnupfen)
- Sonderfall der Ärztlichen (ungewollten) Behandlung:
- auch ärztliche Heilbehandlungen können unter den obj. TB fallen wobei es dazu
unterschiedliche Meinungen gibt:
- M.M: Eine Meinung dazu lehnt bereits die Erfüllung des Obj. TB ab, da es bei
medizinisch indizierten kunstgerechten Eingriffen zur Verbesserung des
körperlichen Zustandes kommt
- Rspr: eine andere Meinung lässt die Strafbarkeit auf der Rechtfertigungsebene
durch Einwilligung gem. §228 entfallen (Grund: Aufklärungspflichtverletzungen sind
somit nicht straffrei, Entspricht eher dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten)
- die Einwilligung muss vor dem Eingriff erteilt, ausdrücklich, andauernd und frei von
Willensmängeln sein
, - eine Einwilligung ist frei von Willensmängeln, wenn diese umfassend über Art
Chancen und Risiken von einem Arzt rechtzeitig aufklärt
- Vorsatz: bei der KV genügt schon der Eventualvorsatz
- In jedem Tötungsvorsatz steckt auch schon ein Körperverletzungsvorsatz ( wichtig
Versuch)
Gefährliche Körperverletzung §224
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Deliktsaufbau:
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) objektive Tatbestandsmerkmale des §223
b) Qualifikationsmerkmale nach Nr. 1,2,3,4 und/oder 5
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich a und b, dolus eventuales genügt
II. Rechtswidrigkeit
- Hier speziell beachten: Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung,
§228
III. Schuld
Informationen zur gefährlichen Körperverletzung:
- §224 ist eine Qualifikation des §223
- gemeinsame Prüfung des §223 und §224 empfiehlt sich für andere
Körperverletzungsdelikte nicht
- in der Fallbearbeitung müssen alle einschlägigen Qualifikationen behandelt werden
- Grund der Strafschärfung ist die erhöhte Gefährlichkeit
- Prüfung von §223,224 erübrigt sich bei vollendeter Tötung
- der Vorsatz muss sich auch auf die qualifizierenden Umstände erstrecken (Besonderheit bei
Nr. 5, dort genügt die Kenntnis der Umstände aus denen sich die Gefahr ergibt)
- Nach §224 II ist auch der Versuch strafbar
- Die Varianten des §224 im Überblick:
Variante Erläuterung
Beibringung von Gift oder - gesundheitsschädlicher Stoff als Überbegriff, Gift
anderen gesundheitsschädlichen steht nur als Beispiel