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Zusammenfassung

Zusammenfassung Lernmaterial Grundrechte

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Zusammenfassung der Grundrechte. Aufbereitet zur Prüfungsvorbereitung. Für die Erstellung der Zusammenfassung wurde das Buch Staatsrecht II von Janssen genutzt

vorschau 8 aus 37   Seiten

  • Ja
  • 26. juli 2023
  • 37
  • 2021/2022
  • Zusammenfassung
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Autor(en):

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fusing1810
Lernmaterial Grundrechte:
Einteilung der Grundrechte:
- Es wird allgemein zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten unterschieden
Art. 3 Abs. 1 Allgemeiner Gleichheitssatz Art. 10 Brief, Post, Fernmeldegeheimnis
Art. 3 Abs. 2 und 3 sog. spezielle
Gleichheitssätze Art. 11 Freizügigkeit
Art. 4 Abs. 1, 2 Glaubens-, Gewissens- und Art. 12
Bekenntnisfreiheit Berufsfreiheit – Verbot des Arbeitszwangs,
Nicht nur innere Freiheit, sondern auch der Zwangsarbeit
jeweilige Ausübung geschützt Art. 4 Abs. 3 Art. 12a Grundrechte im Zusammenhang
Kriegsdienstverweigerung mit Wehr- und Ersatzdienstpflicht
Art. 5 Abs. 1 Freiheit der
Meinungsäußerung, Presse-, Rundfunk-,
Art. 13
Filmfreiheit, Zensurverbot
Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 5 Abs. 3 Freiheit von Kunst,
Wissenschaft, Forschung und Lehre
Art. 6 Art. 14 Eigentum – Erbrecht –
Rechte im Bereich Ehe, Familie, Eltern, Enteignungsentschädigung Art. 15
Kinder, Mutterschutzanspruch Sozialisierung-Entschädigung

Art. 7 Grundrechte im Bereich Schule Art. 16 Staatsangehörigkeitsschutz –
Art. 8 Versammlungsfreiheit Auslieferungsverbot - Art. 16a - Asylrecht
Art. 9 Vereinigungsfreiheit – Art. 17 Petitionsrecht
Koalitionsfreiheit Art. 18 Verwirkung

Art. 1 Menschenwürde (Konstitutionsprinzip – Schutz der Grundsätze über Art. 79 Abs. 3)
Art. 2
Abs. 1 AHF freie Entfaltung der Persönlichkeit – APR
Abs. 2 Leben und körperliche Unversehrtheit - Freiheit der Person


Einteilung der Grundrechte:
- Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte im ersten Abschnitt der Verfassung
- sie sind unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3)
- weiterhin existieren Grundrechtsgleiche Rechte außerhalb des ersten Abschnitts (20 IV, 38)
- besondere Bedeutung bei Verfassungsbeschwerde  nur Grundrechte oder
Grundrechtsgleiche

Funktion der Grundrechte:
- Hauptfunktion = Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat
- Schützen den Freiheitsbereich des Bürgers sowie Rechtsgüter
- Schützen grundlegende Position des Menschen
- Grundrechte als Institutsgarantien und institutionelle Garantien
- Objektive Funktion  Pflichten für öffentliche Hand
- gewähren Leistungen (soziale Grundrechte zB Mutterschutz)
-Teilhaberechte (freier gleicher Zugang zu Hochschulstudium)

,Inhalt der verfassungsmäßigen Ordnung nach Art 9 (freiheitlich demokratische
Grundordnung):
- Strukturprinzip des GG
- Achtung der im GG konkretisierten Menschenrechte
- Volkssouveränität
- Gewaltenteilung
- Verantwortlichkeit der Regierung und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Mehrparteiensystem
- Chancengleichheit der Parteien
- Bildung und Ausübung von Opposition

Inhalt der verfassungsmäßigen Ordnung nach Art 2
- Gesamtheit der Normen die materiell und formell Verfassungsmäßig sind

Inhalt des Sittengesetzes:
- Summe der sittlichen Normen die die Allgemeinheit als richtig anerkennt und als für das
menschliche Zusammenleben verbindlich ansieht
- hier sind die beiden großen christlichen Häuser von belangen die immer noch eine
Auffassung von Gut und Böse Regeln

Öffentliches Interesse: Stellen des Allgemeinwohls über das des Individuums



Prüfungsaufbau:

1. Prüfungsreihenfolge: 1. Spezielle Freiheitsrechte (Art 5,8,12,14)
2. allgemeine Freiheitsrechte (nur Art 2 I 1)
3. Spezielle Gleichheitsrechte (Art. 3 II, III, Art. 6 V)
4. allgemeine Gleichheitsrechte (Art. 3 I)
2. Grobe Prüfungspunkte

Schutzbereich: - Ist der Entfaltungsraum des GG
- Es wird zwischen persönlichem und sachlichen Schutzbereich
- Im Sachlichen Schutzbereich wird geklärt ob die betroffene Rechtsposition
oder das betroffene Recht unter dem Schutz des Grundrechts steht
- Im persönlichen Schutzbereich geht es um die Grundrechtsträgerschaft
(Deutschengrundrechte oder Jedermann Grundrechte + juristische Personen)
Eingriff: - Ist eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches durch staatliches Handeln
- Die Behörde greift dann ein
- Eingriffe können auch durch mittelbare/faktische Einwirkungen bewirkt werde
Bsp: Staat warnt vor Verzehr von Schadstoff Eiern  keiner Kauft Eier
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: - Eingriffe können gerechtfertigt sein
- Dafür muss der Eingriff erlaubt sein und ein formelles Gesetz muss vorliegen
- Weiterhin müssen die besonderen Anforderungen des Gesetzesvorbehalt
eingehalten werden (Schranken)

,3. Prüfungsaufbau Verfassungsbeschwerde:
Normenkette: Art. 93 I Nr.4a GG i.V.m. §§ 13 Nr.8a, 23, 90ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Beschwerdeberechtigung (§90 I BVerfGG)
- Es wird geklärt ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist Träger eines
möglicherweise verletzten Grundrechts zu sein
- Bei den meisten handelt es sich um jedermann Grundrechte
- Es gibt jedoch auch Deutschengrundrechte (gilt auch für EU Bürger) und Grundrechte die
auf juristische Personen anwendbar sind (Art 19 III)
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur in Gefahrensituationen Gr-Fähig
(Schrankentrias von Kirchen RF und Uni)

II. Prozessfähigkeit
- Minderjährige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sind nicht prozessfähig
- Bei Minderjährigen kommt es darauf an ob er Grundrechtsmündig ist, also hinreichend
einsichtsfähig zur Ausübung des Grundrechts ist
- Meist unproblematisch und nicht zu prüfen

III. Tauglicher Beschwerdegegenstand (90 I BVerfGG)
- tauglicher Beschwerdegegenstand kann nur ein Akt inländischer öffentlicher Gewalt sein
- dazu zählen alle drei Gewalten
- Öffentliche Gewalt ist der Staat in seiner Gesamtheit repräsentiert durch ein Organ

IV. Beschwerdebefugnis (90 I BVerfGG)
- der Beschwerdeführer muss behaupten in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein
- wird in Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung und Qualifizierte Betroffenheit geteilt
a) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
- Bei diesem Prüfungspunkt darf nicht von vorn herein ausgeschlossen werden, dass eine
Grundrechtsverletzung durch den Akt der öffentlichen Gewalt vorliegt
- zu verurteilen sind nur Verstöße gegen Grundrechte nicht gegen Landesrecht oder
Gewährleistungen von anderen Institutionen

b) Qualifizierte Betroffenheit
- Der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein
- selbst: der Beschwerdeführer muss in eigenen Grundrechten betroffen sein da es nicht
möglich ist, fremde Grundrechte geltend zu machen
- gegenwärtig: Der Beschwerdeführer muss schon und noch betroffen sein (aktuell)
- unmittelbar: Ist nicht gegeben wenn erst noch ein weiterer Vollzugsakt ergehen muss oder
üblicherweise ergeht um die Grundrechtsbeeinträchtigung herbeizuführen
- Das Abwarten des Vollzugsakt muss jedoch zumutbar sein
- Bei Ordnungswidrigkeitstatbeständen liegt die Betroffenheit auch vor auch wenn noch ein
Vollzugsakt ergehen muss

V. Rechtswegerschöpfung
- vor der Verfassungsbeschwerde muss der Rechtsweg erschöpft sein

VI. Subsidiarität
- der Beschwerdeführer muss alles in seiner Macht stehende tun um die
Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten abzuwehren

, - Bei Fristversäumnis ist die Beschwerde unzulässig

VII. Form und Frist
Form §23 I 1 BVerfGG Schriftlich + Begründet
Frist §93 III BVerfGG Monatsfrist gegen Urteil
Jahresfrist gegen Gesetz

B. Begründetheit:
Der Beschwerdeführer müsste in seinen Grundrechten verletzt sein
Beim mehreren GR zunächst das sachnächste Prüfen
I. Schutzbereich: 1. Persönlicher Schutzbereich (Deutschengrundrecht, inländische juristische
Person)
- juristische Personen im Sinne des Privatrechts mit Sitz in DE
- Das Grundrecht muss dem Wesen nach auf sie anwendbar sein
2. Sachlicher Schutzbereich (Steht die Rechtsposition unter
Grundrechtsschutz)
II. Eingriff: Beeinträchtigung des Schutzbereiches durch staatliches handeln (moderner
Eingriffsbegriff der meist zu verwenden ist)
Finales ( zielgerichtet und nicht bloß unbeabsichtigtes) unmittelbares ( Staatshandeln selbst
stellt Eingriff dar) handeln durch Rechtsakt ( klassischer Eingriffsbegriff
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Formelles Gesetz: die vorliegende Norm muss immer formell (Zuständigkeit
Art70ff, Verfahren Art76ff, Form Art 82) Verfassungsmäßig sein
Es ist Streng zwischen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und Verfassungsmäßigkeit des
Einzelaktes zu unterscheiden

2. Schranken = Einschränkbarkeit des Grundrechts
zB durch kollidierendes Verfassungsrecht oder eine Norm
Dabei Notwenigkeit eines vorliegenden Gesetzes zur Rechtfertigung
Normen die Grundrechte einschränken werden Grundrechtsschranken genannt
Grundrechtsschranken: -sehr selten in der Norm selbst (verfassungsunmittelbare
Schranken) Bsp: friedlich und ohne Waffen in Art 8 I
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Einschränkbarkeit des Gr -Durch einfache Gesetzesvorbehalte (Art 8 II, Art 12 I 2)
- Gesetzesvorbehalt + Norm -Durch Qualifizierte Gesetzesvorbehalte (Art. 5 II)
2. Verfassungsmäßigkeit der Norm - Immanente Schranken weisen keine Schranke auf und
a) formell  Zuständigkeit ( Kompetenz Art 70ff), werden deshalb durch kollidierendes Verfassungsrecht
Verfahren(Art 76ff) Form(82GG) (anderes Verfassungsgut zB GR Dritter oder oder
b) materiell VMK Rechtswerte mit Verfassungsrang)
3. Schranken Schranke:
- Verbot des Einzelfallgesetz (Art 19 I 2)
- Zitiergebot (Art.19 I 2)
- Wesensgehaltsgarantie (Art.19 II)
- spezielle Schrankenschranke (zB Art 5 I 3)
-und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- nach diesem muss die Maßnahme ein Ziel haben sowie geeignet erforderlich und
angemessen sein


Prüfungsaufbau von Gleichheitsrechten:

1. Teil Die Freiheitsgrundrechte:

,Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG):

1. Schutzbereich:
a) persönlicher Schutzbereich:
- Deutschen GR sowie über Art. 18 AEUV EU-Ausländer
- für juristische Personen gilt Art. 19 III GG  Versammlungsfreiheit für juristische Personen
beschränken sich jedoch auf Vorbereitung und Veranstaltung

b) sachlicher Schutzbereich:
1. Versammlungsbegriff (enger)
- örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (min 2) zur gemeinschaftlichen auf
Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung/ Kundgebung
- Bei dem erweiterten Versammlungsbegriff genügt jeder Zweck solange eine
gemeinsame Meinungsbildung im Vordergrund steht
- beim weiten Versammlungsbegriff genügt jeder gemeinsame Zweck
2. Geschütztes Verhalten
- weit zu interpretieren
- geschützt sind Vorbereitung, Veranstaltung selbst, Teilnahme
- aus Artikel 8 folgt das Recht Straßen und öffentl. Plätze zur für die Versammlung zu
nutzen (entscheident ist, ob an dem Ort allg. öffentlicher Verkehr stattfindet)
-Art 8 steht in der Regel in Idealkonkurrenz (Verhalten Verletzt mehrere GR) mit
anderen Rechten
3. friedlich und ohne Waffen
- ist eine Verfassungstextliche Schutzbereichsbegrenzung
- Waffen sind verboten, reine Schutzgegenstände sind erlaubt
- eine Versammlung ist dann nicht friedlich, wenn sie einen gewalttätigen oder
aufrührerischen Verlauf nimmt
- Das unfriedliche Verhalten oder Straftaten einzelner machen die Versammlung nicht
unfriedlich

2. Eingriff:
- keine weiteren Besonderheiten
- Bsp: Anmelde und Erlaubnispflichten, Auflösungen oder Verbote
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
Versammlungen unter freiem Himmel (öffentlich):
 unterliegt einfachem Gesetzesvorbehalt Versammlungen in umschlossenen(nicht öffentlich) Räumen:
 Einschränkungen insbesondere durch Versammlungsgesetz  Entscheidend ist die Zugangsbeschränkungen und die
 stärkere Einschränkung aufgrund der besonderen Gefahr für Rechts-räumliche Abgrenzbarkeit
Güter dritter  vorbehaltlos gewährleistet und kann nur durch kollidierendes
 Öffentlich ist die Versammlung wenn sich jedermann beteiligen kann
Verfassungsrecht eingeschränkt werden
Für Bundeswehr
und
1. Beschränkung der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel Zivilleistende
a): formelle Vorraussetzungen (Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage) kann
- zur Einschränkung benötigt es einer gesetzlichen Grundlage (insb. Versammlungsgesetz) Versammlungsfr
eiheit durch Art
- das Versammlungsgesetz ist nach §125a formell Verfassungsmäßig 17a GG
- Versammlungsgesetze gelten im Regelfall jedoch nur für öffentliche Versammlungen engschränkt
werden
- für Versammlungen in geschlossenen Räumen  Polizei + Ordnungsrecht
- Versammlungen können vor allem Verboten oder Sanktioniert werden, wenn die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird
- öffentliche Versammlungen sind anzumelden (48h vor Bekanntgabe) ausgeschlossen sind
Spontandemos

, liegt eine Spontandemo vor sodass die Anmeldefrist nur unter Gefährdung des
Demonstrationszwecks gewährleistet werden kann, muss so schnell wie möglich angemeldet
werden (kann auch erst bei Verhältnismäßigkeitsprüfung angesprochen werden)

b) materielle Voraussetzung (Verfassungsmäßigkeit von Gesetz und Maßnahme)
aa) hier ist zunächst die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage zu prüfen
bb) dann ist die Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme zu prüfen
- strenge Beachtung der Wechselwirkungstheorie (Wesensgehalt muss gewahrt werden)
- Auflagen sind eher erlaubt als Verbote
- Verbote sind nur bei Gefährdung von verfassungsrechtlich Geschützten Verfassungsgütern
(Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum)
- Versammlungen können also nicht wegen Empfindlichkeiten oder durch Rückgriff auf die
öffentliche Ordnung einfach Verboten werden
- Die öffentliche Ordnung gilt nur als Verbotsgrund wenn es um die Art und Weise der
Versammlung geht und nicht um die Meinung
- Die Veranstaltung im Allg kann nur untersagt werden, wenn konkrete Hinweise für die
Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen

2. Beschränkung von Versammlungen in geschlossenen Räumen
- es muss also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden
- nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich
- der Gesetzesvorbehalt aus Art. 8 II gilt nicht

Die Meinungsfreiheit (Art 5 I 1):

1. Sachlicher Schutzbereich: (Abgrenzung von Meinung und Tatsachenbehauptung hier)
a) Meinung (Schutz von Meinungsäußerungen)
- Meinungen sind alle Werturteile unabhängig von Art und Inhalt
- Kennzeichnend sind das Element der Stellungnahme und das Dafürhalten
- Auf den Wahrheitsgehalt kommt es nicht an
- Somit sind auch Beleidigungen geschützt
- Wie die Äußerung der Meinung erfolgt ist irrelevant
b) Tatsachenbehauptungen
- Kennzeichnen sich durch objektive Beziehung zw Äußerung und Realität
- sind im Allgemeinen nicht geschützt
- sind die Tatsachen Meinungsbildend oder basieren auf einem Werturteil sind sie doch
geschützt
- fließen Meinung und Tatsachenbehauptung ineinander über so sind sie meist geschützt
- erwiesen falsche Tatsachen sind nicht geschützt (Wahrheitspflicht nur bei vertretbarem
Aufwand die Wahrheit zu kennen verlangt)

Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann Grundrecht welches auch Minderjährigen sowie juristischen Personen zusteht

2. Eingriff
- Beeinträchtigung des Schutzbereiches durch staatliches Handeln
- Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Nutzung von öffentlichen Räumen zur Kundgabe

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
-allg Gesetz benötigt
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Schrankentrias: - allgemeine Gesetze

, - Schutz der Jugend sind allg G.
- Recht der persönl. Ehre
- Greift kein Punkt der Schrankentrias Rechtfertigung über kollidierendes Verfassungsrecht
- Als allg Gesetze gelten: Gesetzt, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich, noch
gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht
auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. (Kombinationslehre)
1. Teil  Meinungsneutralität = Ausgangspunkt für allgemeines Gesetz
- Dafür inhaltliche Distanz zu Meinungen
- besonders abstrakt Inhaltsbezogen
2. Teil  Güterabwegung = Schutz eines in der Rechtsordnung geschützten Guts
 Abwägung im Sinne der VMK ( Wechselwirkungstehorie)
- Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Interesse des allg Gesetzes
- Die Meinungsfreiheit tritt hier auch zurück wenn eine Äußerung einen erheblichen
Persönlichkeitsschaden tätigt
- Je mehr eine Person in der Öffentlichkeit steht desto mehr muss sie sich gefallen lassen
- Schranken-Schranken:
- Zensurverbot: Art. 5 I S 3 beschränkt die Beschränkungsmöglichkeit
- hiermit gemeint ist die Vorzensur welches ein präventives Verfahren ist, vor dessen Werk
nicht veröffentlicht werden darf
- VMK: Ist eine Schranken-Schranke solange sich nicht schon im Sinne der
Wechselwirkungslehre erläutert


Die Informationsfreiheit (Art 5 I 1)

1. sachlicher Schutzbereich:
- ergänzt die Meinungsfreiheit aus der Sicht des Empfängers
- geschützt ist das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten
- eine Quelle ist jeder denkbare Träger von Informationen sowie vorgänge mit
Informationsgehlat
- es kommt nicht drauf an ob die Quelle öffentliche oder private Angelegenheiten betrifft
- die Quelle muss allg zugänglich sein  geeignet und bestimmt für einen individuell nicht
bestimmbaren Personenkreis (gilt auch für Quellen aus dem Ausland)
- nicht geschützt sind private oder betriebliche Aufzeichnungen
- geschützt sind weiterhin die Entgegennahme und die aktive Beschaffung von Informationen

Persönlicher Schutzbereich:
- jede natürliche Person und auch juristische Personen

2/3: Der Eingriff und die Rechtfertigung sind äquivalent zur Meinungsfreiheit




Die Pressefreiheit (Art.5 I S.2)

1.sachlicher Schutzbereich:
- Presse: Alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit (Adressatenkreis unbestimmt)
bestimmten Druckerzeugnisse
zB. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Plakate, Flugblätter, Handzettel, Anzeigen
- die Verbreitung muss Aufgrund eines Vielfältigkeitsvorgangs erfolgen

,  Ein Plakat ist deshalb kein Presseerzeugnis
- Publikationen im Internet sind nicht umfasst
- weiterhin geschützt sind alle mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten
 Beschaffung bis zur Verbreitung, Redaktionsarbeit, Informatenvertraulichkeit
- Woher die Informationen stammen spielt dabei keine Rolle (keine zugängliche Quelle
notwendig)
- nicht geschützt ist eine rechtswidrige Beschaffung von Informationen wohl aber dessen
Verbreitung
- Im Presseerzeugnis enthaltene Meinungen fallen nur unter die Meinungsfreiheit
- Es wird eine Institutsgarantie für freie Presse gebildet

Persönlicher Schutzbereich:
- alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen
- auch juristische Personen oder Vereinigungen
- die Pressefreiheit kommt jedoch nur den Mitarbeitern zu, die unmittelbar am redaktionellen
Teil mitarbeiten
- Eine Innere Pressefreiheit der Angestellten gegenüber dem Verlag existiert nicht

2/3: Der Eingriff und die Rechtfertigung sind äquivalent zur Meinungsfreiheit

Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 I S.2):

1. sachlicher Schutzbereich:
- weites Verständnis von Rundfunk  Darbietungen aller Art die durch elektromagnetische
Wellen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden
- In diesem Punkt Abgrenzung von Presse und Film
- Weiterhin sind auch alle Tätigkeiten die mit der Rundfunkfreiheit zusammen hängen wie
Beschaffung, Produktion, Verbreitung, Sammlung und Redaktionsgeheimnis (ähnlich wie bei
Pressefreiheit)
- Die Rundfunkfreiheit wird nicht direkt als Abwehrrecht gesehen, sondern eher im Hinblick
auf freie Meinungsbildung
- Bsp Hörfunk, Fernsehen, Pay Tv

Persönlicher Schutzbereich:
- jede natürliche oder juristische Person unabhängig davon ob sie Rundfunk betreiben will
oder betreibt
- Also alle im Rundfunk und Fernsehwesen tätige Personen
- nicht jedoch Rundfunkhörer und Fernsehzuschauer
- geschützt sind auch öffentliche Rundfunkveranstalter  Grundversorgung von
Informationen rechtfertigt GEZ

2/3: Der Eingriff und die Rechtfertigung sind äquivalent zur Meinungsfreiheit

Die Filmfreiheit (Art. 5 I S. 2) :

1. Sachlicher Schutzbereich
- unter Filmen versteht man ein Massenmedium, dass die Nachrichten oder Meinungen durch
zur Projektion bestimmten Bilderreihen verbreitet
- Entscheidend ist dabei die Ortsgebundenheit nicht jedoch das Trägermaterial
- geschützt sind die Herstellung und Verbreitung sowie die Werbung für den Film
- Soweit es sich um ein Kunstwerk handelt ist die Kunstfreiheit als lex speziales einschlägig

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