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Zusammenfassung

Zusammenfassung - Arbeitsrecht II - Kollektives Arbeitsrecht

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Dies ist die Zusammenfassung der gesamten Vorlesungen von Arbeitsrecht II. Sehr hilfreich für die Prüfung aber auch als Überblick über das Kollektive Arbeitsrecht. Besonders wichtige Themen wurden extra markiert.

vorschau 4 aus 53   Seiten

  • 3. august 2023
  • 53
  • 2022/2023
  • Zusammenfassung
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selly323
Zusammenfassung Arbeitsrecht II


V1: Einführung in das kollektive Arbeitsrecht/Koalitionsfreiheit
System des Kollektiven Arbeitsrechts:
Þ Kollektive Interessenvertretung auf unterschiedlichen Ebenen:
• Koalitions-, Tarifvertrags-, und Arbeitskampfrecht
à Tarifverträge
§ Akteure: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände
§ Flächentarifvertrag
§ Arbeitgeber, §2 I TVG: Tariffähigkeit auch des einzelnen Arbeitgebers
§ Firmentarifvertrag
§ Besonderheit: firmenbezogener Verbandstarifvertrag
§ Tarifvertragsgesetz
§ Kein kodifiziertes Arbeitskampfrecht
§ Starke Prägung durch die Rechtsprechung des BAG
§ Grundlage: Art. 9 III GG

• Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen
à Betriebsvereinbarung
§ Betriebsverfassungsrecht
§ Betrieb: Betriebsrat
§ Unternehmen: Gesamtbetriebsrat
§ Konzern: Konzernbetriebsrat
§ Betriebsverfassungsgesetz (SprAuG, BPersVG, LPersVG)
§ Starke gesetzliche Prägung
§ Im GG nur in Art.74 I Nr.12 GG angesprochen

Þ Grundlagen
§ Deutsches System der Sozialpartnerschaft
§ Konsensuale Grundstruktur
§ Tarifautonomie: faktisch
§ Betriebsverfassung: vorgegeben (§2 I BetrVG: vertrauensvolle Zusammenarbeit)
Þ Branchen- und Unternehmensspezifische Kulturen
Þ Folgen des Systems
§ Geringere Transaktionskosten durch flächendeckende Regelungen
§ Schnelle Anpassungsmöglichkeiten (Finanzkrise)
§ Potentiell hohes Maß an Partizipation und damit Legitimation und Akzeptanz von
Arbeitsbedingungen
§ Extrem niedriges Streikaufkommen im internationalen Vergleich


Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskamprecht




1

,Zweck der Tarifautonomie
„Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim
Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd
gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.“
BVerfG 23.11.2006, NJW 2007, 286 (287 f.)


Individuelle Koalitionsfreiheit
Þ Jedermann-Grundrecht
§ Geschützt wird:
- 1. Bildung einer Koalition
• Für alle Berufsgruppen: z.B. auch Beamte
- 2. Beitritt einer Koalition
- 3. Verbleiben einer Koalition
• BAG 2.6.1987 NZA 1988, 64 ff.
- 4. Betätigung für eine Koalition
• Problem: Werbung
- 5. Fernbleiben von einer Koalition

• Koalitionsfreiheit als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt
àUnterlassungsanspruch aus § 1004 BGB

Koalitionsfreiheit
Þ Ausgangspunkt: Art. 9 Abs. 3 GG
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu
bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder
zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach
den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im
Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Der Begriff Koalition

I. Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG II. Vereinigungszweck Art.9 Abs.3 GG
1. Freiwillige privatrechtliche Vereinigung (keine
1. Wahrung und Förderung der
Zwangsmitgliedschaft)
2. Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (einheitliches
2. Auf Dauer angelegte Vereinigung (keine „ad-hoc-
Begriffspaar)
Koalition“)
à Nicht: Verbraucher- und Wirtschaftsverbände
3. Organisationsform (auch nicht rechtsfähiger Verein)
mit Gesamtwillensbildung


III. Weitere Voraussetzungen
1. Vereinigung von AN und A
2. Allgemeine Unabhängigkeit
a) Gegnerunabhängigkeit
b) Überbetrieblichkeit
3. Bekenntnis zur freiheitlichen Ordnung
4. Demokratische Willensbildung (str.)
5. Nicht: Soziale Mächtigkeit




2

,Der Begriff der Koalition – insbes. Gegnerunabhängigkeit
I. Historischer Hintergrund
§ Weimarer Republik: „Gelbe Gewerkschaften und Harmonieverbände“
§ Heute: Vertragsmechanismus
II. Gegnerunabhängigkeit
§ Organisatorisch, finanziell, personell
§ Problemfall: Leitende Angestellte
II. Überbetrieblichkeit
Meint: Keine Abhängigkeit des Mitgliederbestandes vom AG
à Beachte: Erforderlich ist nur eine relative keine absolute Gegnerfreiheit


Zusammenfassung Koalitionsbegriff; Individuelle positive Koalitionsfreiheit
à Koalition ist eine
... 1. Freiwillige privatrechtliche Vereinigung
… 2. Von AN oder AG, die
… 3. Auf Dauer angelegt,
… 4. Gegnerunabhängig und
… 5. überbetrieblich ist und
… 6. Deren Hauptzweck in der. Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingung liegt.

§ Beachte: Koalitionsbegriff ¹ Gewerkschaftsbegriff i.S.d. §2 Abs. 1 TVG (Tariffähigkeit)
§ „Jede Gewerkschaft ist eine Koalition, aber nicht jede Koalition ist eine Gewerkschaft.“



Koalitionsfreiheit
Individuelle Koalitionsfreiheit Kollektive Koalitionsfreiheit
Positive Negative
1. Bildung 1. Fernbleiben 1. Bestand
2. Beitritt 2. Austritt 2. Verbandsautonomie
3. Betätigung 3. Betätigung


Negative Koalitionsfreiheit
§ Standort der Gewährleistung früher streitig (Art. 2 Abs.1 GG)
§ Heute ganz herrschender Meinung Art. 9 Abs. 3 GG

1. Fernbleiberecht
§ BVerfG: Schutz vor erheblichem Druck. Bloße Anreizwirkung von Maßnahmen reicht nicht aus
(BVerfG 11.7.2006, NJW 2007, 51).
§ keine negative Tarifvertragsfreiheit (aber Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip
und Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Austritt




3

, Kollektive Koalitionsfreiheit
Beachte: Die Koalitionen sind Grundrechtsträger (h.M.)
1. Bestandsgarantie
§ Auch Maßnahmen zur Bestandssicherung sind geschützt.
§ Aber: Kein Schutz vor Wettbewerb durch andere Koalitionen.
2. Verbandsautonomie
§ insbes. Satzungsautonomie (P! OT-Mitgliedschaft)
3. Betätigungsgarantie
§ Kollektive Betätigungsfreiheit (BVerfG 24.4.1996 AP Nr. 2 zu § 57a HRG)
§ Früher: Enges Verständnis -> Kernbereichstheorie
§ Heute: Umfassender Schutz aller Koalitionsspezifischer Betätigung
§ Konsequenz: Rechtsprechungswandel des BVerfG

Mitbestimmungsrecht
Þ Grundlagen
§ Mitbestimmung als Leitprinzip demokratisch verfasster Gesellschaften
§ Legitimation durch Teilhabe an Entscheidungen
§ Lösung von innerbetrieblichen Interessenkonflikten auf kollektiver Ebene
§ Repräsentative Mitbestimmung durch gewählte Organe
„Grundsätze der Selbstbestimmung, die Achtung der Würde des Menschen und den Ausgleich oder den
Abbau einseitiger Machtstellungen durch Kooperation der Beteiligten und die Mitwirkung an
Entscheidungen durch die von den Entscheidungen Betroffenen“ (Bericht der
Mitbestimmungskommission BT-Drs. VI/334 S. 65)
BVerfG 1.3.1979, NJW 1979, 593.

Þ Betriebliche Interessenvertretung
§ Betriebsverfassung: AN
§ Sprecherausschutzgesetz: leitende Angestellte
§ Personalvertretungsrecht: Öffentlicher Dienst
§ Gegenstand:
o Soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten im Betrieb
Þ Unternehmensmitbestimmung
§ Mitbestimmung im Aufsichtsrat
§ U.U. auch Vorstandsebene betroffen (Bestellung des Arbeitsdirektors)
§ Gegenstand:
o Beteiligung an den zentralen Unternehmerischen Planungs-, Lenkungs- und
Organisationsentscheidungen im Unternehmen als juristische Einheit zum Ziel hat.

Betriebsverfassungsrecht
Þ Struktur
§ Ausgangspunkt: Der Betrieb als Nukleus der Betriebsverfassung
§ Folge für die Zuständigkeiten: Immer die sachnächste Ebene, aber im Zweifel immer die unterste
o Ausgangspunkt:
• Betrieb -> Zuständigkeit des Betriebsrats
• Unternehmen -> Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
• Konzern -> Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
• Zusätzlich unter Umständen: Europäischer Betriebsrat (EBR)
Þ Grundprinzipien
§ Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit
o §2 I BetrVG: Kooperationsmaxime




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