Hausaufgabe: Erklären Sie die folgenden Begri e, welche
Paragrafen sind im jeweiligen Themenbereich u.U. zu prüfen,
bilden Sie einen Beispielfall
1. Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip, was sind Verp ichtungs- und
Verfügungsgeschäfte?
Abstraktionsprinzip:
Das Abstraktionsprinzip erlaubt es, ein rechtliches Geschäft in verschiedene, voneinander
unabhängige Vorgänge aufzuspalten, die dann rechtlich unabhängig voneinander betrachtet
werden
Verp ichtungsgeschäft:
Dies sind schuldrechtliche Grundgeschäfte (Grund für eine spätere Eigentumsübertragung /
Übereignung), welche rechtsgeschäftliche, also vertraglich oder gesetzlich begründet werden
können. Somit ergibt sich die Verp ichtung einer (oder mehrerer) Personen, zu einer bestimmte
Sache. Dies kann erfolgen zu etwas, dass die Person dulden, tun oder unterlassen muss.
Anhand des Kaufvertrages (§433 BGB) geht hervor, dass die Verp ichtung einer Person / Partei
zur Erfüllung des Vertrages ein Verfügungsgeschäft ist.
Verfügungsgeschäft:
Dies sind „Erfüllungsgeschäfte“, da die Verp ichtungen eines Vertrages (durch einen
Verp ichtungsvertrag) erfüllt werden. Das könnte z.B. die Übertragung von Eigentum an einem
Haus oder einem Auto sein. Aber auch die Veränderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts.
Verfügungsgeschäfte haben zur Folge also eine Rechtsänderung, d.h. die Berechtigung an einer
Sache oder einem Recht wurde unmittelbar verändert. Dieses Verfügungsgeschäft ist ein
Rechtsverscha ungsvertrag dessen Inhalt in den §929 . BGB geregelt ist.
2) Was ist eine Willenserklärung? Wann ist eine Willenserklärung ausdrücklich, wann spricht man
von einer konkludenten Willenserklärung?
Willenserklärung:
Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes Idividuums auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge
gerichteten Willens.
WE ist ausdrücklich, wenn:
Sie ausdrücklich, schriftlich oder mündlich erfolgt. Dies kann z.B. der Kauf eines Brötchens beim
Bäcker sein; „Hallo, ich hätte gerne das Dinkelbrötchen hier vorne, danke“.
WE ist konkludent, wenn:
Man durch bestimmte Gesten einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen kann, das wäre z.B. der
Kauf eines Brötchens beim Bäcker indem man Geld auf den Tresen legt und auf ein Brötchen
zeigt. Dies kommt vor allem in Geschäften des alltäglichen Lebens vor und kann durch Zeigen auf
ein Produkt, Nicken mit dem Kopf oder sonstige Gesten erfolgen.
Außerdem muss man bei Willenserklärungen überprüfen, ob der Handlungswille (das
Bewusstsein, eine Willenserklärung überhaupt abgeben zu wollen), der Rechtsbindungswille (das
Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben) und der Geschäftswille (der Wille, mit
der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbei zu führen) der Partei(en) vorliegt.
Es könnte ein Problem darstellen, wenn jemand einen Witz macht, wie z.B. „du hast so ein cooles
Auto, da würde ich bestimmt 5.000€ dafür zahlen“. Diese Aussage kann auch ohne ein
Rechtsbindungswille ausgesprochen werden, da man dann nicht vor hat das Auto zu kaufen,
sondern einfach nur sagt, dass man es für den Preis XY theoretisch kaufen würde (aber dies nicht
möchte bzw. macht)!
3) Wann und unter welchen Umständen wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?
Laut §130 (1) 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung erst dann wirksam, wenn sie
in dem Machtbereich des Empfängers (z.B. Brief im Briefkasten, Mail im Postfach) gelandet ist.
Des Weiteren muss unter normalen bzw. gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen sein, dass
der Empfänger Kenntnis von der WE erlangen kann.
Unter Anwesenden:
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