A. Grundlagen der Teilnahmelehre
I. Formen der Beteiligung
(1) Beteiligung = Sammelbegriff für alle Erscheinungsformen
(2) Oberbegriff Täterschaft und Teilnahme
(3) Differenzierung erst bei Vorsatzdelikten relevant
(4) bei Fahrlässigkeitsdelikten ist man bereits Täter und nicht bloß
Teilnehmer, wenn derjenige sorgfaltswidrig und objektiv
vorhersehbar zur Realisierung des Taterfolges beiträgt
1. sog. Einheitstäterbegriff
§§§ Inhalt des §
§ 25 (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen
Täterschaft anderen begeht
(2) Begehen mehrerer die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als
Täter bestraft (Mittäter)
§ 26 Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen
anderen zu dessen vorsätzlichen begangener rechtswidriger Tat
bestimmt hat
§ 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für
den Täter. Sie ist nach § 49 I zu mildern.
II. Täterschaft
(Unmittelbare Täter ist, wer sämtliche Merkmale Beispiel:
Allein-) Täterschaft eines Straftatbestandes in Mehrere Personen beschädigen
§ 25 I Alt. 1 StGB eigener Person verwirklicht. den Pkw des O durch Fußtritte
Wenn mehrere Personen, so gegen die Türen).
gewinnt § 25 I 1. Alt. insoweit an Hier ist jeder der Beteiligten
Bedeutung, als er festlegt, welche bereits nach der Vorschrift des §
von den mehreren Beteiligten als 25 I 1. Alt Täter
Täter zu betrachten ist
1
, EM-Strafrecht AT SoSe 2023 03.04.2023
(KE3)
Mittäterschaft Gemeinschaftliches handeln --> Beispiel:
§ 25 II StGB nach H.M. Grundlage ist der A schlägt den X bewusstlos. B
gemeinsame Tatentschluss greift in die Tasche des X,
Bei einer Tat die durch nimmt die Geldbörse heraus,
arbeitsteiliges Zusammenwirken entnimmt 100 €, die er A gibt
durchgeführt wird, wird jedem und steckt selber die wertvolle
Mittäter der Tatbeitrag des jeweils Geldbörse ein. Diese
anderem zugerechnet Vorgehensweise haben A und B
zuvor vereinbart. Nach den
Grundsätzen der Mittäterschaft
werden die Tatbeiträge des A
dem B und die des B dem A
(wechselseitig) zugerechnet. A
und B sind daher Mittäter eines
gemeinschaftlich begangenen
Raubes (§§ 249, 25 Abs. 2)
Mittelbare Täter verwirklicht nicht alle TBM Beispiel:
Täterschaft in eigener Person, sondern Krankenschwester K will den
§ 25 I Alt. 2 StGB bedient sich eines anderen Patienten P töten. Sie füllt daher
Menschen (sog. Tatmittler), der eine Spritze mit einem tödlich
grundsätzlich nicht selbst Täter wirkenden Gift. Aufgrund der
oder Mittäter ist. Teilnahme der Auskunft der K, es handele sich
Tat ist unberührt. um das notwendige
Handlungen werden der Person Medikament, verabreicht Arzt A
zugerechnet die Spritze. P stirbt. K, die
vorsätzlich einen Kausalbeitrag
geleistet hat, hat die Tat (Mord
gem. § 211) nicht selber (oder
eigenhändig) begangen. A, der
die Tötungshandlung
vorgenommen hat, hat allenfalls
fahrlässig gehandelt, kommt
also als Täter eines Mordes
nicht in Betracht. Mangels
vorsätzlicher Haupttat des A
kommt auch eine Teilnahme
(Anstiftung, § 26 oder Beihilfe, §
2
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