Für das Modul "Immobilienrecht I: Erstellung" müssen an der DHBW in Mannheim individuelle Ausarbeitungen für die Teilmodule 1. Grundbuchrecht 2. Privates Baurecht und 3. WEG-Recht. Das Assingment für mit einer 1,1, benotet.
Eine Grunddienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht an einem Grundstück, welches
eine dingliche Rechtsbeziehung zwischen dem begünstigten und dem belasteten
Grundstück erzeugt. Dem Besitzer des begünstigten Grundstücks werden hierbei
Rechte an einem benachbarten, belasteten Grundstück eingeräumt, sodass die
Befugnisse des Eigentümers des belastenden Grundstücks insoweit
eingeschränkt werden, dass dieser etwas zu dulden hat oder gewisse
Handlungen nicht vornehmen darf.1
Die Grunddienstbarkeit entsteht durch die Einigung und Eintragung im
Grundbuch und kann gemäß § 1018 BGB in drei verschiedenen Varianten
vorkommen. Zum einen gibt es die Benutzungsdienstbarkeit, wobei das
belastende Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des begünstigten
Grundstücks in der Weise belastet werden kann, dass dieser das belastende
Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Zudem kann es durch die
Unterlassungsdienstbarkeit derart belastet werden, dass der Eigentümer des
belastenden Grundstücks gewisse Handlungen nicht vornehmen darf. Die dritte
Variante der Grunddienstbarkeit ist die Ausschlussdienstbarkeit, welche die
Ausübung eines Rechtes, welches sich aus dem Eigentum an dem belastenden
Grundstück gegenüber dem begünstigten Grundstück ergibt, ausschließt
(§ 1018 BGB). Gemäß § 1019 BGB kann eine Grunddienstbarkeit nur in einer
Belastung bestehen, soweit sie für die Benutzung des Grundstücks der
Berechtigten einen Vorteil bietet. Fehlt ein solcher Vorteil, so ist die
Grunddienstbarkeit nichtig.
Bei einer Unterlassungsdienstbarkeit gemäß § 1018 V. 2 BGB darf der
Eigentümer des dienenden Grundstücks auf seinem Grundstück gewisse
Handlungen nicht vornehmen, welche er sonst durch sein Eigentumsrecht
gemäß § 903 BGB tätigen dürfte, soweit Gesetze oder Rechte Dritter nicht
entgegenstehen. Da nur „gewisse“ Handlungen verboten sind, darf der
Ausschluss nur einzelne Handlungen betreffen und dem Eigentümer die
tatsächliche Nutzung nicht vollständig verwehrt werden. Es darf allein die
1
Vgl. Kuntze, J. et. Al. (2021): Grundbuchrecht, 2. Auflage, Berlin, S. 245f.
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