§823 I BGB SE aus unerlaubter Handlung
A. Anspruch entstanden
I. Haftungbegründender TB
1.) Rechtsgutverletzung
a) Leben
– regelmäßig rw u. schuldhafte Tötung eines anderen M. (Ausn.: schuldhafte Veranlassung
eines anderen zu dessen Selbstmord, Stichwort „Mobbing“)
– Wer tötet, ist Erben nach §§ 844, 845 zum SE (insb. Beerdigungskosten) verpflichtet
→ §844
→ Ging Tötung KV voraus in deren Folge O mediz. behandelt wurde, auch für die bis zum
Tod entstandenen Behandlungskosten §§ 823 I, 249 II, 1922 I Ersatz zu leisten
dieser Anspr. entsteht originär in der Person d. verstorbenen Opfers u. geht erst mit Tod
auf Erben über
b) Körper, Gesundheit
– Eingriff in körperl. Integrität, der zur Störung d. körperlichen, geistigen o. seelischen
Lebensvorgänge führt
– Gesundheitsschädigung erfasst bereits Vorgänge, die eine physische o. psychische
Erkrankung zur Folge haben ohne dass es auf Schmerzbeifügung etc. ankommt
– Im Einzelfall Abgr. beider TBalternativen nicht mgl., aber auch nicht erforderlich, da beide
gleichermaßen haftungsbegründenden TB zu erfüllen geeignet sind.
– Auch Leibesfrucht im Mutterleib kann in d. Gesundheit verletzt werden
→ aber erst mit Vollendung d. Geburt u. Beginn d. Rechtsfähigk. geltend machen
→ egal ob Kind schon bei Geburt krank u. niemals gesund war
→ Aber Fälle zu unterscheiden, in denen durch Verschulden eines anderen nur Geburt „als
Kranker“, nicht aber Krankheit selbst bewirkt worden ist
– Um sog. Bagatellfälle auszuschließen erforderl., dass Körper - bzw. Gesundheitszustand aus
medizin. Sicht zumindest behandlungsbedürftig
→ Hingegen Infektion mit schweren Krankheit (zB HIV) selbst dann Gesundh.schädigung,
wenn Krankheit noch nicht ausgebrochen ist
– P.: Fälle psychischer Beeinträchtigungen d. Opfers
→ h.M.: „Schockschäden“ nur tblich, wenn sie mediz. konstatierbare Folgewirkungen, die
Erregung, Bestürzung u. Betroffenheit überschreiten
→ Ersatz notwendiger Heilungskosten §§ 823 I, 249 II, Schmerzensgeld § 253 II u. Ersatz
v. entgangenem Gewinn § 252 bzw. d. Nachteile für Erwerb u. Fortkommen (§ 842)
→ Einzelheiten hängen von Lebensstellung u. Beruf d. O. ab.
→ Wenn Schaden zum Schutz d. Verletzten von dritter Seite übernommen wird
(Heilungskosten v. Eltern o. Sozialversicherung d. AN; Erwerbsschaden v. Arbeitgeber)
liegt sog. normativer Schaden d. Verletzten selbst vor
→ Ersatzleistung d. Verletzers wird Dritten geleitet, sodass Doppelentschädigung
d. Verletzten vermieden
c) Freiheit
– starke Beschränkung d. Begriffs, da sonst auch Körper, Eigentum darunter fallen würden
– nur Schutz d. körperlichen Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 2 I GG, §239 StGB)
d) Eigentum = § 903:
,1.) Eigentumsverletzung durch Einwirkung auf Sachsubstanz
– Mangelfolgeschaden typ. Fall v. §823
→ durch Mangel wird anderes Rechtsgut verletzt, liegt außerhalb d. Kaufsache
– Mangelschaden:
→ Mangelhaftigk. d. Sache, Schaden liegt am Mangel an sich, kann behoben werden
durch Nacherfüllung
– P: sog.,, weiterfressender Mangel''
→ Schäden, die durch Mangel innerhalb d. Kaufsache entstehen, Mangel vergößert sich
→ K hat niemals mangelfreies Eigentum besessen, Übereignung mangelhafter S u. wenn
dieser Mangel sich auf die ganze Sache weiterdehnt (z.B. Bremse war defekt u. dadurch
hatte Auto Unfall)
P.: Ist §823 neben GewährleistungsR angewendbar, oder schließen sie sich aus?
→ bei beiden unterschiedl. Verjährungsfristen
– h.M/ BGH: Abgrenzung nach Haftungsregime
– GewährleistungsR schützt bestimmt. Interesse
(Erfüllungsinteresse/ positives Interesse: Interesse daran, dass Vertrag erfüllt wird)
– §823 schützt Integritätsinteresse
→ §823 anwendbar wenn Integritätsinteresse berührt
→ wenn Schaden u. Mangel nicht stoffgleich, wenn stoffgleich §823 nicht anwendb.
(dann lediglich Nutzungs- u. Äquivalenzinteresse d. E betroffen)
→ Stoffgleichheit (+), wenn
1.) Sache wegen urspr. Mangel v. vornherein wertlos oder
2.) das fehlerhafte Einzelteil mit Gesamtsache eine schwer trennbare Einheit bildet o.
3.) wenn Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann
– a.A: bei Lieferung mangelh. Sache GewährleistungR abschließend §823 nicht anwendbar
ansonsten würden die spez. Verjährungsregeln unterlaufen
– Streitentscheid: Ggeber hat in beiden Regelungen unterschiedl. Haftungsregime
vorhergesehen: unterschiedl. Interessen, §823 unterläuft nicht spez. VerjährungsR
2.) Beeinträchtigung d. Rechts „Eigentum“
– Veränderungen d. rechtl. Zuordnung durch Verfügung eines Nichtberechtigten, Belastung
d. EigentumsR
→ Derjenige der schuldhaft gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten durch seine
Verfügung ermöglicht begeht Eigentumsverletzung
→ Erwerbshdlg durch gutgläubige Erwerber zwar Eigentumsverletzung, die aber aufgrund
Einheit d. RO (Verkehrsschutz zugunsten gutgl. Erwerber) nicht als rw anzusehen
3.) sog. Gebrauchsbeeinträchtigungen
– führen zu Entzug d. Nutzungsmöglichkeit d. Sache unter Verdrängung d. Eigentümers
(z.B durch Diebstahl)
– Abgr. Gebrauchsbeeinträchtigung – Diebstahl
e) Sonstige Rechte
– müssen Eigentum ähnlich sein, indem sie ihrem Inhaber eine dem Eigentum durch den
Zuweisungsgehalt u. in Bezug auf Ausschlussmglk. (Abwehrfunktion) vglb. Rechtsstellung
verschaffen
– sonstige Rechte (+)
→ SachenR.: beschränkte dingliche Rechte, AnwartschaftsrR auf Erwerb eines dingl. R.,
berechtigter Besitz, absolute Immaterialgüter ( Patent, Marken, Urheberrechte),
Mitgliedschaftsrechte (Geschäftsanteile)
→ allg. PersönlichkeitsR u. Recht am eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb
, = sog. Rahmenrechte
– !durch Abwägung d. einander widerstreitenden Interessen rw Verletzung feststellen!
TBmäßigkeit indiziert also hier nicht die RW, sondern bedarf der positiven Klärung
– Für „eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb“ muss eine erlaubte, selbständige,
auf Gewinnerzielung gerichtete u. auf Dauer angelegte Tätigkeit vorliegen
→ rechtsgutsverletzender Eingriff nur dann, wenn unmittelb. o. Betriebsbezogene
Eingriff gegeben (muss sich spezif. gg. betrieblichen Organismus o. die
unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten u. über eine bloße Belästigung o.
soz. übliche Behinderung hinausgehen)
darf nicht nur einzelne vom Gewerbebetrieb ablösbare R. o. Rechtsgüter betreffen
– Bei Verletzungen allg. PersönlichkeitsR mgl. Anspr. auf Geldentschädigung wegen
Nichtvermögensschadens nach §253 II
– sonstige Rechte (–)
→ „reine“ (unberechtigte) Besitz, Forderungen, Eingriffe in Forderungszuständigkeit eines
Dritten u. Vermögen
2.) Verletzungshandlung (Verschuldensprinzip):
– jedes menschl. Verhalten, das beherrschbar (also nicht Reflexbewegungen, während
Bewusstlosigkeit o. vis absoluta (soweit keine Voranknüpfung an willentl. Hadlg möglich)
– Ansatz: Schwerp. d. Vorwerfbarkeit (Einordnung Verhaltens anhand obj. äußerer Umstände)
lassen die äußere Gegebenheiten, Verkehrsanschauung das Verhalten überwiegend als Hdlg
o. als Unterlassen einer Pflicht zum Handeln erscheinen
a) Tun: Handelnde trägt Gefahr gerade an fremde Rechtsgut heran
b) Unterlassen
– Wendet eine Gefahr für betroffene Rechtsgut nicht ab (durch Nichtstun o. Andershandeln
(Hauptquellen: Garantenstellung Vgl. §§ 1626, 1664 BGB sowie Plichten aus Ingerenz auch
als Verkehrs - bzw. Verkehrssicherungspflichten bezeichnet, zB. Streupflicht im Winter,
Sicherungsmaßnahmen bei Veranstaltungen etc.)
– nur strafbar, wenn Pflicht zum Unterlassen bestand
– (+) herstellungspezifische Verkehrssicherungspflichten (bringt in Verkehr muss aufpassen)
→ fabrikationsfehler
→ produktbeobachtungsfehler
→ Konstruktionsfehler
→ Instruktionsfehler (Montageanleitung fehlerhaft etc.)
3.) Haftungsbegründende Kausalität
a) Äquivalente Kausalität (i.S.d csqn – Formel bzw. modifizierte bei Unterlassen)
b) adäquate Kausalität
– Verhalten generell geeignet um Erfolg herbeizuführen (aus Sicht obj. Beobachters)
also nicht zurechenbar, wenn Eintritt außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit lag, sodass
vernünftigerweise nicht damit zu rechnen war
– P.: sog. Schockschäden
Rspr.:
→ solche psychischen Schädigungen von § 823 I ausgenommen, die lediglich dem allg.
Lebensrisiko zuzurechnen (zB Schock aufgrund Anblick eines Toten im Vorbeifahren)
→ Schockschäden naher Angehöriger nach Unfall sowie solcher unmittelb. beteiligter P.
zurechenbar
– P.: sog. Herausforderungsfälle