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Zusammenfassung

Zusammenfassung Handels- und Gesellschaftsrecht

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Schwerpunkte der Zusammenfassung: 1. Kaufmannsbegriff (Ist-Kaufmann, Kann-Kaufman, Form-Kaufmann und Fiktiv-Kaufmann) 2. Handelsregister (Funktion, eintragungspflichtige Rechtsgeschäfte, positive und negative Publizitätswirkung mit Anwendungsfall) 3. Firmenrecht (Anforderungen an einen Firmenname...

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vorschau 3 aus 19   Seiten

  • 27. februar 2018
  • 19
  • 2017/2018
  • Zusammenfassung
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von: vuhaiyen • 6 Jahr vor

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Rolan
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht:

1. Handelsrecht:
1.1 Der Kaufmannsbegriff (§ 1 HGB):
= jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt


 jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

Eigenschaften eines Gewerbebetriebes:
1) selbstständige, planmäßige und dauerhaft angelegte Betätigung
2) Gewinnerzielungsabsicht
3) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
4) NICHT als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
5) NICHT als Ausübung eines freien Berufes (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, Journalist)

Kaufmannsarten:

Ist-Kaufmann (§ 1) Form-Kaufmann (§ 6) Kann-Kaufmann (§ 2)
Verpflichtung zur sind aufgrund ihrer freiwillige Eintragung ins
Eintragung ins HR, wenn Rechtsform dem HGB HR, wenn nicht alle
Kaufmannseigenschaften unterworfen (z.B. GmbH) Kaufmannseigenschaften
vorliegen (Eintragung mit vorliegen (Eintragung mit
deklaratorischen = konstitutiven =
rechtbezeugenden rechtserzeugenden
Charakter) Charakter)

= Kaufmann kraft z.B. Kleingewerbetreibende
Eintragung mit HR-Eintrag

= Kaufmann kraft
Eintragung

Sonderform: Fiktiv-Kaufmann = Kaufmann kraft Eintragung (§ 5)
 rechtswidrige Eintragung ins HR, wenn keine Kaufmannseigenschaft
Vorliegt (z.B. Journalist mit HR-Eintrag)

Folgen des Kaufmannsstatus:
 Beachtung einer ausführlichen Buchführungspflicht, Bilanzierungspflicht und
Pflicht zur Durchführung einer Inventur
 Anmeldung des Unternehmens beim Amtsgericht für HR-Eintrag
 Schutz des Unternehmens-Namen als „Firma“ möglich
 Erteilung einer Prokura an Führungskräfte möglich
 formfreie, mündliche Erteilung von Bürgschaften und Schuldversprechen vom
Inhaber möglich

1.2 Handelsregister (§ 15 HGB):
= öffentliches Register, das vom Amtsgericht (= Registergericht) elektronisch geführt wird
= Zweck: Bekanntmachungswirkung von Rechtsvorgängen (= Publizitätsprinzip)

,= nur Gültigkeit der im HR eingetragenen Änderungen

Beispiele für eintragungspflichtige Rechtsgeschäfte:
 Veränderung der Vertretungsbefugnis (Einzel- und Gesamtvertretungsbefugnis)
 Abberufung von Geschäftsführern oder Prokuristen  Erlöschen der Vertretungs-
macht
 Veränderung des Stammkapitals (GmbH), Grundkapitals (AG) oder Haftsumme
der Kommanditisten (KG)
 Veränderungen im Bestand der Gesellschafter (KG, OHG)

Rechtswirkung nach dem Publizitätsprinzip:

positive Publizität (§ 15 (3)) negative Publizität (§ 15 (1))
Merksatz: Merksätze:
1. Was im HR steht, gilt auch. 1. Was nicht im HR steht, gilt auch
nicht.
- Rechtswirkung: fehlerhafte Bekannt- 2. Was im HR nicht berichtigt ist,
machungen gelten zu Gunsten der Ge- gilt auch nicht.
schäftspartner und zu Lasten des
Unternehmens - Rechtswirkung: Eingeständnis für
- Vertrauen der Geschäftspartner in die verursachte Nachteile, wenn Unter-
Richtigkeit der Eintragung nehmen die Eintragung eintragungs-
- Ausnahme: Geschäftspartner kannte pflichtiger Rechtsgeschäfte versäumt
die Unrichtige Eintragung - Geschäftspartner dürfen sich darauf
verlassen, dass „was nicht eintragen ist,
Beispiel: auch nicht gilt“
Im Handelsregister wurde ein falscher - Ausnahme: Geschäftspartner weiß
Geschäftsführer eines Unternehmens von versäumter Eintragung
eingetragen. Geschäftspartner können auf
die Richtigkeit dieser Angabe vertrauen Beispiel:
und akzeptieren den angegebenen Ge- Der Widerruf einer Prokura ist im HR nicht
schäftsführer. eingetragen. Geschäftspartner können
darauf vertrauen, dass die Prokura noch
besteht.

Anwendungsbeispiel (§ 15 (1)):
Herr Huster hatte als Inhaber der im Handelsregister Bonn eingetragenen „Holzhand-
lung Wunderland e.K.“ im Juli 2015 seinem Angestellten Herr Pfeiffer Prokura erteilt und
dies auch ordnungsgemäß im Handelsregister eintragen lassen. Im August 2016 erfuhr
Herr Huster, dass Herr Pfeiffer mehrfach Gelder der Holzhandlung veruntreut hatte und
widerrief daher sofort die Prokura. Leider versäumte er es in seinem Ärger, den Widerruf
der Prokura zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Im Oktober 2016 schloss
Herr Pfeiffer noch einen Kaufvertrag im Namen der „Holzhandlung Wunderland e.K.“ mit
dem Lieferanten Kaiser Holz GmbH ab. Kann der Lieferant von Herr Huster die Zahlung
des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro verlangen?

Lösung:
 Vorliegen einer eintragungspflichtigen Tatsache (Erlöschen der Prokura)
 weder im HR eingetragen noch bekannt gemacht
 Gutgläubigkeit zu Gunsten der Kaiser Holz GmbH  keine Kenntnis vom Erlöschen
der Prokura
 Herr Huster kann sich nicht darauf berufen, dass Herr Pfeiffer keine Vertretungsbefug-
nis hatte

,  Kaufvertrag zwischen Herr Huster und Kaiser Holz ist gültig  Anspruch auf Zahlung
von 5.000 Euro (Außenverhältnis)
 Verstoß gegen Vereinbarungen im Innenverhätlnis  Schadensersatzforderung
möglich

Anwendungsbeispiel (§ 15 (3)):
Herr Berthold ist Inhaber eines Baumarktes in Bonn. Er hatte einige Zeit überlegt, ob er
seinem Angestellten Herr Ahlers oder Herr Meyer oder vielleicht beiden Prokura erteilen
sollte. Nachdem er sich für Herr Ahlers als Prokuristen entschieden hatte, bat er seinen
Assistenten, die Unterlagen für die Eintragung ins Handelsregister fertig zu machen. Da
es vorher lange Zeit ein Hin und Her gegeben hatte, verwechselte der Assistent Herr
Meyer bei der Ausfüllung die Namen. Der Inhalt der Eintragung wurde sodann in den
dafür gesetzlich vorgesehenen Blättern bekannt gemacht. Sechs Monate später nahm
Herr Meyer, der über fehlende Prokuraerteilung nicht sehr erfreut war und deshalb das
Unternehmen zwischenzeitlich verlassen hatte, im Namen der Firma bei der Commerz-
bank ein Darlehen über 10.000 Euro auf, das er sich sogleich auszahlen ließ. Er
zeichnete dabei mit dem Zusatz „ppa.“ Die Commerzbank, die keine Kenntnis von den
vorangehenden Vorgängen hatte, verlangt bei Fälligkeit von Herr Berthold die
Rückzahlung des Darlehens. Mit Recht?

Lösung:
 Vorliegen einer eintragungspflichtigen Tatsache (Erteilung der Prokura)
 unrichtige Bekanntmachung (Herr Meyer ist fehlerhaft eingetragen und bekannt
gemacht)
 Commerzbank hat keine Kenntnis von fehlerhafter Eintragung
 Herr Berthold kann sich nicht darauf berufen, dass Herr Meyer keine Vertretungsbefug-
nis hatte
 Darlehensvertrag zwischen Commerzbank und Baumarkt ist gültig  Rückzahlungsan-
spruch der Commerzbank besteht (Außenverhätlnis)
 Verstoß gegen Vereinbarungen im Innenverhätlnis  Schadensersatzforderung
möglich

1.3 Firmenrecht (§ 17, 19, 29 HGB):
- Firma = Name eines Unternehmens zur Betreibung von Geschäften (§ 17)
- Kaufmann kann im Namen seiner Firma klagen oder angeklagt werden (§ 17)
- Führung des Rechtsformzusatzes im Namen der Firma (Bsp.: Dietrich Wetzel KG,
Stahlbau Plauen GmbH)  § 19
- Verpflichtung zur Anmeldung der Firma für die Eintragung im HR (§ 29)

Anforderungen an Firmennamen:
1) Erfüllung einer Namensfunktion und Kennzeichnungswirkung
2) keine grafischen Zeichen im Namen der Firma (z.B. Stern, …)  Ausnahme: &
3) klare Unterscheidungsmerkmale und Abhebung von anderer Firma (z.B.
Elektroinstallation Heinz Vogel, Elektroninstallation Jens Vogel)
4) Unterscheidbarkeit von namensgleich Unternehmen am selben Ort
5) Unterlassung von Umgangs- und Fachsprache im Firmennamen
6) Vermeidung irreführender Firmennamen (z.B. Industrie … für kleinen Handwerks-
betrieb)
7) keine Verwendung von Firmennamen mit Bestandsschutz bzw. Verwendung von
Firmennamen mit Bestandsschutz durch Kauf der Firma



1.4 Unternehmensübertragung und Eintritt weiterer Personen (§ 25 (1), (2), (3)):

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