Grundlagen der betrieblichen Steuerlehre:
1. Grundbegriffe des Steuerrechts:
Rechtsgrundlage: Abgabenordnung (AO) = Mantelsteuergesetz
1.1 Steuern:
= Geldleistungen, die …
1) nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen
2) von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen
auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungs-
verpflichtung knüpft.
Berechtigung zur Steuererhebung durch …
a) öffentliche-rechtliche Gemeinwesen:
d.h. Gebietskörperschaften Bund, Bundesländer, Gemeinden und
b) öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften:
römisch-katholische, evangelische, altkatholische Kirche, jüdische Kulturgemeinden
Bedeutung von Steuern:
- Einnahmequelle des Staates
- Darstellung eines Konjunkturlenkungsmittels
- Steuern werden allen auferlegt
- ausschließliche Festsetzung von Steuern bei Erfüllung eines Besteuerungstatbestandes
des Steuerpflichtigen
1.2 Steuerpflichtiger ist, wer …
1) eine Steuer schuldet
2) für eine Steuer haftet hat
3) eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat
4) eine Steuererklärung abzugeben hat
5) Sicherheit zu leisten hat
6) Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat
7) andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat
8) durch ein Steuergesetz vermögensrechtliche (Grundsteuer bei Haus) oder nicht
vermögensrechtliche Pflichten und Rechte hat (Umsatzsteuerzahlung mit dem
Kaufpreis)
neue Regelung:
Grenzwert Kleinbetragsrechnung nach UstG: 250,00 Euro (siehe 2. Bürokratie-
entlastungsgesetz)
1.3 Steuerträger:
ist derjenige, der eine Steuer im Ergebnis trägt, d.h. durch die Steuer wirtschaftlich belastet
ist.
1.4 Steuergläubiger und Steuerberechtigter:
= öffentlich-rechtliche Gemeinwesen, dem die Steuereinnahmen zufließen und das über
das Steueraufkommen verfügen kann
1.5 Steuerschuldner:
= zahlende Person
Bsp.: Umsatzsteuer (Zahlung am 10. des Folgemonats)
, Steuerträger: Endverbraucher, beim Kauf einer Ware
Steuerschuldner: Einzelhandel, Zahlung der Steuer an Finanzamt
1.6 Sachbezogene Begriffe:
1.6.1 Steuerobjekt oder -gegenstand:
- Tatbestand, an welchen die jeweilige Steuerpflicht geknüpft ist
- Festlegung, was steuerlich relevant ist
- Bezeichnung eines Vorganges, Zustandes oder Gegenstandes, der zur Steuerlast
führt
Vorgang Zustand Gegenstand
z.B. Kauf eines Hauses d.h. z.B. Einkommenserzielung z.B. der Erwerb einer Ware
Grunderwerbssteuer - (Einkommenssteuer, Lohn- (Umsatzsteuer)
Anschaffungsnebenkosten steuer)
nach Ländern 3,5% SN, BY
(6,5 % BB)
1.6.2 Steuerbemessungsgrundlage (BMG):
= mengen- und wertmäßige Quantifizierung des Steuerobjektes
a) Freibetrag:
- steuerfreier Teil der Bemessungsgrundlage
- Funktion: Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Existenzminimum eines Kindes)
Grundfreibetrag 2018:
= Betrag zur Absicherung des Existenzminimums
= versteuerndes Einkommen wird bis zum Grundfreibetrag keiner Einkommensteuer
Unterworfen
für Ledige für Verheiratete
9.000 € 18.000 €
b) Freigrenze:
= Betrag, bis zu dessen Erreichen der entsprechende Teil der BMG außer Ansatz bleibt und
insoweit keine Steuer anfällt
z.B.: Verbuchung von Geschenken an Personen bis 35 € als Betriebsausgaben
bei Überschreitung von 35 € keine Abzugsfähigkeit als BA
c) Pauschbetrag:
= aus Vereinfachungsgründen fest bemessener Abzugsbetrag
= Gewährung aller Steuerpflichtigen ohne weitere Nachweise bei entsprechenden Voraus-
setzungen
z.B. Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten ab 2010 1000 Euro/Jahr
Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 Euro/Jahr
d) Steuersatz:
- Festlegung der Höhe des Steueranspruchs
- Ermittlung der Steuerschuld = Steuerbemessungsgrundlage · Steuersatz
, 2. Steuerarten:
a)
Einteilung Erläuterung
Besitzsteuern Steuern, deren Gegenstand Besitzwerte (Einkommen, Vermögen)
sind
Verkehrssteuern Steuern, die an rechtliche bzw. wirtschaftliche Vorgänge
gebunden sind
Zölle Steuern, die bei der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen
anfallen
Verbrauchssteuern Steuern, die an den Verbrauch von Waren anknüpfen
b) nach der Überwälzbarkeit:
= Auskunft darüber, wer Steuern wirtschaftlich zu tragen hat