• culpa in contrahendo (§§ 311 II, 241 II, 280 I BGB*)
• berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683)
3. dingliche Ansprüche
• Herausgabeanspruch (§ 985)
4. deliktische Ansprüche
• Schadensersatzanspruch (§ 823 I)
5. bereicherungsrechtliche Ansprüche
• Leistungskondiktion (§ 812 I S. 1 1. Alt.)
*die folgenden Paragraphen sind solche des BGB
,Gliederungsbeispiel:
- Anspruch auf Heraufgabe aus § 985
1. P: E Eigentümer?
• Erwerb von A gemäß §§ 929, 932
• E gutgläubig im Sinne des § 932 II (+)
2. B unmittelbarer Besitzer (+)
3. P: B Recht zum Besitz? (-)
• Kaufvertrag, § 433 ff. grds. (+)
• §§ 123 I, 142 I (+)
4. Ergebnis: § 985 (+)
Gutachtenstil:
- Beispiel: § 433 I S. 1
Sachverhalt: B bietet, A will kaufen, A erklärt; kann A von B Übergabe und
Übereignung verlangen?
Obersatz: A könnte gegen B Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß § 433 I
S. 1 haben
Voraussetzungen:
o müssten Kaufvertrag geschlossen haben oder
o fraglich ist, ob Kaufvertrag geschlossen wurde
Definieren: Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustande, nämlich Angebot und Annahme
Subsumieren: hier hat B angeboten, A hat Angebot mit Erklärung angenommen
à damit Kaufvertrag geschlossen
Ergebnis: A hat Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß § 433 I S. 1
, Wer will was von wem woraus:
• wer von wem:
- wer: Anspruchsteller = Gläubiger
- von wem: Anspruchsgegner = Schuldner
- Rechtssubjekte: natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen
à Träger von Rechten und Pflichten
à Rechtsfähigkeit
- natürliche Personen: § 1
o alle Menschen
o Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung Geburt und endet mit Tod
- juristische Personen:
o selbstständiger Rechtsträger: Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
o Rechtsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen erst durch Eintragung
o bloße Rechtsgebilde (GmbH, AG)
o Teilnahme am Rechtsverkehr erst durch Organe:
§ beim Verein: Vorstand, § 26 I S. 2
§ bei GmbH: Geschäftsführer, § 35 I GmbHG
o rechtsfähige juristische Person aus Kaufvertrag selbst berechtigt und
verpflichtet
à Anspruch nicht gegen Organ, sondern gegen sie selbst
- Personengesellschaften:
o mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamen Zwecks
o grundsätzlich aufgelöst, wenn ein Gesellschafter stirbt
o grundsätzlich persönliche Haftung
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