I. Einführung
Def. Baurecht: Gesamtheit der Normen, welche das Bauen betreffen. Man unterscheidet öff und privates BauR.
Im Kern gehts hierbei um die baurechtliche Nutzung von Grund und Boden und die Ordnung der Bebauung,
als auch um die Rechtsbeziehungen der beteiligten Personen.
Im öff BauR unterscheidet man 2 große Teilbereiche:
• Bauplanungsrecht
• Bauordnungsrecht
Def. Bauplanungsrecht: Regelt die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben und legt die
rechtlichen Qualitäten des Bodens und seine Nutzbarkeit fest. Sinn und Zweck ist es, eine geordnete
städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Relevante Vorschriften für BauplanungsR: BauGB, BauNVO
Sie gelten bundesweit und Bund hat nach Art. 74 I Nr. 18 GG die konkurrieren Gesetzgebungszuständigkeit für
diesen Bereich.
Def. Bauordnungsrecht: Regelt das „wie“ der Bebauung und befasst sich mit den baulich-technischen
Anforderungen an ein Bauvorhaben.
Relevante Vorschriften sind hier die Landesbauordnungen LBO, da in diesem Bereich die Länder die
Gesetzgebungskompetenz über Art. 70, 30 GG ausüben dürfen.
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,II. Bauleitplanung
§ 1 I BauGB = Aufgabe der BLP ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke der Gemeinde
nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Erste Teil des BauGb heißt BLP und § 1 I definiert die Aufgaben die den jeweiligen Kommunen bzw Gemeinden
zukommen, welche nach § 1III für das Aufstellen der Bauleitpläne verantwortlich sind.
Def. Bauleitplanung: Planung, wie Grundstücke/Flächen innerhalb eines Gemeindegebiets genutzt werden
sollen.
Gemeinde kann nur innerhalb ihres eigenen Gebietes planen.
Welche Arten von Bauleitplänen gibt es?
§ 1 II normiert, dass es den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan gibt.
Flächennutzungsplan wird vorbereitend und mithin als erstes aufgestellt
Def. Flächennutzungsplan: Entwicklungsplan wie der Boden/die Fläche im Gemeindegebiet genutzt werden
soll.
Welchen Inhalt FNP haben kann, ergibt sich aus § 5 BauGb: Waldflächen, landwirtschaftliche Flächen,
Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Schulen, Kirchen, Post, Flächen für Bus und
Bahn, Grünflächen, weitere Sonderflächen
Im 2. Schritt gibt es den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Def. Bebauungsplan: Regelung der Art und Weise der Bebauung von Grundstücken im Gemeindegebiet.
Wird idR aus dem FNP entwickelt, § 8 II S. 1
Ausnahmen: § 8 II 2, III
BBP hat im Vergleich zum FNP viel größere/wichtigere Bedeutung und dieser wirkt auch rechtsverbindlich
BBP ist Grundlage für weitere Maßnahme.
§ 9 regelt Inhalt des BBP, welcher exakt genau aufgestellt werden muss.
Länder können nach § 9 IV auch eigene Regeln aufstellen.
BBP wir nach § 10 I als Satzung erlassen und ist somit materielles Gesetz.
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, III. Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans
I. EGL
• §§ 1 III 1, 2 I 1 stellen immer die EGL für Bebauungsplan dar
• Vorbehalt des Gesetzes: Kein Handeln der Verw ohne ein entsprechende Gesetz
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans
1. Zuständigkeit
a) Verbandskompetenz
• Welcher Verband hat die Planungshoheit in dem Gebiet des BBP
• Ergibt sich aus § 2 I und grds ist das Gemeinde in welcher sich das betreffende Gemeindegebiet befindet
b) Organkompetenz
• Welches Organ der betreffenden Gemeinde ist zuständig, einen BBP aufzustellen
• Grds der Gemeinderat
2. Verfahren
a) Planaufstellungsbeschluss
• Nach § 2 I 1 ist BBP aufzustellen und nach § 2 I 2 örtlich bekannt zu machen
• Erfolgt üblicherweise im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde
• Inhaltlich wird noch keine Konkretisierung der Pläne gefordert, geht nur um Beschlussfassung
b) Umweltprüfung
• Gemeinde muss nach § 1 VI Nr. 7, § 1a überprüfen, ob ihr BBP den hier genannten Standards entspricht
• Erfolgt über umfassenden Umweltbericht nach § 2 IV
• Nicht bei vereinfachtem Verfahren, § 13
c) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
• Welche privaten und behördlichen Berührungspunkte gibt es mit dem BBP, §§ 3 ff.
• Dies muss möglichst früh geschehen
• Insb muss den Bürgern Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden, um über Konfliktpunkt beraten
und abwägen zu können
• Dies erfolgt nach § 3 I über Bürgeranhörung
• Dasselbe gilt für alle Behörden, welche nach § 4 I durch den BBP tangiert werden
d) Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit
• Entwurf des BBP ist nach § 3 II 1 für 1 Monat auszulegen
• Hierdurch bekommt jedermann Möglichkeit Stellungnahme auch tatsächlich abzugeben
• Umweltprüfung muss bereits vollzogen worden sein
• Nach § 3 II 2 ist Auslegung eine Woche vorher anzukündigen - Genauen Frist berechnen sich nach §§
187 ff. BGB
• Mit Ankündigung der Auslegung des Entwurfs (zB im Rathaus oder Gemeindehaus) geht eine
Anstoßfunktion einher, dass es zu Gesprächen zw Gemeinden und Bürgern/Behörden kommt
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