A. Einführung
• Polizei = Behörde, welche Gefahren von Individuen oder der Allgemeinheit abwenden soll und die öff
Sicherheit und Ordnung wahren soll
• Sie wird hierbei präventiv oder repressiv tätig
• Präventives Handeln = Wenn sie vermuteten Gefahren für die öff S oder O nachgeht
• Repressives Handeln = Wenn sie tatsächlich schon bestehenden Gefahren für die öff S oder O nachgeht
Zuständigkeit und Arten der Polizei
• Grds gilt über Art. 30, 70 I GG, dass den Ländern die Zuständigkeit auf dem Bereich des Polizei- und
OrdnungsR zugeteilt wird
• Aus diesem Grund hat auch jedes Land sein eigenes Polizeigesetz
• In den Ländern fungiert die Landespolizei
• Ausnahmen sind Art. 73, 74 GG: Es gibt Aufgaben, welche (nur) vom Bund sicher durchgeführt werden
können, hier wird dann die Bundespolizei tätig
• Grenzschutz, Art. 73 I Nr. 5 GG
• Internationale Terrorismusbekämpfung, Art. 73 I Nr. 9a GG
• Waffen-/Sprengstoffgesetz, Art. 73 I Nr. 12 GG
• Vereinsrecht, Art. 74 I Nr. 3 GG
• Straßenverkehrsrecht, Art. 74 I Nr. 22 GG
• Jagdrecht, Art. 74 I Nr. 28 GG
• Sollte Bund Gesetzgebungskompetenz auf einem Gebiet haben oder davon Gebrauch machen, wird
Bundespolizei tätig
• Hauptaufgaben sind Grenzschutz, Schutz der deutsche Bahnhöfe, Sicherheit des Flugverkehrs
• Landespolizei wird und in meisten Fällen tätig werden, in denen man sich Polizeitätigkeit vorstellen kann
• Gemeindepolizei, oder auch Stadtpolizei, Kommunalpolizei, wird auf kommunaler Ebene geregelt
• In Deutschland überwiegend verstaatlicht
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, B. Bundespolizei und das BPolG
• § 1 I BPolG: BundesP wird in bundeseigener Verw geführt
• Bund entscheidet über Einsatz der BundesP
• § 1 II BPolG: Sie führt insb Aufgaben aus, welche im BPolG benannt sind
• Grenzschutz, § 2 BPolG
• Bahnpolizei, § 3 BPolG
• Luftsicherheit, § 4 BPolG
• Schutz von Bundesorganen, § 5 BPolG
• Aufgaben auf See, § 6 BPolG
• Notstands-/Verteidigungsfall, § 7 BPolG
• BundesP hat nach § 14 BPolG insb Aufgabe, Gefahren für die Zivilbevölkerung von dieser abzuhalten
• Dabei muss sie nach § 15 BPolG verhältnismäßig handeln
Schema Verhältnismäßigkeit
I. Legitimes Mittel
II. Legitimer Zweck
• Sowohl verfolgter Zweck als auch das eingesetzte Mittel sind legitim, wenn sie nicht gegen das
Gesetz verstoßen
III. Geeignetheit
• Die eingesetzte Maßnahme muss den angestrebten Zweck erreichen können
• Es darf mithin nicht vollkommen ausgeschlossen sein, dass durch das Mittel der Zweck erreicht wird
IV. Erforderlichkeit
• Erforderlich ist das Mittel, wenn es kein gleich geeignetes, milderes Mittel gibt zur Zweckerreichung
V. Angemessenheit
• Das Mittel ist angemessen, wenn die Nachteile, die durch die Maßnahme entstehen nicht außer
Verhältnis zu den Zielen des verfolgten Zwecks stehen (Interessenabwägung)
• Nach § 16 BPolG trifft die BundesP ihre Entscheidungen in eigenem Ermessen
• Sie ist nicht an eine Maßnahme gebunden, sondern kann selbst entscheiden, wie sie vorgeht
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