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Zusammenfassung

Zusammenfassung Tatbestände Bachelorprüfung AT

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  • Kurs
  • Hochschule

Auflistung (mit einzelnen Tatstrafbeständen) für StGB AT und StPO auf Bachelorniveau 120 Seiten wertvoller Lernstoff

vorschau 4 aus 119   Seiten

  • 18. januar 2024
  • 119
  • 2015/2016
  • Zusammenfassung
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Vorgehensweise bei einer Fallbearbeitung

1. Fallfrage lesen
2. SV (mehrfach) lesen, schon mal SV-Abschnitte abstecken.
3. Gliederung anfertigen (gibt es logische Aufbaubedingungen zu beachten?).
1. Chronologisch prüfen (SV-Abschnitte). Es ist auch in Ordnung die Täter der
Reihe nach zu prüfen unabhängig der SV-Abschnitte, auch dort gitl aber die
Chronologie zu beachten.
2. Zusammenhängende bzw. fortgesetzte Verhaltensweisen in versch.
Absätzen des SV zusammen prüfen.
3.Innerhalb der einzelnen SV-Abschnitte alle jeweils beteiligten Täter getrennt
u. nacheinander prüfen (unmittelaberere T. zuerst sowie Täterschaft vor
Teilnahme prüfen und spezielle Delikte vor den allgemeinen [bspw. StGB
139 vor 138 prüfen]).
4. Probleme eruieren (In Gliederung farbig markieren. Grund: Man neigt ansonsten
immer zu Ausführungen, wo sie nicht nötig sind. Vielmals gibt es nicht viel mehr als 3-
4 Probleme. Dort muss viel geschrieben werden. Es ist also wichtig, die Probleme zu
erkennen).
5. Ausformulierung der Lösung im Gutachtenstil. Aber Achtung: Nur dort, wo Probleme
sind oder bei komplexen Formulierungen (wie bspw. Arglist bei Betrug StGB 146). Wo
dies nicht der Fall ist, muss im Urteilsstil geschrieben werden.

Global: Man muss zu jedem TB, den man abhandelt, sich stets vor Augen halten:
1. Handelt es sich um ein Tätigkeits- oder um ein Erfolgsdelikt?
- Tätigkeitsdelikt: Der blosse Vollzug eines bestimmtgearteten Aktes als
solcher erfüllt bereits den Tatbestand (= schlichtes Tätigkeitsdelikt). Zu ihm
gehört kein über die Vornahme der Tathandlung hinausgehender Erfolg
(keine Verletzung der Rechte anderer, sondern Verstoss gegen
Verhaltensnorm reicht aus für Strafbarkeit).
- Erfolgsdelikt: Der Erfolg , auf den es ankommt, kann vielfältiger Gestalt sein,
von der rein äusserlichen Veränderung des sachlichen Substrats eines
Rechtsgutes (in Form der Einwirkung auf das Tatobjekt, wie bspw. Tötung
eines Menschen) bis zur "ideellen" Schädigung eines anderen (Straftaten
ohne Tatobjekt, wie bspw. Ehrverletzungsdelikte). Ein Erfolg kann nicht für
sich schon, sondern nur in Verknüpfung mit dem Verhalten des Täters das
Unrecht begründen.
Das Rechtsgut kann durch Erfolgs- wie auch durch Tätigkeitsdelikte verletzt werden.
2. Handelt es sich um ein Gefährdungs- oder Verletzungsdelikt?
- Gefährdungsdelikt: Die Erfüllung des TB gefährdet das Rechtsgut.
- Konkretes Gefährdungsdelikt: Der Eintritt der Gefahr wird im
Einzelfall gefordert.
- Abstraktes Gefährdungsdelikt: Eine Handlung wird ihrer typischen
Gefährlichkeit wegen allg. mit Straf bedroht, unabhängig davon, ob
im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät
Das BGer hat die konkrete u. die abstrakte Gefährdung auch nach dem
Grade der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts unterscheiden wollen (BGE
71 IV 100), wurde von der h .L. und von BGE 97 IV 209 aber als eher
verwirrender Sprachgebrauch aufgefasst.
1

, - Verletzungsdelikt: Die Erfüllung des TB beeinträchtigt das Rechtsgut.
3. Welches Rechtsgut wird vom TB geschützt?
Definition Rechtsgut: Zustand oder Prozess, dem der strafrechtliche Schutz gelten
soll. Bis heute ist es jedoch noch nicht gelungen, über den Begriff des Rechtsgutes
wirklich Klarheit zu schaffen.
(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, 2011, S. 159 f.)




2

, Tatbestände Bachelorprüfung Strafrecht

Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Obj. TB
- Tötung eines anderen Menschen (Taterfolg: Tod)
Beginn des Lebens mit den Eröffnungswehen, bei Kaiserschnitt ab Öffnen des Uterus.
Ende des Lebens durch irreversiblen Funktionsausfall des gesamten Gehirns
einschliesslich des Hirnstamms (Art. 9 Abs. 1 TPG).
- Tathandlung: Jedes Setzen einer Ursache für den Tod genügt (Handlung, bspw.
Gewaltanwendung, muss zum Todeserfolg obj. zurechenbar sein).
- Tötung eines anderen
Der Suizid ist nicht tatbest.-mässig.
Subj. TB
- Vorsatz: Eventualdolus reicht (siehe Raserfälle)
Rechtfert.-gründe
Die Rechtswidr. der vors. Tötung wird, wie Art. 114 zeigt, durch die Einwilligung des
Verletzten nicht ausgeschlossen. Sonstige Rechtfert.-gründe (Notwehr usw.) folgen den allg.
Regeln.
Besonderes
- Art. 111 StGB ist lex generalis zu den anderen Tötungsdelikten.
- Die sog. direkte aktive Sterbehilfe ist gem. h. M. gem. StGB 114 verboten.
- Grenze zw. Leben u. Tod: Es wird gem. h. M. als zulässig angesehen unerträgliche
Qualen des Patienten abzuwenden, auch wenn die erforderl. Mittel den Tod
beschleunigen (Sog. indirekte aktive Sterbehilfe). Der Unterschied zur direkten
aktiven Sterbehilfe liegt einzig in der zeitlichen Dauer.
- Passive Sterbehilfe: Hier werden die medizinischen Handlungen abgebrochen. Es ist
dem Arzt weiter nicht geboten versiegendes Leben bis zu den äussersten Grenzen
des techn. Möglichen zu verlängern, sofern dies dem Willen des Betroffenen
entgegensteht. Dies gilt auch bei zerebral geschädigten Langzeitpatienten, wenn Tod
dem mutmasslichen Patientenwillen entspricht u. zusätzliche Komplikationen
auftreten. Die passive Sterbehilfe ist grundsätzlich straflos, wenn es ein Urteilsfähiger
erteilt. Im Falle der Urteilsunfähigkeit des Patienten geht es über die
Patientenverfügung oder die stv. Einwilligung (wichtig sind dann mutm. Einwilligung
und obj. Interessen). Streitig ist die Frage, ob die passive Sterbehilfe ein aktives Tun
oder Unterlassen darstellt (M1: Nach Subs.-th. Ist es ein aktive Tun und also eine
Form der aktiven Sterbehilfe. M2: Nach Schwerpunktth. liegt ein Unterl. vor, zumal
der Schwerpunkt der Tat beim Arzt beim Unterlassen der Lebenserhaltungspfl. Ist.
M3: Abgrenzung anhand von Organisationskreisen. Aktives H. liegt nur dann vor,
wenn man in einen fremden Organisationskreis eingreift.)
- Achtung: Strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260^bis StGB zu Art. 111
StGB beachten!

Mord (Art. 112 StGB)
Obj. TB
- Alle Erfordernisse der vors. Tötung, siehe Art. 111 StGB (oben)
- Besonders skrupelloses Handeln (Gesamtwertung der inneren u. äusseren Umstände)
- Subj. Indikator (täterbezogen; Handlungsunwert)
-bes. verwerflicher Beweggrund (Habgier, Rache, Hass, fundament. od. pol.,
3

, Mordlust, Sex. Befriedigung
-bes. verwerflicher Zweck (Extremer Egoismus, Verdeckung einer Straftat,
Erbmord)
- Obj. Indikator (tatbezogen; Erfolgsunwert)
-bes. verwerfliche Tatausführung (ausserordentl. Grausamkeit, Heimtücke,
Gift, Feuer etc., unbeteiligte Drittpersonen als O.
-weitere Indikatoren: Umsicht u. Planung, bes. Kaltblütigkeit
- Gesamtwürdigung aller subjektiven und objektiven Indikatoren der Tat
Das Verhalten des T. vor od. nach der Tat sind nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt
für den Charakter od. die Perönlichkeitsmerkmale des T., soweit diese nicht in der Tat
selbst zum Ausdruck kommen
Subj. TB
- Alle Erfordernisse der vors. Tötung, siehe Art. 111 StGB. Eventualvorsatz strittig
(Stratenwerth nein, Weber ja)

Totschlag (Art. 113 StGB)
Obj. TB
- Alle Erfordernisse der vors. Tötung, siehe Art. 111 StGB
- Bestimmter entschuldbarer Gefühlszustand
-Heftige Gemütsbewegung (Affekt – von beschr. Dauer): Akute Drucksituation
mit starker Gefühlsregung, welche die Selbstbeherrschung u. im Extremfall
auch die intellektuelle Fähigk. bis hin zur Zurechnungsunfähigk.
beeinträchtigen.
Mögliche Gründe: Wut, Zorn, Eifersucht, Verzweiflung, Angst, Bestürzung
-(Alternativ) grosse seel. Belastung (langandauernder emotionaler
Gemütszstd.): Zwangslagen, Erschöpfungssituationen (Bsp.: Tötung eines
unheilbar Kranken durch einen Angehörigen, der dessen Leiden nicht länger
erträgt).
Nicht die Straftat wird entschuldbar, sondern nur der psych.-seel. Ausnahmezstd
(Massstab: Durchschnittsperson). Wichtig: Dieser Zustand darf nicht vom T.
selbstverschuldet sein!
Subj. TB
- Alle Erfordernisse der vors. Tötung, siehe Art. 111 StGB

Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB)
Obj. TB
- Alle Erfordernisse der vors. Tötung, siehe Art. 111 StGB.
- Ernsthaftes u. eindringliches Verlangen des O.
-Qual. Einwilligung (normale Einwilligung reicht nicht!) des urteilsfähigen O.
(wohlüberlegt, ausdrücklich u. unmissverständlich erklärt)
-eindringliches Verlangen: beharrliches, sehr intensives Bitten, das auf den T.
einen eigentlichen Druck ausübt.
-ernsthaftes Verlangen: hinreichend urteilsfähige Person; darf nicht auf Irrtum
od. Zwang beruhen u. nicht einer vorübergehenden (depressiven)
Verstimmung entspringen.
Subj. TB
- Achtenswerte Beweggründe des T. (insbes. Mitleid – etw. anderes kommt gem.
gängiger Praxis nicht in Betracht).
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