STRAFRECHT AT
A) Täterschaft
1. unmittelbare Täterschaft 25 I Var. 1
- wer alle Tatbestandsmerkmale selber verwirklicht
- Nebentäterschaft: - gesetzlich nicht geregelt, Unterform der unmittelbaren Täterschaft
- mehrere Täter führen unabhängig voneinander tb. Erfolg herbei
-> keine Besonderheiten zum unmittelbaren Täter, keine Anrechnung der
Tatbeiträge wie bei Mittätern, da gemeinsamer Tatentschluss fehlt
- Allgemeindelikte: kann von jedem verwirklicht werden
- echte Sonderdelikte: Täter muss Eigenschaft haben (zB Amtsträger bei 331)
- unechte Sonderdelikte: Täter kann jeder sein, Eigenschaft ist strafschärfend (zB 340 im Amt)
- P ichtdelikte: Täter hat besondere P ichtenstellung missbraucht (zB Fürsorge bei 225)
- eigenhändige Delikte: muss selbst durchführen, keine Zurechnung (zB Aussagender bei 153)
2. mittelbare Täterschaft 25 I Var. 2 (Vordermann ist Werkzeug)
- Handlung nicht selbst ausgeführt, Handlungsherrschaft hat Werkzeug/Tatmittler
-> Tatherrschaft des Hintermanns durch Willensherrschaft
- durch überlegenes Wissen (zB Ausnutzen eines Irrtums, Irrtumsherrschaft)
- durch überlegenen Willen (zB durch Drohung, Nötigungsherrschaft)
- kraft organisatorischen Machtapparates
- auch als Werkzeug gegen sich selbst (P: unmittelbares Ansetzen)
- nicht bei voller Strafbarkeit Vordermann (Grundsatz vom Verantwortungsprinzip)
Ausnahme: Vermeidbarer Verbotsirrtum Täter §17 S.2 durch hohen Grade der
Beein ussung des Hintermanns ausgelöst (Katzenkönig)
Ma astrukturen, Fungibilität des Vordermanns/Bloßes Rädchen im System
- P: durch Unterlassen
e.A. nicht möglich, mangels steuernder Beherrschung des Geschehens
h.M. möglich, wenn Garant es unterlässt, auf Werkzeug einzuwirken
A. Strafbarkeit des Tatmittlers: (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld)
- hat Defekt (s.u.), Ausnahme: Täter hinter dem Täter
B. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarem Täter
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Begehung erfolgte durch einen Anderen
- muss Vordermann als Werkzeug genutzt haben
- bei jedem Tatbestandsmerkmal prüfen, von wem es ausgeführt wurde, wenn Vordermann
ausgeführt hat prüfen, ob Zurechnung über 25 I Var. 2 möglich bei Tatherrschaft
b) Tatherrschaft bei Hintermann
- Abgrenzung Täter/Teilnehmer (v.a. zur Anstiftung)
-> Tatherrschaft des Hintermanns, wenn er Vordermann zu steuern vermag und ihm
Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand hält
- Indiz dafür ist Defekt beim Vordermann (aber nicht ausschließlich):
-> tatbestandslos handelndes W.: - bei Personengleichheit Opfer/Werkzeug (zB Suizid)
darauf abstellen, ob Selbstschädigung freiverant-
wortlich war/Wirksamkeit der Einwilligung, dann idR
bereits Zurechnungszusammenhang unterbrochen)
- Tatherrschaft nach Exkulpationsregeln 20, 35, wenn
Hintermann Mängel oder Irrtum des Opfers ausnutzt
oder ihm droht (Zwangslage ähnlich zu 35)
- zB Sirius-Fall
-> quali kationslos-doloses W.: - Werkzeug fehlt Tätereigenschaft (zB Täter in Zwangs-
vollstreckung gem. 288, W nicht, führt aber aus)
- e.A Hintermann nicht strafbar, wegen Defekt des W
- a.A. strafbar, da erst durch Mitwirkung des W das
Handeln des Hintermanns tatbestandsmäßig wird
1 von 30
fl fi fi fl fl
, -> vorsatzlos-doloses W.: kein Vorsatz des Werkzeugs bzgl. des konkreten Tatbestands
-> absichtslos-doloses W.: vorsätzlich aber ohne zusätzlich erforderliche Absicht
zB bei 242 ohne Zueignungsabsicht (idR ist im TB Absicht
ausdrücklich geregelt, dann schon kein Defekt bei W,
denkbar bei 252, wenn W nicht „sich“ im Besitz halten will)
-> gerechtfertigtes W.: W. muss/darf sich so verhalten, wie von Hintermann bezweckt
zB T schwärzt Unschuldigen an, dieser wird von P festge-
nommen, P nach 127 II ZPO gerechtfertigt, T nach 239, 25 I
Var. 2 strafbar
-> schuldloses W.: - selten wegen unvermeidbarem Verbotsirrtum, 17 S. 1, häu ger bei
schuldunfähigem W gem. 20 oder nicht strafmündig gem. 19
- e.A. bei 19, 20 Täterschaft des Hintermanns automatisch bejaht, da
bei voller Schuldunfähigkeit Verantwortung allein bei Hintermann
- a.A. di erenziert nach konkretem Maß an Tatherrschaft, ist Vorder-
mann bei 19 fast strafmündig, nicht pauschal als W. anzusehen
-> ETBI des W.: - schließt Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat aus
- bei Ausnutzen wird Hintermann zum mittelbaren Täter
- Ausnahmefälle: Täter hinter dem Täter (Werkzeug selbst strafbar)
-> Organisationsfälle: hierarchische Machtstrukturen, Schreibtischtäter mit Vordermann
als austauschbarem Rädchen im Getriebe (zB Ma a)
-> vermeidbarer 17 S. 1 des W.: - e.A. wenn Vordermann verantwortlich ist, kann es
Hintermann nicht auch sein (nur Anstiftung)
- h.M. je nach Einzelfall, da Verantwortungsprinzip nicht
immer richtig (s.o. Ma a), nicht rein normativ,
maßgeblich was Vordermann wusste nicht hätte
wissen können, da es um seine Ausnutzung geht
- zB Katzenkönigfall
- unterliegt Hintermann gleichem Irrtum, ist er nicht 25 I
Var. 2, da er nicht Irrtum des anderen ausnutzt
-> error in persona des W.: - e.A. di erenziert, überlässt HM die Individualisierung dem
W volle Zurechnung des error in persona, bei fehlender
Auswahlbefugnis des W liegt bei dessen error in
persona ein aberratio ictus des HM vor
aber: schwer abgrenzbar, ob Individualisierung vorliegt
- h.M. ist aberratio ictus des Hintermanns, da wenn als
mechanisch anzusehendes W Ziel verfehlt darin ein
Fehlgehen der Tat zu sehen ist
-> ausgenutzter error in persona: Hintermann nutzt wissentlich error in persona des W
aus, besitzt Wissensherrschaft, daher Durchbrechen
des Verantwortungsprinzips trotz Strafbarkeit des W
(unbeachtlicher error in persona)
-> Täuschung über Unrechtsgehalt: - Hintermann täuscht über Unrechts-/Schuldumfang
-> fehlende Kenntnis quali zierender Umstände
-> Irrtum über konkreten Handlungssinn
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Tatherrschaft und Unterlegenheit Tatmittler
b) Vorsatz bzgl. Erfüllung objektiver Tatbestand durch Tatmittler
c) Weitere subjektive Merkmale
3. Bei Mord: Möglichkeit der Tatbestandsverschiebung gem. §28 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
3. Mittäterschaft 25 II
- Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines
gemeinsamen Tatentschlusses
- gemeinsamer Tatentschluss -> jedem wird Tatbeitrag des anderen zugerechnet, als hätte er
sie selbst verwirklicht (wechselseitige Zurechnung)
- Abgrenzung zur Beihilfe (Teilnahme) s.u.
- kann nur sein, wer Täter sein kann, braucht evtl. besondere Merkmale (s.o.)
2 von 30
ff ff fi fi fi fi
, Schema getrennte Prüfung der Tatbeteiligten (einer verwirklicht nahezu alle obj. TBM alleine)
-> wenn fast alle Schritte gemeinsam begangen wurden, kann auch zsm. geprüft werden
A. Prüfung der Tatnächsten (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld)
B. Prüfung des Mittäters
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
- keine eigenhändige Verwirklichung aller TBM des Tatnächsten
- gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge nach 25 II:
a) gemeinsamer Tatplan: - auf bestimmte Straftat bezogen, auch konkludent
- gegenseitige Einigung, nicht nur Kenntnisnahme, kann sich
unter Zustimmung ändern, muss aber fortdauern
b) gemeinsame Begehung: - Abgrenzung zur Teilnahme (s.u.)
- jeder muss obj. förderlichen Beitrag zur Begehung leisten
-> str. inwieweit Mitarbeit im Vorfeld genügt
- P: Anforderungen an den Tatbeitrag (reicht es für Mittäter oder nur Teilnehmer)
subjektive Ansicht: Beitrag ist Teil der Handlung, gegenseitig ergänzen, auch im
Vorbereitungsstadium, v.a. bei starkem Tatinteresse
-> aber: subjektive Sicht führt zu kaum vorhersehbaren Ergebnissen
strenge Tatherrschaftslehre: muss in Ausführung mitwirken
-> aber: Bandenchef im Hintergrund nicht erfasst
weite THL: wenn sich Beitrag im Ausführungsstadium auswirkt, muss funktionelle
Tatherrschaft begründen (Minus in Ausführung wird durch Plus zB bei
Vorbereitung ausgeglichen)
-> da wichtig ist, wie nicht wann sich Tatbeiträge auswirken, zudem ist so
auch Bandenchef im Hintergrund erfasst
-> Folge: Mittäter werden als Einheit behandelt, also gegenseitige Zurechnung aller
Beiträge im Rahmen des Tatplans und der Grenzen von 28, 29
- P: Exzess
- überschreitet Mittäter Tatplan, steht für den Exzess alleine ein
- zurückhaltend anzuwenden, Tatplan häu g o en gestaltet, Auslegung erforderlich,
mit kleinen Abweichungen muss gerechnet werden, wenn Schweregrad nicht
verändert, gilt als von anderem gebilligt, wenn ihm Ausführungsart egal ist
-> sukzessive Mittäterschaft: wenn Handlung nicht vom ursprünglichen Tatplan
gedeckt, kann Einvernehmen noch während Tatbe-
gehung ausdrücklich/stillschweigend eingeholt werden
- P: sukzessive Mittäterschaft durch Billigung nach Tatbegehung möglich?
1. nach kompletter Deliktsvollendung vor Beendigung
(zB bei 212, 211 schon erstochen und tot)
e.A. ja, wenn 25 II vorliegt, da wann Vollendung eintritt oft von Zufall abhängt
und von Zufall nicht Strafbarkeit abhängig sein sollte
a.A. nein, da 103 II und nach 25 II kann nur bei gemeinschaftlicher Begehung
bestraft werden, bei Vollendung ist „Begehung“ schon vorbei, Beendi-
gung nicht klar de niert, daher strafrechtliche Verantwortung unklar
2. nach Verwirklichung einzelner Merkmale vor Deliktsvollendung
(zB bei 212, 211 schon abgeschossen aber noch kein Todeseintritt)
e.A. für abgeschlossenem Teil nicht, wenn Hinzutretender nicht mehr fördern
kann, da bloße Billigung nicht für Tatplanerweiterung genügt, weil dass
einzelne Merkmale nicht von allen verwirklicht werden typisch für arbeits-
teilige Mittäterschaft ist
a.A. nein, Hinzutretender hat keine Steuerungsmacht mehr für beendete
Handlung, Vorsatz muss bei Tat vorliegen (Koinzidenzprinzip)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (und Voraussetzungen von 25 II)
b) sonstige subjektive Merkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
3 von 30
fi fi ff