MEDIZINRECHT I SKRIPT
Verfassungsbeschwerde auf gesetzl. Regelung der Triage bei Menschen mit Behinderung:
- rügen gesetzgeberisches Unterlassen, ist möglich, wenn sich Handlungsp icht des
Gesetzgebers aus dem GG ableiten lässt
- Art. 3 III 2 GG: Verbot un-/mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung für den Staat, damit
auch Auftrag, Menschen vor solcher Benachteiligung durch Dritte zu schützen
-> kann sich bei ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu konkreter Schutzp icht
verdichten, zB bei Triage, wegen hochrangiger bedrohter Rechtsgüter (Leben)
und hohem Benachteiligungsrisiko wegen knapper medizinischer Ressourcen
sowie besonders gefährdeter Personengruppe
- zentrale Kriterien: Indikation, Patientenwille, klinische Erfolgsaussichten (Einzelfallbezogen, nicht
schematisiert, kein pauschaler Ausschluss von Personengruppen)
-> es darf bei der klinischen Erfolgsaussicht allein nach der aktuellen und
kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden werden
- Schutz durch Leitlinien/rechtlich unverbindliche Handlungsempfehlungen
-> liefern keinen ausreichenden Schutz, bieten teilweise Einfallstor für Diskriminierung wenn
Behinderung pauschal mit Komorbiditäten stereotypisiert in Verbindung gebracht wird
- bereits vorliegende rechtliche Regelungen wiederholen nur Benachteiligungsverbots aus Art. 3 III
2 GG oder sagen, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei, was zur Erfüllung der
aus Art. 3 III 2 GG resultierenden staatlichen Handlungsp icht nicht genügt
-> auch § 10 SGB I oder § 1 AGG (allg. zivilrechtliches Gleichbehandlungsgebot) reicht nicht, es
ist nicht klar, ob es bei Triage überhaupt Anwendung ndet, gilt nicht für ö . Recht
- begründet, da Gesetzgeber verp ichtet ist, Schutzmaßnahmen vor Diskriminierung Behinderter
im Falle einer Triage zu tre en, war zuvor nicht geregelt, Handlungsp icht verletzt
- Einschätzungsprärogative: Gesetzgeber entscheidet, wie Schutzgebot des Art. 3 III 2 GG erfüllt
wird, also ob er selbst materielle Maßstäbe für med. Verteilungsent-
scheidung vorgibt oder andere Vorkehrungen tri t, um wirksam vor
Benachteiligung zu schützen
-> überraschende Entscheidung, keine vergleichbare Regelung im Ausland
Triage:
- ex-post: zur statistischen Überlebensmaximierung (nicht Überlebensdauermaximierung! s.o. nur
aktuelle und kurzfristige Beobachtung des reinen Überlebens, sonst regelmäßige
Benachteiligung zB Behinderter, die aber Corona überleben würden)
(-): Behandlungsvertrag ist durch Vertrauen zwischen Arzt und Patient geprägt, verp ichtet
zur Einhaltung allgemein anerkannten fachlichen Standards
- präventive Triage ohnehin unzulässig, Sterbenlassen „auf Vorrat“ falls anderer Patient kommt
- ex-ante: Verteilung zugleich neu ankommender Patienten einschließlich demnächst
ankommender, schon angekündigter Patienten
-> keine P icht zur allg. Hilfeleistung auf 323c StGB, da schlicht unmöglich
-> rechtfertigende P ichtenkollision, da Leben nicht gegen Leben aufgewogen werden
kann, wird keine Reihung der zu Rettenden vorgegeben, äußerst schwierig
- Kriterium der konkreten Überlebensmaximierung nicht vollständig überzeugend
-> Skifahrer weicht Kind aus, ist querschnittsgelähmt, dadurch Lungenprobleme und geringere
ÜW, dann rächt sich das Ausweichen ein zweites Mal, wenn Gerät nicht zugeteilt wird
-> soll Arzt, wenn er sich dagegen entscheidet, wegen versuchten/vollendeten Totschlags
belangt werden?
Arztrechtliche Prinzipien und Berufsausübung:
- Heilauftrag: Heilung/Vorsorge/Linderung unter Anwendung der medizinischen Wissenschaft
- Selbstbestimmung, Patientenautonomie: freie Arztwahl, Behandlungsabbruch, Einwilligung
- Arztvorbehalt § 2 I BÄO, Approbation § 2 I, III BÄO, Niederlassung § 1 II BÄO und
Berufsordnungen, Zulassung als Vertragsarzt § 95 I, II SGB V
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, - Berufsp ichten des Arztes: in BO der Länder geregelt, oft ähnlich wie (unverbindliche!) MBO-Ä,
Weiterbildung § 4 MBO, Notfalldienst § 26 MBO, Werbung § 27
MBO und UWG/HWG
- Werbung: - Gebot, den Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets grundrechtsfreundlich
im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen
- An sachlich zutre enden, dem Laien verständlichen Infowerbung über weitgehend
unbekannte Operationsmethoden besteht anerkennenswertes Allgemeininteresse
- Werbeaussagen über Arzt, die seine Persönlichkeit beschreiben, sind für Patienten
von Interesse, da sie dessen emotionale Ebene ansprechen und durch Sympathie-
gewinn zum Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen
- Zweck des Werbeverbots: Schutz der Bevölkerung, Vertrauen der Patienten, dass Arzt nicht aus
Gewinnstreben agiert, ärztliche Maßnahme soll sich nicht an ökonom.
Erfolgskriterien, sondern an medizin. Notwendigkeiten orientieren
-> nicht erfasst: interessengerechte/sachangemessene Infos, die kein Irrtum erregen
- Fernbehandlung §7 IV MBO, § 9 S. 2 HWG im Einzelfall erlaubt, wenn ärztlich vertretbar, ärztl.
Sorgfalt gewahrt (Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung,
Dokumentation), Aufklärung über Besonderheiten der Fernbehandlung
- § 5 I IfSG: Ausweitung heilkundlicher Tätigkeiten auf P eger, Sanitäter etc. in Pandemie
-> soll Ärzte entlasten durch Substitution mit abschließend de niertem Personenkreis,
Ausnahme Arztvorbehalt § 1 I BÄO
-> aber: ggf. Unterschreiten des Facharztstandarts, ggf. kein Übernahmeverschulden
- Betrieb einer Klinik nach § 30 GewO, KHG, KHEntgG, Organisationsp ichten
- Medizinische Versorgungszentren nach § 95 I 2 SGB V, nicht mehr notwendig interdisziplinär
Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient §§ 630a-630h BGB:
- im Abschnitt der Dienstverträge, also dienst- und nicht werkvertraglich auszulegen (Systematik)
-> geschuldet wird nicht Behandlungserfolg sondern medizinische Behandlungsleistung (da
keine Gesundungsgarantie möglich)
- darunter fallen alle Heilberufe und Heilgewerbe, auch kosmetische Eingri e (nicht zB Tattoo),
außer wenn Regeln über Abnahme/Mängelgewährleistung adäquater erscheinen, dann Werk-
vertrag (zB Herstellung Prothese), soll nicht zu Übermaß uneinheitlicher Zuordnungen führen
- auch wenn „medizinischen Behandlung“ vereinbart wird, ohne dass Behandelnder die formalen
berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (z.B. nichtapprobierter Arzt), können §§ 630a . BGB
-> kennt Patient die fehlende Quali kation, dann evtl. (stillschweigend) individuell vereinbarte
Standardabsenkung unter den Facharztstandard gem. § 630a Abs. 2 BGB
- nach 630b Anwendung der dienstvertragl. Vorschriften, insb. 613 S. 1 (Erbringung der Leistung
in Person), schließt nicht Hinzuziehen von Gehilfen aus aber Übertragung der Haupttätigkeit
-> Einzelvereinbarung für Vertretung von Wahlärzten zulässig, wenn Eingri verschoben werden
kann oder nur „Kassensatz“ bezahlt werden muss
- wenn Vertragsbeziehung nur mit KH, deliktsrechtliche Haftung des behandelnden Arztes oder
wenn dieser nur in Praxis angestellt ist oder bei Notfallbehandlung ohne nachträglichen Vertrag
- Anwendung der Wertungen aus 630a . auf deliktsrechtliche Haftung
-> zB Aufklärung, Sicherungsmaßnahmen vor/nach Therapie zum Schutz der Patienten,
Einwilligung, Dokumentation
- Auch mit Kassenpatienten kommt privatrechtl. Behandlungsvertrag zustande (Arzt schuldet
Leistung nicht nur wegen sozialrechtl. Verp ichtung zur Teilnahme an kassenärztl. Versorgung)
-> P ichtenkatalog des Arztes soll sich nicht nach Versicherung des Patienten unterscheiden
-> dann auch Ausfallhonorar bei Nichterscheinen eines Kassenpatienten 630a, 630b, 615 und
Zuständigkeit der Zivil- und nicht Sozialgerichte in Arzthaftungsfällen
- 630c I, 254: Anamnese, falsche Antwort durch Patient schließt P ichtverletzung des Arztes aus,
wenn es keine Anhaltspunkte zum Weiterforschen gibt (z.B. Alkoholfahne)
-> evtl. Mitverschulden des Patienten bei glatt falscher Antwort aber dann meist schon
Arzthaftung ausgeschlossen (sehr selten)
- Kassenpatienten: - auch hier kommt privatrechtl. ausgestalteter Vertrag hinzu
- Arzt schuldet Leistung nicht nur wegen sozialrechtlicher Verp ichtung zur
Teilnahme an kassenärztlicher Versorgung
- P ichtenkatalog des Arztes soll sich nicht nach Versicherung unterscheiden
- dann auch Ausfallhonorar bei Nichterscheinen eines Kassenpatienten 630a,
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, 630b, 615, Zuständigkeit Zivil-/nicht Sozialgerichte in Arzthaftungsfällen
(wäre bei Annahme eines VSZD bzw. ö .-rechtl. Vertrag nicht anwendbar)
- Minderjährigkeit: Vertrag zwischen Eltern und Arzt zugunsten des Minderjährigen
-> sonst bei Privatversicherung Rechnung bekommen (rechtlich nachteilig)
-> als Kassenpatient eigentlich nicht rechtlich nachteilig, aber bei Bestelltermin
P icht zum Erscheinen (sonst Ausfallhonorar) rechtlich nachteilig
- Autonomie der freien Berufe: Zwangsmitgliedschaft in Ärztekammer je Bundesland (eigene
Berufsordnung), bei Verstoß dagegen (z.B. kein Notdienst, Werbung
etc.) evtl. Sanktionen der Kammer, unabhängig davon kann
Beziksregierung einschreiten z.B. Approbation entziehen (dadurch
auch Ausschluss aus Kammer, da kein Arzt mehr)
Krankenhausvertrag:
- ambulant vs. stationär (totaler KV-Vertrag, Arztzusatzvertrag, gespaltener Klinikvertrag)
- i.d.R. totaler KH-Vertrag: (KH-Aufnahmevertrag) zwischen Patient und KH-Träger, KH verspricht
alle (auch ärztliche) Leistungen, Arzt als Erfüllungsgehilfe gem. 278
-> keine Ansprüche aus Vertrag gegen Arzt bei Behandlungs-/
Aufklärungsfehler, nur Haftung aus Deliksrecht
-> dürfen auch Privatpatienten abschließen, bei Weigerung Wahlzusatz-
vereinbarung (selten), dann kann Wahlarzt nicht liquidieren, wenn er
Maßnahme durchführt
- Arztzusatzvertrag: für ärztliche Behandlung sind nur Wahlärzte zuständig, i.d.R. Chefärzte, der
kann liquidieren (Rechnung vom KH für Betten etc., Rechnung von Wahlarzt
für Behandlung)
P: Vertretervereinbarung: - vorgedrucktes Formular zum Ankreuzen ist ggf. Individualabrede bei
Möglichkeit zu verschieben/warten, echte Alternative muss vorliegen,
sonst AGB und idR unwirksam
- Wahlarztkette: entweder Wahlarztvereinigung für alle beteiligten Ärzte oder gar nicht liquidieren
- bei Behandlungsfehler: Passivlegitimiert immer auch KH-Träger und als Gesamtschuldner auch
der behandelnde Arzt
P: Haftungsfreizeichnung: - AGB-Kontrolle: ist es erwartbar, dass nur Ansprüche gegen
behandelnden Arzt und nicht gegen KH-Träger existieren?
- bei verschiedenen beteiligten Ärzte und man weiß nicht, welcher
Fehler gemacht hat, kann man KH-Träger verklagen, der für seine
Erfüllungsgehilfen haftet
- muss dick gedruckt werden, durch 309 Nr. 7 begrenzt
- bei zusätzlichem Abschluss eines totalen KH Vertrags i.d.R.
unwirksam, da Kernleistung auch in ärtzlicher Behandlung besteht,
Arztzusatzvertrag wird DAZU nicht STATTDESSEN gebucht, daher
haftet KH für seine Erfüllungsgehilfen
-> KH haben jetzt andere Variante gewählt, um bei Wahlärzten die
Haftungsfreizeichnung zu erreichen: Aufspaltung des Vertrages
-> KH schuldet nicht mehr ärztliche Leistung, sondern nur noch Rest
(z.B. Bett, Essen): so wird 309 Nr. 7a unterlaufen (MM: das ist
Gesetzesumgehung, aber hM aktuell zulässig)
-> es kommt durch Abspaltung nicht zur Gesamtschuld
- Vertragsschluss durch korrespondierende WE nach allg. Regeln 145 , auch konkludent
- Kontrahierungszwang: nicht für einzelne Ärzte, in Bayern nach KH-Gesetz nicht, sonst min-
destens bei örtlicher Monopolstellung aus 826, nicht auf Wahlleistungen
-> aber vertragsärztliche P icht zur Behandlung von Kassenpatienten bei
freier Kapazität, ggf. auch 323c StGB
- Geschäftsunfähige: 36 I SGB I ermöglicht Sozialleistungen für 15-Jährige, erfasst nicht
Vertragsschluss und Einwilligungsfähigkeit, 105a bei Standartmaßnahmen
-> rechtl. Vorteil 107 nie bei Zahlungsp icht (Privatpatienten) oder Bestelltermin
(Kassenpatienten) da P icht zum Erscheinen sonst Ausfallhonorar (Risiko/
Gefährdung ist kein rechtlicher Nachteil)
-> i.d.R. schließen Eltern Vertrag, der nur sie verp ichtet, Kind wird in
Schutzbereich einbezogen, hat eigenen SE-Anspruch, ist Kind allein beim
Arzt ist es im Zweifel Bote der WE der Eltern übermittelt und diese ver-
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