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Zusammenfassung Lernzettel Handels- und Gesellschaftsrecht

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Zusammenfassung alle Skripte und Vorlesungseinheiten mit Definition usw.

vorschau 2 aus 11   Seiten

  • 21. januar 2024
  • 11
  • 2022/2023
  • Zusammenfassung
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sarah9864
Handels- und Gesellschaftsrecht – Lernzettel

1. Einleitendes zum Handelsrecht
1.1 Begriff des Handelsrechts
Begriff des Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Insofern ist die sich immer als erstes stellende Grundfrage, ob die
Protagonisten (bzw. wenigstens eine Partei) eines Rechtsfalls überhaupt Kaufleute sind.
(Die Bereiche, die sich an Privatpersonen wenden, aber eben nicht an alle  deswegen fällt Handelsrecht und bisschen
Arbeitsrecht)
 Für dieses enthält das HGB einige, gegenüber dem BGB spezielles (also vorrangige) Regelungen und
Besonderheiten. Dennoch gilt auch für Kaufleute grundsätzlich das BGB. Es wird lediglich durch handelsrechtliche
Vorschriften ergänzt bzw. teilweise verdrängt.
 Hintergrund: Bei Kaufleuten wird eine gewisse Professionalität vorausgesetzt. Daher ermöglicht das HGB in Bezug
auf deren rechtsgeschäftliches Handeln zügigere Abwicklungen und bindet sie an handelsrechtliche
Gepflogenheiten
 Bis zum 01.07.98 galt ein einigermaßen kompliziertes System. <so wurde bspw. darauf abgestellt, welcher
Branche genau jemand zugehörte. Es gab anders als heute so genannte „Sollkaufleute“ und „Minderkaufleute“
 Durch das „Handelsrechtsreformgesetz“ 1998 wurden jedoch die alten HGB-regelungen umfassend ersetzt bzw.
überarbeitet. Theoretisch ist deren Anwendung aber heute noch für Fälle denkbar, die sich noch vor dem 01.0798
abspielten

Das BGB gilt subsidiär zum HGB. Das HGB genießt in seinem Geltungsbereich also Anwendungsvorrang vor dem BGB:
o Dies bedeutet, dass vorrangig das HGB für Kaufleute gilt
o Wenn es kein Sondervorschriften für einen Sachverhalt im HGB gibt, gilt das BGB
 Für Kaufleute gilt also auch das BGB

 Dieses vorrangige Geltung des HGB dient dem Zweck, für Kaufleute besondere Vorschriften zu haben, weil:
 der Rechtsverkehr so gesteigert geschützt wird, z.B.:
o Publizitätswirkung des Handelsregister nach §15 (Bedeutsamster § im Handelsregister)
o Keine Beschränkung der Prokura nach §50 (Prokurist, ich kann davon ausgehen, dass er alles darf)
o Erweiterter Gutglaubensschutz nach §366 (§952 BGB Gutgläubiger Erwerb)
o Erklärungswert des Schweigens nach §362
o Lehre vom Scheinkaufmann (jemand gibt sich als Kaufmann aus oder macht Dinge, die nur Kaufleute
dürfen)

Einordnung Handelsrecht: Aufbau HGB:




Begriff des Handelsrecht:
 Das Handelsrecht ist von dem allgemeinen Privatrecht (dem bürgerlichen Recht) abzugrenzen
 Denn es gilt nur für eine bestimmte Art von Rechtssubjekten: die Kaufleute im Sinne des HGB
 Das Handelsrecht ist in diesem Sinne ein Kaufmannsrecht (vgl. §§1-6 HGB zum Kaufmannsbegriff)
 Die Anwendbarkeit des Handelsrechts hängt somit davon ab, dass eine persönliche Eigenschaft – die
Zugehörigkeit zur Kaufmannschaft – vorliegt (sog. Subjektives System)
 Demgegenüber würde ein objektives System für die Geltung des Handelsrecht auf das Vorliegen eines
bestimmten Rechtsgeschäfts abstellen (z.B. in Frankreich acte de comemrce = Handelsgeschäft)
 Das HGB wird teilweise ergänzt durch Handelsgewohnheitsrecht (siehe §346). Dieses entstand durch in
kaufmännischen Kreisen lang anhaltend praktizierte und vom Rechtsgeltungswillen getragene Gewohnheiten, wie
z.B. Lehre vom Scheinkaufmann, Regeln zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben

, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Nicht normierter Handelsbrauch  anwendbar über §346
Wichtigste Voraussetzungen:
 2 Kaufleute
 Vorausgegangene Vertragsverhandlungen
 Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang fasst einer das Verhandelte schriftlich zusammen und lässt dies dem
anderen zukommen
 Redlichkeit des Bestätigenden: Musste von Einigung ausgegangen sein und darf Vertragsinhalt nicht bewusst
anders wiedergeben
 Kein unverzüglicher Widerruf (ohne schuldhaftes Zögern – orientiert am Einzelfall)
Rechtfolge: Vertrag kommt wie bestätigt zustande


1.2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten
 Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute und das
Gesellschaftsrecht als das Recht der privaten Personenzusammenschlüsse,
Zweckverbände, juristischen Personen und der kooperativen Schuldverhältnisse
überschneiden sich im Bereich der Handelsgesellschaften (§§6 und 105 ff. HGB)
 Das Wirtschaftsrecht im engeren Sinne (Kartellrecht, recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Gewerberecht etc.) hat vorrangig die wirtschaftspolitische
Ordnung und Steuerung des Wirtschaftslebens und nicht wie das Handelsrecht
den Ausgleich privater Einzelinteressen zum Ziel
 Es ist überdies in weiten Teil dem Öffentlichen recht zuzurechnen

1.1 Der Kaufmannsbegriff
Erste stellende Grundfrage, ob die Protagonisten (bzw. wenigstens eine Partei) eines
Rechtsfalls überhaupt Kaufleute sind
Drei Kaufmannsarten:
 Istkaufmann §1 Abs. 1-2  Wer ein Gewerbe, jedoch kein Kleingewerbe (§1
Abs. 2 HGB) betreibt
 Kannkaufmann §2 (§3: Land- und Forstwirte)  Wer ein Kleingewerbe (s.o.)
freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt
 Formkaufmann §6 Als Handelsgesellschaften (Personen- und
Kapitalgesellschaften)

Wie Kaufleute behandelt werden u.U. (also HGB anwendbar)
 Fiktivkaufmann §5  wer falsch im Handelsregister als Kaufmann aufgeführt wird
 Scheinkaufmann (nicht im Gesetz geregelt)  Wer als Kaufmann auftritt, ohne es tatsächlich zu sein

Zur Eintragungspflicht der Kaufmannseigenschaft bzw. sonstiger Informationen in das Handelsregister
 Was bedeutet „deklaratorisch“ (benennen) „konstitutiv“ (ins Leben rufen)

Deklarieren (rechtserklärend) Istkaufmann (vor Eintragung schon Kaufmann, d.h. deklaratorisch)
Konstitutiv (rechtserzeugend)  Kannkaufmann

Rechtserklärende und rechtserzeugende Eintragungen:
Zum Erfordernis der Eintragung in das Handelsregister
Während beim Ist- oder Formkaufmann die Eintragung in das Handelsregister rein deklaratorisch ist (sie ist also für die
Kaufmanneigenschaft keine Entstehungsvoraussetzung : nur rechtserklärend), wirkt die Eintragung beim Kann-Kaufmann
konstitutiv (also rechtserzeugend, d.h. ohne Eintragung kein Kaufmann)

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