System der Straftat
Grundstruktur Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht &
Schuld
I. Tatbestand 1. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
1. Objektiver Tatbestand Umstände, die im Gesetzestext eines TB
2. Subjektiver Tatbestand des BT des StGB aufgenommen sind, die
a.) Vorsatz im unmittelbaren Zusammenhang mit der
b.) Sonstige subjektive Tat stehen & deren Vorliegen zwar
Voraussetzung für die Strafbarkeit der
Tatbestandsmerkmale
tatbestandmäßigen Handlung ist, die
II. Rechtswidrigkeit aber nicht zum gesetzlichen TB gehören
III. Schuld sollen. (§§ 231, 323a, 186, 283 StGB)
IV. Straftatmerkmale außerhalb von 2. Persönliche Strafausschließungs- &
Unrecht & Schuld Strafaufhebungsgründe
Strafausschließungsgründe lassen die
II.Rechtswidrigkeit Strafbarkeit der schuldhaft begangenen
Tat von vorneherein entfallen. (§§ 36, 173
Wird zwar durch den TB indiziert, muss aber
III, 218 IV 2, 258 StGB)
immer positiv festgestellt werden!
Strafaufhebungsgründe lassen die
bereits entstandene Strafbarkeit
Unrecht nachträglich wieder entfallen (§§ 24, 158,
Verstößt die Handlung als solche, ohne Rücksicht 56g I 1.
auf die Person des Täters, gegen das Recht,
wieder das Recht (widerrechtlich)
Schuld
Zurechnung der vom Täter persönlich begangene
Unrechtstat, oder schuldhaftes handeln
Rechtswidrige Tat
Eine Tat, welche strafbares Unrecht verwirklicht,
ob die Tat auch schuldhaft begangen ist, ist
belanglos
Straftat
Eine Straftat ist eine unrechtmäßige (=
rechtswidrige) & schuldhafte Tat
Vorsatz
Alle Gegenstände der Vorstellung & des Wollens
des Täters (Tatumstände & das Unrecht der Tat)
, Versuchstat & Versuchsprüfung
Grundstruktur Formulierung der TB
I. Voraussetzung für die Prüfung 1. Der TB beschriebt regelmäßig ein
eines versuchten Delikts Verhalten, das sämtliche TBM erfüllt
1. Fehlende Vollendung (=Vollendungsdelikt) →
Versuchungsdelikt §§ 22- 24 StGB
2. Strafbarkeit des Versuchs
2. Der TB beschreibt regelmäßig ein
II. Tatbestand Verhalten, das vorsätzlich begangen wird
1. Subjektiver TB = (=Vorsatzdelikt) →
Tatenentschluss Fahrlässigkeitsdelikt § 15 StGB
2. Objektiver TB = unmittelbares 3. Der TB beschreibt regelmäßig ein
Ansetzen Verhalten, das in einer aktiven Betätigung
besteht (=Begehungsdelikt) →
III. Rechtswidrigkeit
Unterlassungsdelikt § 13 StGB
IV. Schuld 4. Der TB beschreibt stets das Verhaltendes
V. Rücktritt, § 24 StGB Täters, nicht das des Teilnehmers, d.h.
des Anstifters o. Gehilfen
Rücktritt (=täterschaftliches Delikt)
Möglichkeit des Versuchstäters unter →Teilnahmedelikt §§ 26-31 StGB
bestimmten Voraussetzungen strafbefreiend von
der Tat zurückzutreten, § 24 StGB
Versuchsstrafbarkeit
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
(Verbrechen = eine RF Freiheitsstrafe)
Der Versuch eines Vergehens ist nur dann
strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich
bestimmt. (Vergehen = mehrere RF)
Untaugliche Versuch
Ein Versuch, der unter keinen Umständen zur
Vollendung hätte kommen können
Versuch
Nicht alle TBM sind erfüllt, war aber der Vorsatz
des Täters auf die Vollendung der Tat gerichtet &
hat er begonnen, diesen Vorsatz auszuführen,
dann handelt es sich um einen Versuch.
, Fahrlässigkeitsdelikt
Grundstruktur
I. Tatbestand
1. Eintritt & Verursachung des
tatbestandsmäßigen Erfolges
2. Objektive
Sorgfaltspflichtverletzung
3. Objektive Vermeidbarkeit des
Erfolges
4. Objektive Zurechenbarkeit
des Erfolges
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
→ zusätzlich zu den üblichen
Voraussetzungen der Schuld
- Individuelle Vorhersehbarkeit
- Individuelle Vermeidbarkeit
Des Erfolges
Merke
Ist die fahrlässige Begehung nicht ausdrücklich
unter Strafe gestellt, so ist diese auch zwingend
straflos
Fahrlässigkeitstat
Täter wird vorgeworfen, dass er unvorsätzlich,
aber Sorgfaltswidrig eine bestimmte, für ihn
vermeidbare Rechtsverletzung herbeigeführt
hat.