§ 929 S.1 BGB Übergabe
Mobiliarsachenrecht • P: Scheingeheißperson
§ 929 S.2 BGB Übergabe kurzer Hand (=neuer à a.A.: (-) Arg: Schutz
Eigentümer ist schon Besitzer) des Eigentümers
Rechtsgeschä)licher Eigentumserwerb
§ 930 BGB Übergabesurrogat: Vereinbarung à h.M.: (+) Arg:
eines BMV § 868 (Sicherungsübereignung) Verkehrsschutz,
objekLvität,
§ 931 BGB Übergabesurrogat Abtretung eines
Herausgabeanspruchs § 398 (Eigentümer Aussenstehend
durch Abtretung nicht erst durch Übergabe) erkennbar
c. Gutgläubig (+)
d. Kein Abhandenkomme (+)
§ 929 S.1 BGB III. Ergebnis
I. Einigung
II. Übergabe P: Einschränkende Auslegung bei
1. Vollständiger Besitzverlust beim nichtberechLgter Minderjährigen
Veräußerer, einer Hilfs- oder I. Besitz des C
Geheißperson des Veräußerers II. Eigentum des A
2. UnmiGelbarer Besitzerwerb des 1. Ursprünglich A
Erwerbers, einer Hilfs- o. 2. Eigentumserwerb des C von B §
Geheißperson des Erwerbers 929 S.1 BGB
3. Zur Vollziehung a. Einigung
III. Einigsein b. Übergabe
IV. BerechLgung c. Einigsein
à Bei Nichtberech6gung gutgl. Erwerb §§ 929 S.1 d. BerechLgung
,932 BGB
e. Gutgläubiger Erwerb
1. Eigentümer
aa. RG i.S.e. VG
2. VerfügungsberechLgter
bb. Rechtsschein TB in Besitz
Nichteigentümer
des B
a. Gesetzlich § 80 InsO
cc. Gutgl. Des C
b. RechtsgeschäSlich
dd. Kein Abhandenkommen
ErmächLgung § 185 I BGB
(durch Leihe, kein
Abhandenkommen)
§ 929 S.1, 932 BGB gutgläubiger Erwerb (immer erst
prüfen, wenn bei § 929 S.1 Berech6gung (-), immer erst § 929 S.1
ee. Einschränkende Auslegung
prüfen) à a.A. (-) Arg: Wortlaut,
I. RG i.S.e. VG SystemaLk
II. Rechtsschein TB: Besitz § 1006 I BGB à a.A. (+) Arg: Sinn & Zweck,
III. Gutgläubigkeit § 932 II BGB gut Glaubens Schutz kann nicht
• Grundsatz: Bzgl. Eigentum stärker sein
• Ausnahme: Bzgl. Verfügungsbefugnis §
366 HGB
III. Kein RzB § 986 BGB
IV. Kein Abhandenkommen § 935 BGB IV. Ergebnis
• Beachte § 935 II BGB
§ 929 S.2 BGB Übergabe (Erwerber ist schon in
P: Scheingeheißperson Besitz der Sache)
• Veräußerer verschweigt den I. Einigung
Eigentumsübergang an DriGen II. Besitz des Erwerbers
I. Besitz des B III. BerechLgung
II. Eigentum des C à Bei NichtberechLgung §§ 929 S.2
1. Ursprünglicher BGB
2. Eigentumserwerb des B von A §
929 S.1 BGB (-), aber §§ 929 § 929 S.2, 932 BGB
S.1, 932 BGB I. RG i.S.e. VG
a. RG i.S.e. VG II. Rechtsschein TB: Besitzerlangung vom
b. Rechtschein TB Veräußerer § 932 I 2 BGB
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