Verfassungsrecht Zusammenfassung:
Staatsrecht I:
Wahlen und Abstiiunnenn
Die Wahlsysteme:
Mehrheitswahlrechtn
Kandidat/ Partei, welcher mehr als 50% der Stmmen auf sich vereinigen kann
gewinnt
absolutes Mehrheitswahlrecht
Kandidat/ Partei, welcher die meisten Stmmen bekommt gewinnt
relatves Mehrheitswahlrecht
Nachteile:
Es lassen sich keine Wahlkreise bilden, die alle gleichviele Wähler haben
Es können sich Mehrheiten von Mandaten bilden, die nicht auf Mehrheiten aller
Stmmen gerichtet sind
Al Gore vs. Bush im Jahr 2000
Verhältniswahlrechtn
Die Anzahl der zu vergebenden Mandate wird verhältnismäßig (nach Wahlergebnis)
geteilt
Nachteile:
Tendenz zur Zerspliterung
lässt sich durch Sperrklauseln verhindern (5% Hürde)
Absolute Mehrheiten selten, Koalitonen nötg
Die Wahlrechtsgrundsätze des Art.38 I GG:
1.Allneieinheit der Wahln
Jeder Deutsche, unabhängig seiner Rasse, Geschlechts, Religion oder politschen
Anschauungen darf wählen
Ausnahmen: Altersmindestgrenze von 18 Jahren (Art. 38 II GG) und Menschen, die
einen Betreuer benötgen (§13 Nr.2 BWG)
Enger Zusammenhang zu Art. 3 III GG
2. Uniittelbarkeit der Wahln
Zwischen Wählerentscheidung und endgültger Wahl darf kein weiterer
Zwischenschrit erfolgen
z.B. Wahlmänner (USA)
Erkennbarkeit der Mandatsbewerber und der Stmmauswirkung zum Zeitpunkt der
Wahl
,3.Die Geheiiheit der Wahln
Geheime Stmmabgabe
auch freiwilliger Verzicht auf geheime Stmmabgabe nicht stathaa
4. Die Freiheit der Wahln
Keine unzulässige Einfussnahme (Strafandrohungen etc.)
Wahlempfehlungen (von Kirchen etc.) sind unproblematsch
Keine wirkliche Voraussetzung, da eine nicht freie Wahl eigentlich überhaupt keine
Wahl darstellt
Wahlpficht (z.B. in Australien) würde Verstoß darstellen
5. Die Gleichheit der Wahln
Unterteilung in Zählwert und Erfolgswert von Stmmen
gleicher Zählwert= Jede Stmme wird gleich gezählt
gleicher Erfolgswert= Jede Stmmte schlägt sich gleichermaßen im Ergebnis nieder
Gleicher Zählwert in der Regel unproblematsch
Erfolgswert in Mehrheitswahlrecht nicht gegeben (Stmmen der Minderheit werden
nicht gezählt)
Bei Verhältniswahlrecht ebenfalls nicht immer gegeben (Stmmen für Parteien, die
nicht die 5% Klausel erreichen)
Somit lediglich gleicher Zählwert und gleiche Erfolgschance erforderlich
6. Öffentlichkeit der Wahl
Ungeschriebenes Kriterium, abgeleitet aus Art. 38 I iVm Art. 20 I,II GG
Wahlvorschlagsverfahren, Auszählung der Stmmen und die Feststellung des
Wahlergebnisses muss öfentlich sein
Das Wahlsystem des Bundeswahlgesetzes (BWG):
Verhältniswahlrecht mit Sperrklausel (5%) + Personenwahlrecht enthalten
personalisiertes Verhältniswahlrecht
Periodisch, alle 4 Jahre muss das Mandat erneuert werden, Art. 39 I S.1
Das Wahlverfahrenn
Mit der Erststmme wählt der Wahlberechtgte den Kandidaten im Wahlkreis, der mit
den meisten Stmmen gewinnt (§5 BWG)
danach stehen 299 direkt gewählte Abgeordnete fest
Die Zweitstmme:
Wahl einer Partei bzw. der Landesliste der Partei
Landesliste darf nach Einreichung nicht mehr verändert werden, §27 III BWG
1. Berechnung der auf die Länder entallenden Sitze
16 Bundesländern, werden gemäß §6 II 1 BWG ihre Sitzkontngente zugeteilt
Bemessung an Einwohnerzahl (ohne Ausländer)
Es fndet das SainteLLagueLVerfahren Anwendung (§6 II 2L7 BWG):
, o Bevölkerungszahl der Bundesrepublik wird durch 598 geteilt Anzahl der
Einwohner pro Bundestagssitz
o Zahl der Einwohner eines Bundeslandes wird durch diesen Divisor geteilt und
daraus die dem Land zustehenden Länderkontngente berechnet
2.Verteilung der Länderkontngente auf die Landeslisten:
Sitze die von unabhängigen Bewerbern erworben wurden oder von Parteien, die an
der 5% Hürde (§6 III BWG) gescheitert sind, werden vom Länderkontngent
abgezogen (§6 II 1 iVm. I 3 BWG)
Alle abgegebenen Zweitstmmen werden zusammengezählt und durch die Anzahl der
Sitze im Bundestag (598 abzüglich der rauszurechnenden Sitze nach §6 II1 iVm. I 3
BWG) geteilt Anzahl der Zweitstmmen pro Sitz
Nicht berücksichtgt werden Zweitstmmen für Parteien, die bundesweit die 5%
Hürde nicht übersprungen haben
Nun werden die gewonnenen Zweitstmmen einer Partei in einem Bundesland durch
die Anzahl der Zweitstmmen pro Bundestagssitz geteilt Man erhält die Zahl der
Mandate die der Partei in diesem Land zustehen
3. Verrechnung mit der Erststmme:
Von den zustehenden Mandaten werden die bereits errungenen Direktmandate
(Erststmme) abgezogen (§6 IV 1 BWG) und der Rest aus der Landesliste aufgefüllt
Hat eine Partei mehr Direktmandate errungen als ihr zustehen, verbleiben ihr
diese „Überhangmandate“ (§6 IV 2 BWG)
4. Endgültge Sitzverteilung:
Es werden die jeder bundesweit Partei zustehenden Mandate (siehe 2.) + ihre
Überhangmandate, dem prozentualen Zweitstmmenanteil gegenübergestellt, dabei
muss die absolute Zahl der prozentualen Verteilung entsprechen (§6 V BWG)
Ist dies nicht der Fall wird die Anzahl der Sitze des Bundestages so erhöht, bis die
Verhältnisse stmmen
Die Wahlprüfung:
Objektves Beanstandungsverfahren
Man muss nicht geltend machen in eigenen Rechten verletzt worden zu sein
Wahlen vorgelagertes Verfahren zum Bundesverfassungsgericht, indem Bundestag
selbst auf Einspruch eines Einspruchsberechtgten entscheidet
Beschwerdeberechtgt sind alle Wahlberechtgten, sowie Frakton des Bundestages
bzw. Gruppe von Abgeordneten (§48 I BVerfGG)
Bundestag prüa lediglich, ob bestehendes Wahlrecht korrekt angewendet wurde,
nicht dessen Verfassungsmäßigkeit
Antrag begründet, wenn Wahl fehlerhaa, dabei muss der Fehler jedoch
Mandatsrelevanz haben (sich auf die Zusammensetzung des Bundestages ausgewirkt
haben bzw. ausgewirkt haben können)
,Abstmmungen:
Nach Art. 20 II2 GG hat das Volk unmitelbaren Anteil an Staatsgewalt durch Wahlen
und Abstmmungen
Abstiiunnsfrrienn
Volksbefragungen= Durch den Staat vorgenommene, unverbindliche Erhebung zur Meinung
des Volkes zu einer genau formulierten Frage
Volksbegehren= Eine vom Volk ausgehende Initatve zur Erreichung eines Volksentscheides
bzw. einer Parlamentsentscheidung
Volksentscheid= Bindende Entscheidung des Volkes über eine ihm vorgelegte Frage/
Gesetzentwurf
Verankerunn ii Grundnesetzn
Alle 3 Abstmmungsformen fnden sich in Art. 29 GG
Neugliederungsgesetz (Bundesländer) bedarf eines Volksentscheids (Art. 29 II1
GG), welchem ein Volksbegehren oder Volksbefragung vorrausgehen kann (Art. 29 IV
GG)
Fraglich ist ob die in Art. 20 erwähnten Abstmmungen nur für
Neugliederungsgesetze nach Art. 29 gelten oder auch darüber hinaus Abstmmungen
über einfaches Gesetz denkbar sind
Dagegen spricht, dass das Grundgesetz keine weiteren Anwendungsmöglichkeiten
regelt (obwohl man dies häte machen können)
Somit Volksbegehren und Volksentscheide nur im Rahmen des Art. 29 GG zulässig
Für Erweiterung wäre eine Grundgesetzänderung erforderlich
Die prlitschen Parteienn
Die Funkton der politschen Parteien in der parlamentarischen
Demokrate:
Benriff der prlitschen Partein
Defniton in §2 I PartG:
Anerkennung in Art.21 GG
Gemäß Art. 19 III GG grundrechtsfähig für thematsch einschlägige Grundrechte
Gründunnsfreiheit und innere Ordnunn der Parteienn
GründungsL und Betätgungsfreiheit
Keinerlei Zulassungsstelle für Parteien
Wäre Widerspruch gegen demokratsche Grundordnung
Die innere Ordnung von Parteien muss demokratsch sein (Art.21 I3 GG)
Konkretsierung in §§6f. PartG
Streitgkeiten innerhalb der Partei sind als Streitgkeiten im Zivilrechtsweg zu
entscheiden
Mitwirkunn bei der prlitschen Willensbildunn des Vrlkesn
, Prinzipiell durch Art21 I GG gewährleistet
Staatsämter dürfen nur auf politscher Führungsebene nach Parteizugehörigkeit
vergeben werden, ansonsten jedoch nicht (Art. 33 II GG)
Chancengleichheit der Parteien:
Materieller und frrieller Gleichheitssatzn
Formeller Gleichheitssatz:
Ungleichbehandlung verboten, wenn äußerlich gleiche Tatbestände vorliegen
Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 I GG)
Materieller Gleichheitssatz:
Ungleichbehandlung nur dann verboten, wenn diese willkürlich wäre
allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
Beurteilung der Parteien:
Chancengleichheit der Parteien wird weder formell noch materiell durch BverfG
beurteilt, sondern nach Art.21 I GG
Mitelweg
Gleichbehandlung der Parteien erforderlich durch Gesetzgeber (für
Ungleichbehandlung zwingende Gründe erforderlich)
Aber er muss nicht vorgegebene und sich aus den Umständen ergebene
Unterschiede ausgleichen
Ausfrriunn der Chancennleichheit durch das Parteiennesetzn
Geregelt in §5 PartG
Gerichtliche Durchsetzunn der Chancennleichheit
Sollen Verletzungen der Chancengleichheit seitens des Gesetzgebers oder der
Bundesregierung gerügt werden, reicht ein Antrag im Organstreitverfahren
Gegen Beeinträchtgungen der Chancengleichheit durch andere Organe (als solche
des §63 BverfGG) steht der Verwaltungsrechtsweg ofen
Die staatliche Parteienfnanzierung:
Unmitelbar durch Zuweisungen aus Bundeshaushalt
Mitelbar durch steuerliche Begünstgung von Beitragszahlungen/ Parteispenden
Steuerliche Begünstgung nur für natürliche Personen und nur für Beträge bis
6600€
Uniittelbare Parteieninanzierunnn
Verteilung der Gelder nach Erfolg bei Wahlen, Summe der Mitgliedsbeiträge und
eingenommene Spenden
§18f. PartG
Summe staatlicher Zuweisungen darf bei einer Partei die Summe ihrer selbst
erwirtschaaeten Einnahmen nicht übersteigen (§18 V1 PartG)
, Rechenschaftspflicht und Festsetzunnsverfahrenn
Parteien müssen nach Art. 21 I4 GG über die Herkuna und Verwendung ihrer Mitel,
sowie über ihr Vermögen öfentlich Rechenschaa abgeben
Konkretsierung durch §23f PartG
Das Verbot verfassungswidriger Parteien (Art. 21 II GG)
Maßstab nach Art. 21 II1, Entscheidung durch BverfG
Das Verbrtsverfahren (§§43ff. BverfGG)
Antragsberechtgt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (§43 I BVerfGG)
Gibt es entsprechende Partei nur in einem Bundesland, ist auch die dortge
Landesregierung berechtgt (§43 II BVerfGG)
Vorverfahren: Vertretungsberechtgte können sich äußern
Bverfg kann so nicht hinreichend begründete oder unzulässige Anträge
zurückweisen (§45 BVerfGG)
Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts benötgt es eine 2/3 Mehrheit
Rechtsfolgen des Parteienverbots:
Aufösung der Partei und Verbot zur Gründung einer Ersatzorganisaton (§46 III
BVerfGG)
Einbeziehung des Parteivermögens möglich zugunsten des Staates oder
gemeinnütziger Zwecke (§46 II2 BVerfGG)
Der Vollzug richtet sich nach §§32,33 PartG
Saß verbotene Partei im Bundestag vertreten war, verlieren deren Abgeordnete ihr
Mandat §46 IV1 BWG)
Der Bundestann
Funktonen des Parlaments im parlamentarischen Regierungssystem:
Wahlfunktrnn
Bundeskanzler (Art. 63 GG) und Wehrbeauaragter (Art. 45b GG) werden unmitelbar
vom Bundestag gewählt
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden zur Hälae vom Bundestag gewählt
(Art. 94 I GG)
mitelbar durch Wahlausschuss (§6 I BVerfGG)
Krntrrllfunktrnn
ZiterL und Interpellatonsrecht (Art. 43 I GG):
Bundestag und seine Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit jedes Mitglieds
der Bundesregierung verlangen (Art. 43 I GG)
AnwesenheitsL + wahrheitsgemäße Antwortpficht
Interpellatonsrecht: Anfragen des Bundestages an die Regierung
Große Anfrage (§§100f. GOLBT): betrif wichtge Gegenstände der Politk, zieht
Debate über die Antwort nach sich