Abitur Lernzettel Powi
Q1
Q1.1 Verfassung und Verfassungswirklichkeit: Rechtsstaatlichkeit & Verfassungskonflikte
- Grundrechte und Rechtstaatlichkeit in der Verfassung (insbesondere Art. 1, 20, 79
GG)
- Parlament, Länderkammer, Bundesregierung und Europäische Institutionen im
Gesetzgebungsprozess (insbesondere Spannungsfeld Exekutive – Legislative)
- Rolle des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere Spannungsfeld Legislative –
Judikative)
- Veränderung des Grundgesetzes aufgrund gesellschaftlicher Wandlungsprozesse
anhand eines Beispiels
- Das politische Mehrebenensystem vor dem Hintergrund politischer Theorien zur
Gewaltenteilung und Gewaltenverschränkung ((…) Montesquieu, Locke)
Menschenrechte:
Gelten weltweit für alle Menschen.
Grundrechte:
Ist die Bezeichnung der Menschenrechte im Grundgesetz, die für alle Menschen gelten, die
in Deutschland leben.
Bürgerrechte:
Rechte für Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zum Beispiel das
Wahlrecht oder das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern in Behörden oder Gerichten.
Grundgesetz:
Als ranghöchste Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland regelt das Grundgesetz (GG)
in verbindlicher Weise die Grundordnung des Staates und dabei insbesondere auch die
wesentlichen Prinzipien der deutschen Staatstruktur.
vom 23. Mai 1949
Einigkeit, Recht und Freiheit
Präambel:
- Verantwortung vor Gott und den Menschen
- Gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
- Frieden der Welt dienen
Grundrechte und Rechtstaatlichkeit in der Verfassung (Art. 1, 20, 79)
Artikel 1 Abs.1 GG Menschenwürde
Absatz 1:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.“
Absatz 2:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.“
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,Absatz 3:
„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
- Würde des Menschen ist in der Rechts- und Verfassungsordnung der BRD der oberste
Verfassungsgrundsatz, an dem sich alles staatliche Handeln orientiert
- auf Artikel 1, der Menschenwürde baut das Grundgesetz auf, Menschenwürde als
Grundlage von Freiheit
- Von der Menschenwürde als oberstem Verfassungswert, leiten sich alle anderen
Grundgesetze, die das Verhältnis Staat/Bürger regeln, ab
- Erhalt der Menschenwürde gilt als primärer Staatszweck
- Staat ist für den Menschen da, nicht andersherum
- Mensch steht im Mittelpunkt des staatlichen Geschehens
- Träger der Menschenwürde ist jeder Mensch von der Geburt bis zum Tod
- Menschenrechte: ein Katalog bestimmter, den Einzelnen gegenüber der öffentlichen
Gewalt individuell zustehender Freiheits- und Gleichheitsrechte
Bsp: Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2), Religionsfreiheit (Art. 4),
Versammlungsfreiheit (Art. 8)
Freiheitsrechte im Grundgesetz
Grundgesetz kennt zwei Freiheiten:
1. Freiheit Deutschlands
2. Freiheit der in Deutschland Lebenden
Freiheit Deutschland ist die Grundlage für die Freiheit der in Deutschland Lebenden
Grundgesetz steht im Dienste der Freiheit der Menschen, dafür hat es eine „freiheitlich –
demokratische“ Grundordnung errichtet, Kern dieser Grundordnung sind die Menschen- und
Grundrechte in den Artikeln 1 – 19.
Staat braucht Rechtfertigung, wenn er diese Freiheit einschränken will
Freiheit wird vom Grundgesetz nicht grenzenlos gewährt, die Ausübung der Freiheit darf
für den Anderen nicht zu Zwang oder Unfreiheit führen
Ausübung der Freiheit darf nicht die Grundrechte des Anderen oder die im Grundgesetz
formulierten Staatsziele und staatlichen Grundsätze erheblich verletzen
Artikel 1-19 sind Grundrechte
Bsp: Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
Artikel 20
(1) „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
(2) „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“
(3) „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
(4) „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
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,Staatsstrukturprinzipien
Staatsprinzipien sind diejenigen grundlegenden Verfassungsnormen, die den Geist und den
Charakter der Verfassung und somit auch des Staates bilden.
Republikprinzip
Republik: freiheitliche, antidiktatorische Staatsform
Bestimmung der politischen Exekutivorgane durch Wahlen
Gewähltes Staatsoberhaupt (Bundespräsident)
Demokratieprinzip
Alle Gewalt geht vom Volke aus,
Volk ist Souverän,
Allgemeine, freie, unmittelbare, gleiche und geheime Wahlen,
Interessenvertretung durch gewählte Vertreter,
Pluralismus,
Mehrheitsprinzip im Parlament.
Rechtsstaatsprinzip (wird im GG nicht ausdrücklich genannt)
Gesetzgebung ist an Verfassung gebunden (Art. 101 Abs. 1),
Gesetze dürfen nicht willkürlich verabschiedet werden,
Gewaltenteilung,
Gesetzlichkeit,
Rechtsgleichheit (Art. 103 Abs. 1),
Politik ist an Recht gebunden,
Schutz vor Willkür,
Unabhängige Richter wachen über Einhaltung des Gesetzes (Art. 97 Abs. 1).
Sozialstaatsprinzip
Schutz der Menschenwürde,
Gleichberechtigung von Mann und Frau,
Sicherung des Existenzminimums,
Schutz von Ehe und Familie,
Schutz von bestimmten Gruppen,
Diskriminierungsverbot,
Angleichung der Lebenschancen aller Bürger,
Schaffung von sozialer Gerechtigkeit.
Bundesstaatsprinzip
Föderalismus,
Grundgesetz regelt Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern,
Bundestag braucht Bundesrat für Verabschiedung von Gesetzen.
Staatsstrukturprinzipien bilden gemeinsam das Fundament des liberalen Ideals eines
freiheitlich – demokratischen Gemeinwesens der Bundesrepublik Deutschland.
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, Artikel 79 Ewigkeitsklausel
(1) „Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des
Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.“
(2) „Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.“
(3) „Eine Änderung diese Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in
Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in
den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
durch Ewigkeitsklausel sind Änderungen der Artikel 1 und 20 ausgeschlossen
Durch die „Ewigkeitsklausel“ Art.79 Abs.3 GG werden Menschenwürde wie auch
Volkssouveränität, Gewaltenteilung und die Strukturprinzipien (Rechtsstaat, Sozialstaat,
Bundesstaat (Art.20 GG)) zu überzeitlichen, unaufhebbaren Grundlagen des
bundesdeutschen Staates.
DNA des Staates ist das, was in Artikel 1 und 20 steht, deshalb gilt dafür die
Ewigkeitsgarantie aus Artikel 79 Abs. 3.
Veränderung des Grundgesetzes aufgrund gesellschaftlicher Wandlungsprozesse
- Grundgesetzänderung für das Sondervermögen
Am 3. Juni 2022 wurde die Grundgesetzänderung (Artikel 87a) in Verbindung mit dem
geplanten Bundeswehr – Sondervermögen beschlossen. Die Kreditaufnahme soll nicht auf
die Schuldenregel des Artikels 115 des Grundgesetzes angerechnet werden. Dafür soll im
Grundgesetz ein neuer Absatz 87a eingefügt werden.
insgesamt schon 54 Mal geändert worden seit der Ausfertigung am 23. Mai 1949
Art. 146 GG
„Diese Grundgesetz, das nach der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem die Verfassung in
Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Rolle des Bundesverfassungsgerichts (Hüter der Verfassung)
Wird nicht von sich aus tätig, muss von einer Person oder Institution angerufen
werden
Zuständigkeit in Art. 93 und 100 GG niedergeschrieben
Verfassungsbeschwerde: jeder Bürger kann das Gericht anrufen, der glaubt,
durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein
Verfassungsbeschwerde kann erst dann eingelegt werden, wenn der Rechtsweg
ausgeschöpft ist
Normenkontrolle: es wird kontrolliert, ob ein Gesetz, eine Norm, mit dem
Grundgesetz übereinstimmt
Zwei Arten von Normenkontrollen;
Konkrete Normenkontrolle: wenn ein Gericht bei einer Verhandlung zu der
Überzeugung gelangt, dass das anzuwendende Gesetz nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, muss das Verfahren unterbrochen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden
Abstrakte Normenkontrolle: auf Antrag der Bundesregierung, Landesregierung
oder mindestens eines Drittels der Bundestagsabgeordneten prüft das
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