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Zusammenfassung Vertragsrecht alle Folien

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vorschau 3 aus 28   Seiten

  • 4. april 2024
  • 28
  • 2023/2024
  • Zusammenfassung
Alle Dokumente für dieses Fach (1)
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eyahani
Zum Begriff des Rechtsgeschäfts Erklärungstatbestand.

• Eintritt von Rechtsfolgen: - Die Entscheidung darüber, ob ein Verhalten als Kundgabe eines rechtlich relevanten
Willens aufgefasst werden kann, erfolgt anhand der
Rechtsgeschäft = Rechtsakt, der eine gewollte Rechtsfolge hervorbringt. Willenserklärung
äußeren Umstände und durch Auslegung des jeweiligen Verhaltens.
= Kundgabe des rechtlich bedeutsamen Willens.
→ Erklärung durch schlüssiges = konkludentes Verhalten. (äußere Tatbestand einer
1-Ein Rechtsgeschäft umfasst mehr als nur eine Willenserklärung, da es auch den Willenserklärung vorliegt, basierend auf dem gezeigten
rechtlichen Erfolg beinhaltet.
Verhalten)
2-Wenn der rechtliche Erfolg ausschließlich vom Willen des Erklärenden abhängt, sind
natürlichen Sinn: jede Kundgabe eines Willens eine Willenserklärung.
Rechtsgeschäft und Willenserklärung gleich.
juristischen sinn: erfasst nur rechtlich erhebliche Willensäußerungen.
• Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Frage, ob eine Willensbekundung im rechtlich unverbindlichen Bereich bleibt oder
rechtliche Bedeutung erlangt: objektive Gesichtspunkte, also
nicht allein die Auffassung des Erklärenden oder des Erklärungsempfängers.
Um festzustellen, ob eine rechtliche Bindung besteht, sind objektive Kriterien
erforderlich, um den Willen der Beteiligten zu bestimmen.
Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung dargelegt, welche objektiven Merkmale
maßgebend sein können:

- Art der Gefälligkeit
• Die Willenserklärung: Grund und Zweck der Handlung
- Grundelement des Rechtsgeschäfts - Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Empfänger
-einseitiges Rechtsgeschäft-> besteht aus einem solchen Element - Umstände der Handlung
-mehrseitige Rechtsgeschäfte->mehreren dieser Elemente - Interessenlagen der Beteiligten
-Willenserklärung = Kundgabe des rechtlich bedeutsamen Willens - Wert der übertragenen Sache
-> objektiven äußeren Tatbestand (= der Erklärung) - Gefahr für den Empfänger bei Nichterfüllung
-> subjektiven inneren Tatbestand (= dem Willen) -Bei rechtlichen Verpflichtungen ist wichtig zu beachten, welches Risiko damit verbunden
ist, falls eine Zusage nicht eingehalten wird. Kriterien
• Der äußere Tatbestand:
dienen als Hinweise für Entscheidungen. Der Rechtsbindungswille hängt davon ab, ob die
-äußere Tatbestand der Willenserklärung besteht in einem Verhaltenn, das sich aus Sicht
andere Person vernünftigerweise darauf schließen
eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf
kann. Auch bei bestehender Verbindlichkeit muss noch die genaue Art der Verpflichtung
die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt =
geklärt werden.(Wenn du einem Freund versprichst, seinen Computer zu

,reparieren, könntest du rechtlich dafür verantwortlich gemacht werden, wenn du es nicht Erklärungswillen(Bewusstsein und den Willen, eine rechtlich relevante
tust. Es kommt darauf an, ob dein Freund vernünftigerweise davon ausgehen konnte,
dass du dich rechtlich verpflichtet hast, die Reparatur Erklärung abzugeben) sowie der Geschäftswillen(ein Geschäft mit einem bestimmten
Inhalt zu tätigen)
durchzuführen.)
• Die Form:
-meisten Willenserklärungen: mündlich, schriftlich oder digital, durch ausdrückliches
oder schlüssiges Verhalten.
-BGB folgt dem Grundsatz der Formfreiheit, jedoch gibt es Ausnahmen, in denen eine
bestimmte Form vorgeschrieben ist.
-Diese Formvorschriften dienen verschiedenen Zwecken:

1/ Beweisfunktion: Sie sollen sicherstellen, dass der Inhalt des Geschäfts genau
festgehaltenwird.

2/ Warnfunktion: den Erklärenden vor Übereilung schützen.
3/ Beratungsfunktion: eine neutrale Beratung durch einen Notar ermöglichen(Notar).

4/Kontrollfunktion: eine Kontrolle des Rechtsgeschäfts zum Schutz öffentlicher -Gemäß §119 Absatz 1 BGB kann eine Person eine Willenserklärung anfechten, wenn sie
Interessen ermöglichen. über deren Inhalt im Irrtum war oder die Erklärung
1. §311b regelt bestimmte Formvorschriften für Verträge über die Verpflichtung zum überhaupt nicht abgeben wollte.
Erwerb oder zur Übertragung von Grundstückseigentum.
-Voraussetzung ist, dass anzunehmen ist, dass die Person die Erklärung bei Kenntnis der
Dies bedeutet, dass solche Verträge eine bestimmte Form, oft die notarielle wahren Sachlage nicht abgegeben hätte. Allerdings muss
Beurkundung, einhalten müssen, um rechtsgültig zu sein.
der Anfechtende dem Empfänger den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass
2. Nicht formgerechte Vereinbarungen sind nichtig. dieser auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat §122
3. für den endgültigen Vertrag lediglich die Formvorschriften eingehalten werden müssen, Absatz 1 BGB.
um gültig zu sein.
-Es gibt verschiedene Ansichten darüber, wie die Erklärungswille zu bewerten ist:
• Der innere Tatbestand:
i. Die subjektive Theorie betrachtet das subjektive Bewusstsein des Erklärenden als
- Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung wird vom entsprechenden Willen des entscheidend für die Gültigkeit der Erklärung =
Erklärenden begleitet, welcher den inneren (= subjektiven)
persönliche Wille des Erklärenden ausschlaggebend
Tatbestand der Willenserklärung darstellt.
ii. Die objektive Theorie hingegen sieht allein auf den äußeren Tatbestand der Erklärung
- Der innere Tatbestand einer Willenserklärung umfasst den Willen des Erklärenden, eine und betrachtet den Willen des Erklärenden
rechtlich relevante Erklärung abzugeben, einschließlich
weniger stark = Fokus hauptsächlich auf den äußeren Tatbestand
der Handlungswillen( Bewusstsein und den Willen zu handeln) und der

, iii. Die vermittelnde Ansicht versucht, eine Balance zwischen diesen beiden Extremen zu wirksam, sobald sie dem Empfänger, gegenüber dem sie
finden und berücksichtigt, ob der Erklärende
abgegeben werden soll, zugeht.
hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden
könnte = Erklärende hätte erkennen können, dass - Dies ist durch §130 I 1 festgelegt, allerdings nur, wenn die Erklärung in Abwesenheit des
Empfängers erfolgt.
sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte
- Für das Wirksamwerden der Erklärung an einen Anwesenden fehlt eine ausdrückliche
• Die Abgabe: gesetzliche Regelung
-Um die Rechtsfolge im Fall einer empfangsbedürftigen Willenserklärung herbeiführen zu -Eine schriftliche Erklärung gilt als zugegangen, wenn sie absichtlich in den Bereich des
können, muss der Wille erkennbar für andere geäußert Empfängers gelangt und dieser sie unter normalen

werden. → Man spricht von der Abgabe der Willenserklärung. Umständen zur Kenntnis nehmen kann.
-Es gibt zwei Arten von Willenserklärungen zu unterscheiden: -Wenn eine bestimmte Form für eine empfangsbedürftige Willenserklärung
vorgeschrieben ist, muss sie dem Empfänger auch in dieser Form
1. Nicht empfangsbedürftige Erklärungen werden wirksam, sobald sie formuliert sind.
zugehen, um die Wirksamkeit sicherzustellen.
2. Empfangsbedürftige Erklärungen sind erst abgegeben, wenn der Erklärende alles
Erforderliche getan hat, damit die Erklärung den Adressaten -Eine schriftliche Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie einem Empfangsboten
übergeben wird. Empfangsboten sind Personen, die
erreichen kann. Dabei muss die Erklärung bewusst und willentlich so auf den Weg
gebracht werden, dass sie unter normalen Umständen den autorisiert sind, Erklärungen für den Adressaten anzunehmen: erwachsene
Familienmitglieder oder Mitarbeiter.
Empfänger erreicht.
-Ist die Person kein Empfangsbote, wird sie als Bote des Erklärenden betrachtet, und
-Die Wirksamkeit einer Willenserklärung bleibt unbeeinträchtigt, wenn der Erklärende Fehler bei der Übermittlung gehen auf Kosten des
nach Abgabe der Erklärung stirbt, wie in §130 Absatz 2
Erklärenden.
geregelt.
-Mündliche Willenserklärungen gelten als zugegangen §147 I 2 (telefonisch), wenn der
-eine Willenserklärung wirksam bleibt, auch wenn der Erklärende nachträglich seinen Empfänger sie hören kann und in der Lage ist, sie zu
Willen ändert.
verstehen. Falls der Empfänger die Erklärung nicht richtig versteht, trägt der Erklärende
-Wenn der Empfänger einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auch gleichzeitig den das Risiko.
Widerruf erhält oder bevor die Erklärung bei ihm
-Die herrschende Meinung erlaubt eine Ausnahme vom Grundsatz des Zugangs, wenn der
eintrifft, wird die Erklärung ungültig. Erklärende keinen Grund hat zu bezweifeln, dass der
§130 I 2(Ob ein Widerruf rechtzeitig erklärt wird, hängt vom Zeitpunkt seines Zugangs Empfänger die Worte richtig verstanden hat => In solchen Fällen gilt die Erklärung als
und des Zugangs der zu widerrufendenWillenserklärung zugegangen, auch wenn der Empfänger aufgrund
ab). unbekannter Hindernisse die Erklärung nicht richtig wahrgenommen hat.
• Der Zugang -Ein Erklärungsbote übermittelt die Erklärung und gilt als zugegangen, wenn der Bote sie
- Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sei es schriftlich oder mündlich, wird übermittelt hat. Verzögerungen gehen zu Lasten des

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