Das Skript eignet sich für die Module 55114 & 55115. Grundwissen, die Grundfreiheiten, Unionsbürgerschaft & vieles mehr.
Am Ende sind einige Übungsfragen, die dich auf die MC Klausur vorbereiten.
Institutionelles Gleichgewicht 1
Organe der EU 1
- Europäisches Parlament 1
- Europäischer Rat 2
- Rat 2
- Europäische Kommission 3
- Gerichtshof 6
- Zentralbank 6
- Rechnungshof 7
Institutionen der EU 7
Rechtsetzungsverfahren 8
Rechtsquellen der EU 9
Vollzug des Unionsrecht 10
Verfahrensarten 11
Grundfreiheiten - Schemata 12
Gemeinschaftlicher Staatshaftungsanspruch 16
Nichtigkeitsklage Art. 263 f. AEUV 17
Unionsbürgerschaft 19
Individualbeschwerde 21
Diskriminierungsverbot 22
Warenverkehrsfreiheit 23
Arbeitnehmerfreizügigkeit 25
Niederlassungsfreiheit 27
Dienstleistungsfreiheit 29
Kapital- & Zahlungsverkehrsfreiheit 30
Vertragsverletzungsverfahren 31
Nichtigkeitsklage 32
Vorabentscheidungsverfahren 34
EU-Grundrechte 36
II
,EUROPARECHT
INSTITUTIONELLES GLEICHGEWICHT
• Staatsrechtliches Prinzip der Gewaltenteilung begrenzt staatliche Macht durch gegenseitige
Hemmung und Kontrolle der Legislative, Exekutive und Judikative.
• Die EU ist nicht klassisch gewaltenteilig organisiert, sondern weist organschaftliche
Kompetenzzuweisungen auf.
• Rat, Kommission, Europäisches Parlament und Gerichtshof teilen sich Legislative, Exekutive und
Judikative.
• EU- und AEU-Verträge schaffen gegenseitige Kontrolle und Machtgleichgewicht zwischen den
Organen („checks and balances“).
• Institutionelles Gleichgewicht basiert auf dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.
• Organe handeln nur nach Maßgabe der Verträge, Kompetenzverschiebungen sind nur begrenzt
möglich.
• Kommission kann bestimmte exekutive und rechtsetzende Befugnisse erhalten, aber nur zur
Ergänzung oder Änderung bestehender Vorschriften.
• Mitgliedstaaten tragen primär die Durchführung verbindlicher EU-Rechtsakte, Kommission oder
Rat erhalten Durchführungsbefugnisse nur bei Bedarf einheitlicher Bedingungen.
ORGANE DER EU
àEuropäische Parlament
Zusammensetzung & Organisation
• Europäisches Parlament (EP) besteht aus direkt gewählten Abgeordneten seit 1979.
• Seit dem Lissabonner Vertrag repräsentiert das EP die Unionsbürger direkt, nicht mehr die
Völker der Mitgliedstaaten.
• Sitzverteilung im EP wird nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität festgelegt.
• Die Anzahl der Sitze pro Mitgliedstaat variiert abhängig von der Bevölkerungszahl.
• Bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs hatte das EP 751 Abgeordnete, danach 705.
• Deutschland hat die meisten Sitze (96), gefolgt von Frankreich (79) und Italien (76).
• Die Stimmen haben unterschiedliche Gewichtung je nach Bevölkerung des Landes.
• Diese Ungleichheit verstößt gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl auf europäischer
Ebene.
• Das EP soll die Unionsbürger repräsentieren, nicht die Staaten.
• Die Verteilung der Sitze im EP muss den unterschiedlichen Bevölkerungszahlen der
Mitgliedstaaten gerecht werden.
• Die demokratische Legitimation der EU wird durch diese Ungleichheit beeinträchtigt.
• Art. 2 EUV betont Werte wie Demokratie, was mit der ungleichen Sitzverteilung im EP schwer
vereinbar ist.
• Im Gegensatz zur deutschen Verfassung wird das Prinzip der Gleichheit der Wahl im EU-
Recht nicht explizit erwähnt.
• Die ungleiche Sitzverteilung stellt eine Herausforderung für das demokratische Fundament der
EU dar.
1
, EUROPARECHT
Aufgaben
• Europäisches Parlament (EP) übt Befugnisse gemäß EU- und AEU-Vertrag aus (Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung)
• Hauptaufgabe: gemeinsame Gesetzgebung mit dem Rat.
• kein Initiativrecht für Gesetzgebung, kann jedoch die Kommission zur Vorlage von
Vorschlägen auffordern.
• Initiativrecht für Änderungen der Verträge.
• Das Mitentscheidungsverfahren ist das Hauptrechtsetzungsverfahren der EU.
• hat rechtsetzende Funktion im Haushaltsbereich.
• fungiert als Gesetzgeber gemeinsam mit dem Rat.
• hat eine Kontrollfunktion, einschließlich Misstrauensvotum gegen die Kommission und
Interpellationsrecht.
• kann nichtständige Untersuchungsausschüsse einsetzen, um Verstöße gegen das
Unionsrecht zu prüfen.
• Unionsbürger haben das Recht, Petitionen an das EP zu richten, und können sich an den
Bürgerbeauftragten des EP wenden.
• hat das Recht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Maßnahmen von
Kommission, Rat und EZB zu klagen.
Beschlussfassung
• Beschlussfassung im Parlament erfolgt in der Regel mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
• Ausnahmen: Absolute Mehrheit der Mitglieder bei spezifischen Bestimmungen wie Art. 294
Abs. 7 AEUV und Art. 49 Abs. 1 EUV.
• Misstrauensvotum gegen die Kommission erfordert eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen, die die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments ausmachen
müssen.
• Besondere qualifizierte Mehrheit auch im Haushaltsverfahren nach Art. 314 Abs. 7 AEUV.
• Abgeordnete stimmen einzeln und persönlich ab, unabhängig von Aufträgen oder Weisungen.
• Besondere Stellung der Abgeordneten wird durch Protokoll über Vorrechte und Befreiungen
der EU verstärkt.
• formales Organ der Union seit dem Vertrag von Lissabon.
• Zusammensetzung und Organisation werden durch Art. 15 EUV geregelt.
• umfasst Staats- und Regierungschefs, den Präsidenten der Kommission und seit Lissabon
einen ständigen Präsidenten des Europäischen Rates.
• Auch der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt teil.
• Der Präsident des Europäischen Rates wird für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren gewählt,
mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.
2
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