Sozialrecht
Definition von Sozialrecht
Deutsche Verfassung – Grundgesetz – vor allem Art. 20GG der besagt:
1. Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat
2. Staatsgewalt geht vom Volke aus – durch Wahlen und Abstimmungen
3. Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetzte und Regeln gebunden
4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen
das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist
Strukturprinzipien des Grundgesetzes
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2GG)
Alle Staatsgewalt (Souveränität) geht vom Volk aus
Durch Wahlen werden Volksvertreter (Abgeordnete) gewählt, die das Parlament und damit die
Gesetzgeber (Legislative) bilden. Legislative besteht aus Bundestag und Bundesrat.
Parlamentsmehrheit im Bundestag wählt einen Abgeordneten als Regierungschef
(Bundeskanzler). Der Bundeskanzler wiederum schlägt nach Art. 64 GG die Minister vor, die
Mitglieder des Bundestages sein können, und dann vom Bundespräsidenten ernannt werden.
Mit den Ministern bildet der Bundeskanzler die Bundesregierung (Bundeskabinett) die
gemeinsam mit dem Verwaltungsbehörden auf die Bundes- und Landesebene die ausführende
Gewalt (Exekutive) bildet. Indirekt wurde damit auch die Bundesregierung vom Volk gewählt.
Der Bundesrat (Teil der Legislative) besteht auch Mitgliedern der 16 Landesregierungen, die je
nach Einwohnerstärke des Bundeslandes drei bis sechs Vertreter entsenden. Durch den
Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in
Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Bundestag und Bundesrat wählen ihrerseits jeweils hälftig für zwölf Jahre die Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts als Teil der Judikative.
Zustimmungsgesetz – sind nur solche Gesetze, die der expliziten Zustimmung des Bundesrats
bedürfen. Ihre Gegenstände sind im Grundgesetz explizit genannt. Alle anderen Gesetze sind
Einspruchsgesetze.
Wahlprinzipien – allgemein, geheim, frei, gleich und unmittelbar
Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)
Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, der aus mehreren Teilstaaten
(Bundesländern) bestehender Föderalstaat.
Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG)
Ausübung der Staatsgewalt erfolgt nur im Rahmen des geltenden Rechts
Hoheitliches Handeln setzt daher voraus, dass es formell und materiell rechtsmäßig ist
Materiell rechtsmäßig – wenn es den maßgeblich rechtlichen Vorgaben entspricht, inhaltlich fair
und verhältnismäßig ist, angemessen ist sowie Gleiches gleich und Ungleiches ungleich
behandelt wird. Es darf nicht gegen höherrangiges Recht wie z.B. das Grundgesetz oder sonstige
Verfassungsrechte verstoßen. Einzellfallgesetze, die nur im Hinblick auf einzelne Adressaten
geschaffen werden, sind verboten (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG.)
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,Formell rechtsmäßig – wenn es auf die richtige Art und Wiese durch den zuständigen
Hoheitsträger und dessen Organe, also den Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften
entsprechend, zustande kommt. Formelle Gesetzte (Parlamentsgesetze) werden unter
Beteiligung des Bundestags in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Man
bezeichnet sie daher auch als förmliche Gesetze oder Gesetzte im formellen Sinn.
(Rechts-)Verordnungen sind, keine Gesetze im formellen Sinn, aber sie sind gleichwohl formell
rechtsmäßig hoheitliches Handeln, den sie wahren die Form, die Verfassungsgeber und
Gesetzgeber für sie vorgesehen haben.
Formell-rechtlich spielt im Rechtsstaatprinzip insbesondere der Grundsatz der Gewaltenteilung
(Legislative – Exekutive – Judikative) eine große Rolle, wobei die Verfassungsorgane nicht
bezugslos nebeneinanderstehen, sondern sich wechselseitig kontrollieren, ergänzen und so
miteinander verschränkt sind, dass man auch von Gewaltenverschränkung spricht.
Legislative selbst erlässt die Gesetze und ist an die Verfassung gebunden, Exekutive und
Judikative sind an die Gesetze (GG) sowie geltendes Recht gebunden, wobei die Judikative
dieses Recht fortentwickelt.
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)
Ursprünge gehen auf Otto Fürst von Bismarck zurück (1815-1898); sorgte sich um das
Weiterbestehen der Monarchie; durch Industrialisierung kam es zu einer Landesflucht, sozialer
Not und Massenverelendung
Arbeiterschaft setze sich mehr mit sozialen Fragen auseinander und es bildeten sich
Arbeiterbewegungen. Gewerkschaften – Vereinigung von in der Regel abhängige Beschäftigten
zur gemeinsamen Interessensvertretung.
All diese Bewegungen bedrohten durch ihr Hinterfragen sozialer Missstände die Monarchie
Es kam zur Einführung des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter – 1883 in
Kraft getreten - erste Sozialversicherung wurde geschaffen; statt vieler privater Krankenkassen
sollte es nur noch eine gesetzliche Krankenversicherung geben
Es folgte 1884 die gesetzliche Unfallsversicherung die von Anfang an auch von Arbeitgeber
dominiert wurde. Gleichwohl führte sie zu einer erheblichen Verbesserung der Absicherung
1889 wurde das Gesetz betreffend die Invalidität und Alterssicherung der Arbeiter verabschiedet
– bei dieser vom Arbeitgeber und Arbeitern hälftig finanzierten Versicherung wurden wiederum
nicht alle Versicherten miteinbezogen, nur Arbeiter und Angestellte mit Jahreseinkommen unter
2000 Reichsmark
Für die Sozialleistungen des Staates erwartete Bismarck im Gegenzug allerdings das Bekenntnis
zur Obrigkeitsstaat. Doch seine Rechnung ging nicht auf: Insbesondere das Gesetzt betreffend
die Invalidität und Alterssicherung der Arbeiter schuf mehr Unmut als Begeisterung, denn
abgesehen davon, dass eine Rente erst ab 70 Jahren gezahlt wurde, die durchschnittliche
Lebenserwartung damals aber deutlich unter 60 Jahre lag, wurde selbst beim Erreichen der
Altersgrenze und nach 30 Jahren Beitragszahlung allenfalls ein Fünftel des Jahreseinkommens
als Altersrente gezahlt.
1927 trat das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Kraft und
gewährte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Bedürftiskeitsprüfung
Als letztes der fünf Säulen der Sozialversicherung wurde 1995 die gesetzliche
Pflegeversicherung geschaffen und rundet damit das deutsche Sozialversicherungssystem ab.
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, Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)
Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzlich Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikel 1 und 20
niedergelegten Grundgesätze berühren werden, ist unzulässig.
Deutschland kann nie wieder zu einem Zentralstaat werden, Abschaffung der Bundesländer
kommt nicht in Betracht, ebenso die Wiedereinführung einer Monarchie oder die Abschaffung
der Gewaltenteilung. Achtung der Menschenwürde ist ebenfalls unantastbar.
Staatsziele
sind solche, die Staatsgewalt rechtlich bindende Verfassungsbestimmungen, die für die Tätigkeit
der staatlichen Organe die Verfolgung bestimmter Sachziele als Aufgabe vorschreiben, ohne
aber zu regeln, wie diese Ziele konkret erreicht werden sollen
Staatsziele folgen den jeweiligen Staatsstrukturprinzipien; Staatsziele im Bereich des
Staatsstrukturprinzips Sozialstaat sind daher insbesondere soziale Sicherheit und soziale
Gerechtigkeit, die in § 1 SGB I konkretisiert werden:
1. Recht des Sozialgesetzbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer
Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten.
Es soll dazu beitragen,
• Ein menschenwürdiges Dasein zu sichern
• Gleiche Vorrausetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit
• Familie zu schützen und zu fördern
• Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen
• Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe abzuwenden und
auszugleichen
2. Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die Erfüllung der in Absatz 1
genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und
ausreichend zur Verfügung stehen.
Soziale Sicherheit
Geht es um den Schutz des Kollektivs einerseits und den des einzelnen Bürgers andererseits vor
existenzbedrohenden sozialen Risiken, wie Krankheit, Tod, Erwerbsunfähigkeit,
Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit durch die Schaffung entsprechender Hilfeeinrichtungen
(Kranken-, Pflege- und Unfallskassen, Bundesagentur für Arbeit …)
Der Staat, als eine vertraglich gebildete Gemeinschaft, kümmert sich um das Wohl seiner
Bürger, garantiert ihnen Schutz und lässt sie – unabhängig von Alter, Rasse, herkunft,
Gesundheit, Geschlecht etc. an allen Leistungen in dem Umfang teilhaben wie es für den
Betroffenen geboten ist. Soziale Sicherung ist daher primär auf Teilhabe ausgerichtet: Teilhabe
am Sozialstaat, regelmäßig unter Mitwikrung des Einzelnen
Soziale Gerechtigkeit
Ziel sozialer Gerechtigkeit kommt der Sozialstaat durch den partiellen Ausgleich zwischen Arm
und Reich nach, also insbesondere durch steuerliche Be- und Entlastungen, Gebühren- und
Beitragsstaffelungen nach der persöchlichen Leistungsfähigkeit und durch Transferleistungen.
Hiermit strebt der Sozialstaat den Schutz schwächerer Bevölkerungsgruppen im Rechtsverkehr,
aber auch im gesellschaftlichen Zusammenleben an (Kündigungsschutz, Mietpreisbremse)
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