Unsere Lebensformen haben isch in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Immer mehr Personen
leben allein, und neben der klassischen Familie haben sich neue Formen des Zusammenlebens
etabliert: Wohngemeinschaften, Paare ohne Trauschein, Alleinerziehende, Patchworkfamilie.
Rechtsformen
Aus rechtlicher Sicht werden heute drei Formen des Zusammenlebens zweier Personen in einer
Partnerschaft unterschieden:
- Die traditionelle Ehe. Das Eherecht ist als Teil des Familienrechts im ZGB ausführlich geregelt.
- Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Sie ist im Partnerschaftsgesetz
separat geregelt.
- Das Konkubinat, also die Lebensgemeinschaft zweier Personen, die noch miteinander
verheiratet sind bzw. deren Partnerschaft nicht formell eingetragen wurde. Das Konkubinat ist
gesetzlich nicht speziell geregelt.
Verlobung Art. 90 ZGB
«Willst du mich heiraten?» - Diese emotionale Frage ist oft der erste Schritt zur Ehe. Wird der
Heiratsantrag angenommen, verlobt sich das Paar. Damit versprechen sich die beiden gegenseitig die
Ehe. Ein solches Eheversprechen kann jedoch rechtlich nicht durchgesetzt werden. Das bedeutet,
dass die Eheschliessung nicht mit einer Klage erzwungen werden kann, falls sich einer der Verlobten
später anders entscheidet. Eine Auflösung der Verlobung hat aber trotzdem rechtliche Folgen.
Auflösung des Verlöbnisses Art. 91 ff. ZGB
Löst einer der Partner das Verlöbnis auf, können gegenseitige Geschenke zurückgefordert werden.
Z.B. muss die Verlobte ihren wertvollen Verlobungsring, den sie von ihrem Partner erhalten hat,
zurückgeben. Gelegenheitsgeschenke wie kleinere Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke hingegen
kann sie behalten. Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung bereits Ausgaben
getätigt, beispielsweise ein Hochzeitskleid gekauft, kann er vom anderen einen angemessenen
Beitrag dafür verlangen.
, Ehevoraussetzungen Art. 94-96 ZGB
Um eine Ehe eingehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ehefähigkeit: Die Brautleute müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig
sein.
- Keine Ehehindernisse wie Verwandtschaft oder eine bereits bestehende Ehe: Die
Eheschliessung zwischen Eltern und ihren Kindern sowie zwischen Geschwistern oder
Halbgeschwistern ist verboten. Dabei spiel es keine Rolle,
ob die Verwandtschaft durch Abstammung oder Adoption bedingt ist. Auch Personen, die bereits
verheiratet sind, können nicht heiraten. Es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass die frühere Ehe
durch Scheidung der Tod des Ehegatten aufgelöst wurde.
Vorbereitungsverfahren Art. 98 ZGB
Um zu heiraten, müssen die Verlobten beim zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch stellen. Dazu
müssen beide persönlich erscheinen, sich mit den nötigen Dokumenten ausweisen und erklären, dass
sie die Ehevoraussetzungen erfüllen. Das Zivilstandsamt informiert das Paar über die wichtigsten
Folgen der Heirat und prüft, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, steht der Heirat
nichts mehr im Weg.
Trauung Art. 101 ZGB und Art. 102 ZGB
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamtin traut das Paar im Traulokal des Zivilstandsamts in
Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeugen, den Trauzeugen. Die Beamtin bzw. der
Beamte fragt die Braut und den Bräutigam einzeln, ob sie die Ehe eingehen wollen. Bejahen beide,
wird die Ehe als geschlossen erklärt. Eine religiöse Trauung ist freiwillig und darf erst nach der
standesamtlichen Trauung durchgeführt werden.
Eheliche Gemeinschaft Art. 159 Abs. 1 ZGB
Mit der Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Aus dieser
Gemeinschaft ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten. Die wichtigsten sind in der folgenden
Tabelle zusammengefasst.
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