Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung aller wichtigen Streitstände des Strafrecht AT.
Insgesamt sind es 77. Zu jedem Streit habe ich eine Quelle zum Nachlesen angeben. sowie einen "Problemaufriss" der in den Streit einführt.
Primär sind die Streits Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT...
I. Streits des objektiven und subjektiven Tatbestandes:
1. Verantwortlichkeit des Täters für die Gefährdung Dritter durch sein
Verhalten (Retterfälle, Rn.279f.)
Problemaufriss:
Inwieweit ist dem Täter für eine von ihm geschaffene tatbestandsspezifische Gefahr,
auch die Rechtsgutsverletzung eines Dritten zuzurechnen, die dieser aufgrund der
geschaffenen Gefahr erleidet
A setzt Haus des B in Brand. Um B vor dem Tod zu retten, dringt Feuerwehrmann F in das
Haus ein. Hierbei wird F von einem herabfallenden Balken erschlagen.
1. Ansicht:
Keine Zurechnung, da Retter freiwillig eingreife und Täter somit nur eine bewusste
eigenverantwortliche Selbstgefährdung veranlasse
2. Ansicht:
Zurechnung immer (+), da in Risikosphäre des Täters
3. differenzierende Ansicht:
Ist Dritter aufgrund einer privaten Garantenstellung/ rechtlichen Norm verpflichtend
einzugreifen handelt er nicht freiwillig, somit Zurechnung (+)
Lediglich völlig sinnlose oder offensichtlich unverhältnismäßige
Rettungshandlungen müssen außen vor bleiben
Gibt es keine Garantenstellung/Norm die Dritten zum eingreifen verpflichtet, ist
dessen Handeln als freiwillig zu werten und somit eigenverantwortlich Zurechnung
(-)
Schafft Täter durch seine deliktische Handlung eine naheliegende Möglichkeit/
einsichtiges Motiv für Rettungshandlung ist trotzdem zuzurechnen
,2. Bestimmung des Eventualvorsatzes (Rn.326f.):
1.Möglichkeitstheorie:
Vorsatz (+), wenn Täter Rechtsgutverletzung für möglich hält und trotzdem handelt
Contra
o Zu Weite Ausdehnung (bewusste Fahrlässigkeit)
o Nicht jeder Täter entscheidet sich bewusst für die Rechtsgutverletzung
o Missachtet das voluntative Element des Vorsatzes
2. Wahrscheinlichkeitstheorie:
Vorsatz (+), wenn Täter die Rechtsgutverletzung für wahrscheinlich hält
mehr als „möglich“ (s.o.), weniger als überwiegend wahrscheinlich
Contra: Klare Grenzziehung unmöglich
3. Gleichgültigkeitstheorie:
Vorsatz (+), wenn Täter die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit in Kauf
genommen hat
Contra: Einseitig und zu eng
Gesinnungsstrafrecht
4. Ernstnahme-/Billigungstheorie:
Vorsatz (+), wenn Täter Rechtsgutverletzung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet/ billigend in Kauf nimmt
Täter muss Gefahr erkannt, ernst genommen und sich damit abgefunden haben
,3. Strafrechtliche Beurteilung des Alternativvorsatzes (Rn.340f.)
Problemaufriss:
Alternativvorsatz (dolus alternativus)= Wenn Täter bei Vornahme einer bestimmten
Handlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden
Tatbeständen oder Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide
Möglichkeiten in Kauf nimmt
Förster F ist mit seinem Jagdhund dem Wilderer W auf der Spur. Dieser feuert seine letzte
Kugel in Richtung der Verfolger mit dem Ziel F oder wenigstens dessen Hund zu töten. W
tötet den Hund
1. Ansicht:
Vorsatz nur bezüglich des schwereren Delikts soll strafrechtliche Berücksichtigung
finden
Im Beispiel nur versuchte Tötung findet Berücksichtigung, die vollendete
Sachbeschädigung (Hund) bleibt außen vor
Contra : Nicht ersichtlich, warum bei Verwirklichung des leichteren, dieses komplett
außen vor bleiben soll
2. Ansicht:
Nur auf den objektiv verwirklichten Tatbestand ist abzustellen
bleiben alle Erfolge aus soll auf den Vorsatz zur Verwirklichung der schwereren
Alternative abgestellt werden
Im Beispiel findet nur Sachbeschädigung dann Berücksichtigung nicht aber die
versuchte Tötung des F
3. Ansicht (h.M.):
Bejahung von Idealkonkurrenz Bestrafung wegen aller konstruktiv erfassbaren
Delikte
Im Beispiel: Sachbeschädigung+ versuchte Tötung (+)
Contra: Faktische Gleichstellung des dolus alternativus mit dolus cummulativus
obwohl Täter ja gerade nicht beide Tatbestände verwirklichen will, sondern nur
einen von beiden
4. Ansicht (W/B/S):
Es ist wie folgt zu differenzieren:
Grundsätzlich ist Täter nur für objektiv verwirklichtes Delikt zu bestrafen
Ausnahme: Ist das vollendete Delikt im Unrechtsgehalt wesentlich geringer als das
versuchte, ist in Tateinheit beides zu bestrafen
Wird kein Delikt vollendet, ist wegen Versuchs lediglich nach dem schwersten Delikt
zu bestrafen
, 4. Vorsatz bei aberratio ictus wenn Tatobjekte gleichwertig (Rn.366f.):
Problemaufriss:
Aberratio ictus= Angriff des Täters geht fehl und ein anderes als von ihm anvisiertes
Objekt
Kein Vorsatz bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte gemäß §16 I StGB
1. Ansicht (h.M.):
Auch kein Vorsatz
Beabsichtigte Tat kann nur wegen Versuchs bestraft werden; Unbeabsichtigte
vollendete Tat nur wegen Fahrlässigkeit
2. Ansicht:
In Fällen des objektiv voraussehbaren Fehlgehens der Tat soll wegen vorsätzlicher
Begehung bei Gleichwertigkeit bestraft werden
Contra:
o Aberratio ictus umfasst Fall, in dem Täter sein Tatobjekt bewusst vorher
ausgewählt hatte, er will gerade nicht ein Objekt aus einer gleichwertigen
Gattung verletzen
Es fehlt somit an Verletzungsvorsatz
5. Irrtumstyp bei Distanzfällen, Juracademy S.59 (Vorsätzliches
Begehungsdelikt-AT-Skript):
Problemaufriss:
Wie sind Fälle zu bewerten bei denen der Täter eine Sprengladung an ein Auto
anbringt um sein Opfer zu töten, er sich dabei jedoch im Auto irrt oder die
Sprengladung nur dessen Frau tötet?
1. Ansicht:
Annahme einer aberratio ictus
Contra:
o Opfer kümmert sich nicht „ausreichend“ um Individualisierung, sodass er das
daraus erwachsende Risiko auch zu tragen hat
Fehlende Individualisierung schon im Vorsatz umfasst
2. Ansicht (h.M.):
Annahme eines error in persona
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