Übersicht ZVR
Organe der ZV:
- Gerichtsvollzieher für Vollstreckung in bewegliche Sachen und Herausgabevollstreckung, §§
808ff. ZPO
- Vollstreckungsgericht (handelt idR durch den Rechtspfleger) für Vollstreckung in
Forderungen, §§ 828ff. ZPO sowie Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von
Grundstücken, §§ 866ff. ZPO
Verfahrensgrundsätze:
- Vollstreckungsanspruch des Gläubigers: Staat muss auf Antrag Titel durchsetzen
- Formalisierung der ZV: Vollstreckungsorgane sollen nur leicht feststellbare (formelle) VSS
prüfen, um eine schnelle und effiziente Durchsetzung zu grwährleisten
Keine inhaltliche Überprüfung durch den GV
- Dispositionsgrundsatz: Gläubiger entscheidet durch Antrag über Beginn und Umfang der ZV
Vollstreckungsorgan handelt in seinem Auftrag
- Sozialstaatsprinzip: Zugriff auf das Schuldnervermögen ist durch diverse
Schuldnerschutzvorschriften (§§ 811, 850 ff., 803 II ZPO) eingeschränkt
Pfändung beweglicher Sachen durch GV nach §§ 808 ff. ZPO:
- Aufforderung an Schuldner zur freiwilligen Leistung (§ 59 GVGA, § 754 ZPO)
- Beachtung der Grenzen, §§ 758 ff. ZPO
- Pfändung durch Mitnahme der Sache oder Siegelanbringung und Belassen der Sache beim
Schuldner (§808 ZPO)
- Anfertigung Pfändungsprotokoll (§762 ZPO)
- Verwirklichung der Pfändung mit Versteigerung der gepfändeten Sache, §§ 814 ff. ZPO
Pfändung einer Forderung durch Pfändungsbeschluss gem. §§ 828 ff. ZPO
- Pfändung der „angeblichen Forderung“ - er erfolgt keine Überprüfung, ob Forderung besteht
Ablehnung des Pfändungsantrags, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen
und rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann
- Pfändungsbeschluss nach § 829 I ZPO: Arrestatorium (S.1) und Inhibitorium (S.2)
- Verwertung der Forderung durch Überweisungsbeschluss, §§ 835 ff. ZPO
Durch Überweisungsbeschluss erlangt Gläubiger Einziehungsberechtigung
(Aktivlegitimation) ggü. Drittschuldner
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden idR gleichzeitig erlassen = PfÜB
Nebenrechte nach §§ 412,401 BGB sind von Pfändung mit umfasst
- Drittschuldner hat auf Verlangen des Gläubigers an diesen zu leisten
Kommt er dem nicht nach: Gläubiger muss Einziehungsklage erheben
Rechtsfolge der Pfändung:
- Entstehung Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) und Verstrickung der gepfändeten
Sache/Forderung
Verstrickung = staatliche Beschlagnahme mit Folge, dass der Berechtigte seine
Verfügungsbefugnis verliert und Staat die Sache im Wege der Zwangsversteigerung
verwerten darf
1
, Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen
§§ 828 ff. ZPO
Pfändung der Forderung (§ 829 ZPO), Verwertung = Überweisung der Forderung (§ 835 ZPO)
- Pfändungsbeschluss, § 829 ZPO:
§ 829 I 1 ZPO = sog. Arrestatorium = zwingende VSS
§ 829 I 2 ZPO = sog. Inhibitorium
- Pfändung wirksam (+) mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Drittschuldner, §
829 III ZPO
Voraussetzungen der Forderungspfändung:
I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
1. Zuständigkeit:
2. Antrag
3. Rechtsschutzinteresse
II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Titel
2. Klausel
3. Zustellung
III. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Kalendertag
2. Sicherheitsleistung
3. Zug-um-Zug- Leistung
IV. keine Vollstreckungshindernisse
V. ordnungsgemäße Art und Weise der Zwangsvollstreckung
1. Pfändungsbeschluss, § 829 I ZPO
2. Verwertung durch Überweisung, § 835 ZPO
3. wirksame Zustellung an den Drittschuldner
P Ersatzzustellung mit Wirkung für Drittschuldner an Schuldner selbst
Zustellung und Pfändung wirksam (-), da Drittschuldner wegen
Unterschlagungsgefahr vor Wirkungen der Pfändung geschützt werden soll
Beachte: §§ 830-833, 837 f. ZPO
4. Pfändungsschutz und Unpfändbarkeit, §§ 850 ff. ZPO
o § 851 ZPO: Forderung pfändbar, soweit sie übertragbar
Pfändung übertragbar (-), wenn Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung
ändern würde (+), bei höchstpersönlichen, zweckgebundenen
Forderungen
Ausnahme: Anlassforderung
2
, Vorpfändung, § 845 ZPO
- Eigentliche Pfändung innerhalb eines Monats
- Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung
- Rechtsbehelf gegen Vorpfändung = Erinnerung, § 766 ZPO
Kontenpfändung
- § 833a ZPO: neben Saldo zum Zustellungszeitpunkt auch künftige Tagesguthaben und
periodischer Abschlussaldo erfasst!
P Pfändung in Kreditlinie (Dispositionskredit) möglich?
(+), sobald Dispositionskredit in Anspruch genommen wird, darf dieser gepfändet
werden. Wird er nicht in Anspruch genommen, darf dieser nicht gepfändet werden!
§840 I ZPO = Erklärungspflicht des Drittschuldners
- Kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft
- Nichterfüllung der Auskunftspflicht Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach §
840 II 2 ZPO
3
, Klauselverfahren
1) Klauseln:
= amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
Einfache Klausel, § 725 ZPO
wenn Vollstreckung nicht unter einer Bedingung steht und der Titel nicht für oder
gegen eine andere Person als die im Titel genannten Personen vollstreckt werden soll
zuständig: Urkundsbeamte, bei Weigerung: Erinnerung, § 573 ZPO
Qualifizierte Klauseln, §§ 726, 727 ZPO
a) titelergänzende, § 726 ZPO
wenn die Vollstreckung von einer Tatsache im Titel abhängig, die der Gläubiger
beweisen muss
ausgenommen ist die Zug-um-Zug-Vollstreckung, § 726 II ZPO, ausser die Leistung des
Schuldners liegt in der Abgabe einer Willenserklärung
Klausel wird erteilt, wenn Gläubiger entsprechenden Nachweis iSv §726 ZPO erbringt,
Tatsachen offenkundig sind oder vom Vollstreckungsschuldner zugestanden sind
b) titelumschreibende, §§ 727 ff. ZPO
ZV für oder gegen eine andere als im Titel benannte Partei
Rechtsnachfolger iSd § 727 ZPO auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners
auf Seiten des Gläubigers durch: Erbschaft, Forderungsübergang, Pfändung und
Überweisung
auf Seiten des Schuldners: Veräußerung der streitbefangenen Sache nach
Rechtshängigkeit
c) zuständig für Erteilung qual. Klauseln = Rechtspfleger, vgl. § 20 Nr.12 RPflG, bei
Weigerung der Klauselerteilung: sofortige Beschwerde, § 11 RPflG iVm §§ 793,567 ZPO
4
,2) Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
Tenor:
Die Vollstreckungsklausel zum …(genau bezeichneter Titel) ist für den Kläger zur ZV (bei
teilweisem Erfolg von materiell-rechtliche Einwänden ggf. wegen eines Betrages von…)
gegen den Beklagten zu erteilen. /
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
- Feststellungsklage – Klage auf Feststellung, dass bestimmte Klauseln erteilt werden
müssen
- 1. Zulässigkeit der Klage
a) Statthaftigkeit
(+), wenn Kläger den strengen Nachweis nach §§ 726 ff. ZPO nicht führen kann
P Allg. VSS der Klauselerteilung
P Abgrenzung Verfallklausel – Wiederauflebensklausel – Wegfallklausel
b) Zuständigkeit
örtlich und sachlich Prozessgericht 1. Instanz §§ 731,802 ZPO
P Sondervorschriften: §§ 796 III, 797 V ZPO
c) Rechtsschutzbedürfnis/Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Kläger kann Urkunden iSd §§ 726 ff. ZPO nicht mit zumutbaren Aufwand
beschaffen
P Erlangung des Erbscheins zumutbar?
P vorheriger Antrag und /oder vorheriges Beschwerdeverfahren nötig?
2. Begründetheit der Klage
a) grundsätzliche VSS der Klauselerteilung liegen vor
Prüfung: Antrag auf Klauselerteilung, vollstreckbarer und wirksamer Titel
(oft wirksame Rechtsnachfolge nach RH/Titelerlass; §§ 729 II ZPO iVm 25 HGB)
b) besondere VSS der §§ 726 ff. ZPO liegen vor
Prüfung: zB Rechtsnachfolge? Beweis der Bedingung iSd § 726 ZPO?
P Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwände gg. titulierten Anspruch analog
§ 767 ZPO
P Statthaftigkeit der Klauselerteilungsklage
- Kläger kann den nach den §§ 726 ff. ZPO erforderlichen Nachweis für die Erteilung der
Klausel nicht (oder nicht ausreichend) in urkundlicher Form beibringen, er kann ihn
aber über andere Beweismittel erbringen!
- § 731 ZPO auch statthaft, wenn eine Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 726 II ZPO
vorliegt, bei der es um die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer
Willenserklärung geht!
- P Abgrenzung von sonstigen Bedingungen iSd §726 ZPO zu
o Verfallklausel = Abrede, dass der Schuldner die geschuldete Summe in bestimmten
Raten zahlen darf (Stundung). Kommt er mit einer Rate in Verzug, so soll idR die
gesamte Reststumme sofort fällig sein (die Stundung verfällt)
5
, BWL: Schuldner, da es für ihn günstig ist zu beweisen, dass er nicht in Verzug mit
der Leistung ist und deshalb die „Verfallklausel“ nicht greift
Gläubiger muss sich eine einfache Klausel nach § 724 ZPO erteilen lassen
bei verweigerter Klauselerteilung Erinnerung, § 573 ZPO/ Beschwerde, § 54
BeurkG statthaft!
o Erlass- bzw. Wiederauflebensklauseln= Schuldner wird von vornherein ein
Teilbetrag seiner Schuld nachgelassen und bzgl. des Restes Ratenzahlung gewährt.
Ist er mit einer Rate in Verzug, lebt der nachgelassene Betrag wieder auf und
Gläubiger kann die gesamte Restsumme vollstrecken
BWL:Gläubiger, da da es für ihn günstig ist, wenn der Schuldner in Verzug gerät
Gläubiger muss dann beweisen, dass der erlassene Teil der Forderung durch
Verzug wiederauflebt er benötigt somit eine qualifizierte Klausel (§726 ZPO)
kann er Beweis nicht führen, ist Klauselerteilungsklage statthaft
o Wegfallklauseln = Ratenzahlung und ab Erreichen eines bestimmten Teilbetrags
reduziert sich die gesamte Restschuld automatisch; d.h: gerät der Schuldner nicht
in Verzug so entfällt ein Teil der Schuld!
BWL: Schuldner, da das nicht in Verzug geraten eine für ihn günstige Tatsache
darstellt
Kläger muss zur Vollstreckung eine einfache Klausel beantragen bei
Nichterteilung ist der statthafte Rechtsbehelf die Erinnerung, § 573 ZPO/
Beschwerde, § 54 BeurkG
P RSB
Wann ist der Aufwand zur Beschaffung der Urkunden zumutbar?
- Beschaffung des Erbscheins im Vergleich zur Klagemöglichkeit nach § 731 ZPO
unzumutbar!
- Es muss kein vorheriger Antrag beim Rechtspfleger auf Erteilung der Klausel gestellt
werden
- Wurde ein vorheriger Antrag beim Rechtspfleger erfolglos gestellt, so muss der Kläger
nicht vor der Klauselerteilungsklage die sofortige Beschwerde einlegen!
Argument: Prozessökonomie!!!
P Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwände gg. titulierten Anspruch analog § 767
ZPO
- wegen der Prozessökonomie können Einwände iSd § 767 ZPO geltend gemacht
werden, da bei dessen Bestehen eine Klauselerteilung sinnlos wäre, da dann mit einer
VGK des Schuldners zu rechnen ist;
- es gelten auch die Präklusionsvorschriften §§ 767 II, III ZPO – Achtung: unterlässt der
Schuldner es im Klauselerteilungsverfahren materiell- rechtliche Einwände nach § 767
ZPO analog zu erheben, so ist er bei einer späteren VGK/Klauselgegenklage mit diesen
Einwänden nach § 767 II ZPO ausgeschlossen!
6
,3) Klauselgegenklage, § 768 ZPO
= prozessuales Gegenstück zur Klauselerteilungsklage
Schuldner kann sich gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel wehren, indem er sich
darauf beruft, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel nicht
vorliegen
= prozessuale Gestaltungsklage
Tenor
- Die ZV aus der … (genau bezeichnet: Gericht, Datum) vollstreckbaren
Ausfertigung des … (genau bezeichneter Titel) wird für unzulässig erklärt./ Die
Klage wird abgewiesen.
- Bei Klagenhäufung von § 768 ZPO und § 767 in ganzer Höhe erfolgreich:
Die ZV aus dem … (Titel, so genau wie möglich bezeichnet) wird wegen
materiell- rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch und
wegen Nichtvorliegen der VSS für die Erteilung der Klausel für unzulässig
erklärt
- vorl. Vollstreckbarkeit: Hat Kläger Erfolg, ist der Anspruch wegen dem der
Beklagte nun nicht mehr vollstrecken kann mit in die Sicherheitsleistung ein zu
berechnen - § 709 S.1 ZPO!
Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers am Ausschluss der
ZV!
Entscheidungsgründe
- 1. Zulässigkeit der Klage
a) Statthaftigkeit
Kläger richtet sich gegen die Erteilung einer Klausel nach §§ 726 ff. ZPO mit
sachlichen Einwänden
P § 795 ZPO
P Abgrenzung zu § 732 und §767
P Klagenhäufung mit § 767
b) Zuständigkeit
örtlich und sachlich Prozessgericht 1. Instanz §§ 768,802 ZPO – Verweis
auf § 767 ZPO
c) Rechtsschutzbedürfnis
ab Klauselerteilung, Beklagter muss nicht schon mit Vollstreckung
drohen
2. Begründetheit der Klage
Wenn materielle VSS der Erteilung der qualifizierten Klausel nicht vorliegen
Prüfung der §§ 726 ff. ZPO
P maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung
P entgegenstehende Rechtskraft von § 731 und §732
P Präklusion nach § 767 III ZPO analog
P Beweislast
P ggfs. materiell-rechtliche Einwände iSv § 767 I, II ZPO bei Klagenhäufung
P Statthaftigkeit
7
, - Vollstreckungsschuldner macht geltend, dass die materiellen
VSS der erteilten qualifizierten Klausel fehlen;
- Auch statthaft wenn der Urkundsbeamte fälschlicherweise eine einfache
Klausel erteilt hat;
- Wenn mehrere Gläubiger um die Berechtigung, eine qualifizierte Klausel
bekommen zu dürfen, streiten
- Klauselerinnerung, § 732 sperrt die Klage nach § 768 ZPO nicht, vgl.
Wortlaut von § 768 Hs.2 ZPO
- Materiell-rechtliche Einwände gg. titulierten Anspruch können nicht über
§768 ZPO direkt geltend gemacht werden – Vollstreckungsgegenklage, §
767 ZPO und Titelgegenklage kann jedoch nach § 260 ZPO mit §768 ZPO
verbunden werden; muss jedoch nicht verbunden werden – Kläger kann
auch erst im Nachhinein VGK erheben
P maßgeblicher Ztp. der Entscheidung
- letzte mdl. Verhandlung
- gilt nicht für den Austausch von Klauselerteilungsgesichtspunkten
während des Rechtsstreits
also nicht, wenn der Beklagte nicht als Erbe Rechtsnachfolger
geworden ist, sondern die Forderung durch Abtretung während des
Rechtsstreits erlangt
P entgegenstehende Rechtskraft und Präklusion
- Ausschluss materiell-rechtlicher Einwendungen, über die bereits in einem
vorherigen Verfahren nach §731 ZPO entschieden wurde oder die dort
hätten vorgebracht werden können
Entscheidung im Verfahren nach § 732 ZPO führt nicht zu Präklusion,
da dieses Verfahren ein summarisches ist und Entscheidung nur von
vorläufiger Bedeutung
Präklusion (+) bei sog. Wiederholter Klauselgegenklage - § 767 III ZPO
analog
P Beweislast bei §768 ZPO
- Entscheidet sich danach, wer bei Klauselerteilung den Nachweis zu
führen hat – idR der Gläubiger = Beklagter bei § 768 ZPO; der Kläger muss
behaupten (und nicht beweisen), dass die als erwiesen angenommenen
Tatsachen nicht vorliegen, Argument: dem Schuldner darf kein Nachteil
daraus erwachsen, dass dem Gläubiger die Klausel im Klauselverfahren
ggfs. zu Unrecht erteilt wurde
P Kläger hat mit Klauselgegenklage gleichzeitig eine VGK erhoben: in Begründetheit
sind dann zudem die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten
Anspruch und § 767 II ZPO zu prüfen
8
, Erinnerung, § 766 ZPO
Richtet sich gegen Maßnahme, gegen die Art und Weise der ZV
. Zulässigkeit
. Statthaftigkeit
- Abgrenzung zu §§ 732, 767, 768, 771 ZPO
- Angriff eines Beschlusses:
Abgrenzung zu §§ 793, 567 ZPO = sofortige Beschwerde
(+), wenn Entscheidung angegriffen werden soll
2. Erinnerungsbefugnis
(+), wenn Möglichkeit besteht in eigenen Rechten verletzt zu sein
P Berufen auf Nichteinhaltung von Bestimmungen der GVGA
(-), GVGA = interne Dienstanweisung
P Drittschützende Normen
P Drittschuldner bei formellen Verstößen des Vollstreckungsgerichts iRd
Forderungspfändung
(+) durch Forderungspfändung wird Drittschuldner mit zusätzlichen Pflichten belastet und ist
stets schutzwürdig
3. zuständiges Gericht, §§ 802, 766, 764 II ZPO
4. Form, §§ 569 II, III, 78 V ZPO analog
Keine Frist!
5. Rechtsschutzbedürfnis
(+), wenn ZV unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat und sie darf noch nicht
beendet sein.
II. Begründetheit
Maßgeblicher Zeitpunkt = Zeitpunkt der Beurteilung durchs Gericht
Prüfung: Wurden alle Verfahrensvoraussetzungen, allgemeinen und besonderen
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sowie die besonderen Voraussetzungen der
jeweiligen Vollstreckungsart eingehalten?
. Obersatz: Die Erinnerung ist begründet, …
Differenzierung zwischen
a) Gläubigererinnerung:
(+), wenn Vollstreckungsmaßnahme zu Unrecht abgelehnt wurde/wenn von
zulässigen Weisungen des Gläubigers abgewichen wurde
b) Schuldnererinnerung:
(+), wenn angegriffene Maßnahme nicht zulässig war
c) Dritterinnerung:
(+), wenn Maßnahme drittschützende Norm verletzt hat
2. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
a) P Titel, § 750 ZPO
- Ausreichende Bestimmtheit
9
, - Titel unwirksam nur offensichtliche Unwirksamkeit kann gerügt werden, da
Formalisierung der ZV
- „Verfolgungsproblematik“ = Vollstreckungsgläubiger wendet sich ggen Weigerung
des Gerichtsvollziehers, die nach Pfändung in Besitz des Dritten gelangte Sache unter
Zwang wegzunehmen!
§809 ZPO steht nicht entgegen – verbietet nur Zugriff in fremden Gewahrsam bei
Pfändung
§ 750 ZPO steht nicht entgegen – ZV beginnt nicht
Rechtsstaatsprinzip – keine EGL für einen solchen Eingriff gegeben. Folge:
Vollstreckungsgläubiger muss nach materiellen Recht gegen Dritten vorgehen.
b) P Klausel, §§ 724, 725 ZPO
- Rüge, dass keine Klausel erteilt (+)
- Ausnahmen, in denen keine Klausel erforderlich ist:
o §§ 929 I, 936 ZPO (Arrest& einstweilige Verfügung)
o §§ 105, 795a ZPO (unselbstständige Kostenfestsetzungsbeschlüsse)
o § 796 I ZPO (Vollstreckungsbescheid)
c) P Zustellung, § 750 ZPO
- Gem. §§ 750 I iVm 166 ff., 191 ff. ZPO
- Oft fehlerhafte Zustellung beachte: Heilung, § 189 ZPO
d) P Antrag, §§ 753, 754 ZPO
- „Dispositionsmaxime“
- = prozessualer Antrag, ≠ Auftrag
- Gerichtsvollzieher ist an Antrag gebunden, soweit dieser nicht gegen Gesetz oder die
GVGA verstößt Weisungsrecht des Gläubigers, §§ 31 II, 58 GVGA
e) P §§ 751, 756, 765 ZPO
aa) Sicherheitsleistung durch Bürgschaft iSv § 108 ZPO
(i) Schuldner hat nicht das Recht, den Gläubiger auf eine bestimmte Art der
Sicherheitsleistung zu verweisen (in Akte trägt Erinnerungsführer vor: „ Ich
will lieber Hinterlegung.“)
(ii) Schuldner kann nicht die Annahme der Bürgschaft verweigern es reicht
aus, dass das Bürgschaftsangebot der Bank wirksam zugeht!
(iii) Formzwang des § 751 II ZPO gilt nur für die Sicherheitsleistung durch
Hinterlegung. Bei Bürgschaft ist es ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher
dem Schuldner zu Beginn der Vollstreckungshandlung die
Bürgschaftserklärung übergibt/zustellt.
bb) §§ 756, 765 ZPO „Zug-um-Zug-Verurteilung“
- Muss der Gerichtsvollzieher überprüfen ob die Gegenleistung mangelfrei ist?
Nein – Formalisierung der Zwangsvollstreckung
- Liegt die Gegenleistung in einem Beseitigen von Mängeln muss der
Gerichtsvollzieher prüfen, ob ordnungsgemäß nachgebessert wurde.
f) P Verbot der Über- und Zweckpfändung, § 803 ZPO
- Überpfändungsverbot (-), wenn nur 1 einzig pfändbarer Gegenstand beim Schuldner
vorhanden ist und sonst keine Pfändung stattfinden könnte
g) keine Vollstreckungshindernisse
- § 775 ZPO
- § 802a ff. ZPO §802b ZPO
10