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Zusammenfassung Darstellung: Abgrenzung § 249 / §§ 253, 255 StGB 10,16 €   In den Einkaufswagen

Zusammenfassung

Zusammenfassung Darstellung: Abgrenzung § 249 / §§ 253, 255 StGB

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Die Abgrenzung zwischen § 249 / §§ 253, 255 StGB richtig verstehen. Hier findet sich eine Veranschaulichung des Problems mit einer Gegenüberstellung der Lösungen von Rspr. und Lit.

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  • 16. juli 2024
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madlen_gajic
09. Mai 2022
(Räuberische) Erpressung – §§ 253, 255 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Nötigungsmittel

a) §253: entspricht §240 (einfache Nötigungsmittel)
– erfasst Sachgewalt

b) §§ 253, 255 : entspricht §249 (qualifizierte Nötigungsmittel)
– Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Leibes-/Lebensgefahr

2. Nötigungserfolg (bezweckte Opferreaktion)




J
– Handlung, Duldung oder Unterlassung

• Rspr.: jede Opferreaktion ist ausreichend, somit auch die Duldung der Wegnahme (WL!)
– stärkstes Arg.: erfasst vis absoluta! Gleicher Gewaltbegriff wie in §240!

Folge: in jedem Raub steckt ein Erpressungserfolg; Zuordnung über äußeres Erscheinungsbild

• hL: fordert eine Vermögensverfügung (wie §263): jedes freiwillige Handeln, Dulden oder
Unterlassen, welches sich unmittelbar Vermögensminderung auswirkt (= Def. iSv. §263)

- Kriterium: innere Willensrichtung des Opfers

- (P) der „Freiwilligkeit“ der Vvfg. wird durch eine Modifikation gelöst: hält seine Mitwirkung
für erforderlich oder sieht eine durchhaltbare Verhaltensalternative: dann Vvfg. (+)
Contra: Annahme von Freiwilligkeit ist lebensfremd; Vvfg schließt vis absoluta aus

- (P) der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung wird dadurch gelöst, dass zT einfach auf
dieses Kriterium verzichtet wird oder aber eine konkrete schadensgleiche Gefährdung für
ausreichend erachtet wird

Folge: Abgrenzung wie §§242/ 263


3. Vermögensnachteil (wie §263) : unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse im Rahmen
einer Gesamtsaldierung, ein negatives Saldo beim Opfer (beachte: keine Kompensation)

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz, §15 StGB
2. Bereicherungsabsicht
= Absicht stoffgleicher Selbst- oder Drittbereicherung
– Obj Rechtswidrigkeit der Bereicherung & entsprechender Vorsatz diesbezüglich, (-), wenn
Täter sich Umstände vorstellt, die einen Anspruch begründen (dann nur §240)

III. Rechtswidrigkeit
• allgemeine Regeln, beachte bei nur bei § 253 (pur): Abs.2 – iVm §255 stets verwerflich

IV. Schuld

V. Strafzumessung: beachte für §253 Regelbeispiele in Abs.4 S.2

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