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Zusammenfassung Vollumfängliches Schema & Probleme zu § 263 StGB! 9,16 €   In den Einkaufswagen

Zusammenfassung

Zusammenfassung Vollumfängliches Schema & Probleme zu § 263 StGB!

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Umfangreiches Schema inkl. Darstellung sämtlicher Problemkreise & Definitionen zu § 263 StGB!

vorschau 2 aus 10   Seiten

  • 16. juli 2024
  • 10
  • 2023/2024
  • Zusammenfassung
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madlen_gajic
Betrug, § 263 StGB

I. Objektiver Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen
• Täuschung: jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet
ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen


➢ ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen


merke: konkludente Täuschung = aktives Tun


o maßgeblich: Verkehrsanschauung


o Fallgruppen konkludenter Erklärungen
a. Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung enthält die konkludente
Erklärung des Erfüllungswillens und -fähigkeit des Verpflichteten
b. Vertragsabschluss: Vorliegen der Umstände, die den jeweiligen
Geschäftstyp ausmachen, d.h. die Geschäftsgrundlage bilden
c. Einforderung einer Leistung: Bestehen eines Anspruchs
d. Abhebung v. Girokonto nach einer Fehlüberweisung/ -buchung (str.)


o Fallgruppen ohne konkludente Erklärung
a. bloße Entgegennahme einer Leistung beinhaltet nicht die konkludente
Erklärung, dass diese auch geschuldet sei (Risikosphäre)
b. Angebot/ Lieferung einer Sache enthält grds. nicht die Erklärung, dass
die Ware mangelfrei sei (ausreichender zivilrechtl. Schutz);
Ausnahme: Manipulation
c. Keine Erklärung der Angemessenheit/ Üblichkeit eines geforderten
Preises; Ausnahme: gesetzliche Preisbindung
d.
➢ (P) Konkludente Täuschung durch wahre Tatsachenangaben, wenn sich aus dem
Gesamtzusammenhang beim Opfer ein täuschender Eindruck ergibt
o typisch: rechnungsähnliche Angebotsschreiben und Abo-Fallen;
o ghM: Täuschung (+), sofern der Täter gezielt gehandelt hat, um beim Opfer
einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen

, o
merke: zur tatbestandlichen Täuschung wird das Verhalten, wenn der Täter die
Eignung der (isoliert betrachteten) inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum
hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich
verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt wird,
wenn also die Irrtumserregung nicht nur bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung
ist (= umstritten ggü. geschäftlich erfahrenen Personen)


➢ Unterlassen
Hinweis: wenn keine aktive Täuschung; neue Prüfung mit OS Unterlassen
o erfordert Aufklärungspflicht (§ 13 I): aus Gesetz/ Ingerenz/ Vertrag/
ausnahmsweise als vertragliche Nebenpflicht oder aus Treu und Glauben




• Tatsachen: alle vergangenen oder gegenwärtigen Zustände oder Geschehnisse, die dem
Beweis zugänglich sind
➢ nicht: reine Werturteile und Meinungsäußerungen
➢ Ausnahme: Tatsachenkern
➢ innere Tatsachen: Kenntnisse, Motive und Absichten (Beweiserhebung durch Fragen
der betreffenden Person möglich) zB Leistungsbereitschaft; Zahlungsabsicht


2. täuschungsbedingter Irrtum
Irrtum: jede Fehlvorstellung über Tatsachen (Widerspruch von Vorstellung und Wirklichkeit)


• Intensität der Fehlvorstellung
➢ kein Irrtum, wenn sich das Opfer gar keine Gedanken macht (ignorantia facti)
➢ aber ausreichend: sachgedankliches Mitbewusstsein


(P) Vorlage eines Sparbuchs durch einen Nichtberechtigten
- hM: mangels Gedanken über die Berechtigung (ignorantia facti) kein Irrtum, Arg.: § 808 I BGB


(P) des Weiteren problematisch: Irrtum bei Täuschung im Versäumnisverfahren
(Übertragbarkeit der Grundsätze des sog. Prozessbetrugs) und im Mahnverfahren

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