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Zusammenfassung Schema zu § 246 StGB, insb. (P) Wiederholter Zueignung 8,16 €   In den Einkaufswagen

Zusammenfassung

Zusammenfassung Schema zu § 246 StGB, insb. (P) Wiederholter Zueignung

Darstellung des Aufbaus von § 246 StGB samt Definitionen & insbesondere Problemaufriss: Wiederholte Zueignung

vorschau 1 aus 3   Seiten

  • 16. juli 2024
  • 3
  • 2023/2024
  • Zusammenfassung
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madlen_gajic
Unterschlagung, § 246 StGB

Hinweis: formelle Subsidiarität (§ 246 I a.E.) kann festgestellt werden, nachdem klar ist, dass der TB
erfüllt ist (vorrangig sind insbesondere §§ 242; 249; 253; 263; 266)


I. Tatbestand


1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (vgl. § 242 StGB)


2. Tathandlung: Zueignung
Def.: Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise


a) Zueignungswille


aa) Aneignungswille: Wille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens
vorübergehend dem eigenen Vermögen (o. dem Vermögen eines Dritten) einzuverleiben


bb) Enteignungswille: Wille, den Berechtigten dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu
verdrängen, d.h. ihm die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert auf Dauer zu entziehen


b) Manifestationshandlung: Handlung, durch die der Täter seinen Zueignungswillen betätigt
➢ Voraussetzungen für hinreichende Manifestation

• strenge Manifestationslehre (objektiv): Handlung des Täters muss für sich genommen
mit hinreichender Deutlichkeit den Zueignungswillen erkennen lassen;
Kontrollfrage: würde ein obj. Dritter aus der Handlung auf einen Zueignungswillen
schließen?
• weite Manifestationslehre (Rspr.): ausreichend, wenn die Handlung bei Kenntnis um den
Zueignungswillen eine Betätigung des Zueignungswillens darstellt


Hinweis: identisches Ergebnis in den meisten Fällen; Unterschied insbesondere dann, wenn
der Täter befugt ist auf die Sache zuzugreifen

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