GUTACHTENSTIL KAUFVERTRAG
-> ZWEe, Ergebnis nicht vergessen!!!
A. Wirksamer Kaufvertrag zwischen S und M
Zwischen S und M könnte ein wirksamer KV gemäß § 433 BGB über … zum Preis von … € zustande gekommen sein.
I. Zustandekommen
Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot (§ 145 BGB) und
Annahme (§ 147 BGB) voraus, die von einem Rechtsbindungswillen getragen sind.
1. Angebot, § 145 BGB (Prüfen, von welcher Person es ausgeht! – notfalls 2 Prüfungen)
- Es müsste ein Angebot vorliegen.
- Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss im Gegenstand und
Inhalt so formuliert sein, dass der andere Vertragsteil mit einem schlichten „Ja“ den Vertrag zustande bringen kann.
Es müssen daher die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) vorgegeben sein. Auch muss der
Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen handeln.
a) Angebot des M
b) Angebot des S
- S könnte aber ein Angebot abgegeben haben, indem er sagte, … .
-…
- Dieses Angebot ist M auch nach § 130 I 1 BGB analog zugegangen.
- Damit liegt ein verbindliches Angebot des S vor.
c) Wirksamkeit bei empfangsbedürftige WE
- Zwar liegen die wesentlichen Vertragsbestandteile vor, fraglich erscheint aber der Rechtsbindungswille des
M.
- Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht, dass (das Schild) an eine Vielzahl potentieller Käufer:innen
gerichtet war, (M aber nur ein Auto zu verkaufen hat.) Eine Qualifikation des Schildes als Angebot würde den
M möglicherweise Schadensersatzansprüchen der nicht zum Zuge gekommenen Interessent:innen
aussetzen, was erkennbar nicht seinem Willen entsprechen kann. Auch ist es im Interesse des M selbst zu
entscheiden, welcher der Interessenten sein Vertragspartner wird, da bei dem finanziellen Umfang des
Geschäfts die Bonität des Schuldners erheblich ist.
- Das (Schild) ist daher mangels Rechtsbindungswillen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots (invitatio ad offerendum), und daher kein Angebot i.S.v. § 145 BGB.
2. Annahme durch M, § 147 BGB
- M müsste dieses Angebot wirksam angenommen haben.
- Die Annahme gem. § 147 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahmeerklärung kann
ausdrücklich oder auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen.
- Indem M auf dieses Angebot „…“ erwiderte, nahm er das Angebot des S an.
/ 1.,2. Einigung (Wenn wenig Indizien im Text)
- Hierzu müsste zwischen T und A ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über … zustande gekommen sein.
- Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen in Form von Angebot (§ 145 BGB) und
Annahme (§ 147 BGB) voraus.
- Vorliegend haben sich die Kaufvertragsparteien M und S auf … geeinigt.
- Damit liegen zwei übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über …
zustande gekommen.
3. Auslegung
a) Auslegung der WE
- Fraglich ist, wie die Willenserklärung auszulegen ist. Die Art der Auslegung einer Willenserklärung hängt
davon ab, ob es sich um eine empfangsbedürftige oder um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
handelt.
- Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die an eine andere Person gerichtet sind. Der Antrag
zum Abschluss eines Kaufvertrages ist an die andere Partei gerichtet und daher eine empfangsbedürftige
Willenserklärung im Sinne des § 130 I 1 BGB. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind gemäß §§ 133,
157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, sog. objektiver Empfängerhorizont.
- Fraglich ist also, wie S das Angebot des M verstehen musste. Bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt und
Berücksichtigung der Verkehrssitte musste ein objektiver Dritter an der Stelle des B erkennen, dass … .. Nach
der Verkehrssitte … .
- Damit hat die Willenserklärung des M nach der Auslegung aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person
des Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB den Inhalt, dass … . M hat somit … .
, b) Auslegung des Inhalts (zB. Gyros)
- Der konkrete Inhalt der Erklärung des B ist mittels Auslegung zu bestimmen. Dabei ist erneut nach §§ 133,
157 BGB auf die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers abzustellen, da auch die Annahme eine
empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
- Fraglich ist also, wie S als Erklärungsempfänger die Annahmeerklärung des M nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.
- Hier gilt das Folgende: … , ist die Annahmeerklärung des Verkäufers unter Beachtung der zumutbaren
Sorgfalt und der Verkehrssitte so zu verstehen, dass der Verkäufer …. .
- Damit ist die Annahmeerklärung des S nach dem objektiven Erklärungsempfängerhorizont so zu verstehen,
dass … .
4. Wirksamkeit des KV §§ 104 ff. BGB
Fraglich ist aber, ob diese Einigung auch wirksam ist. Problematisch erscheint, dass (M bei Abschluss des
Kaufvertrages mit S erst (17) Jahre alt war.)
Beschränkte GF
Nach § 108 I BGB hängt die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen ohne die erforderliche Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab
a) beschränkt gf
- M müsste zunächst beschränkt geschäftsfähig sein.
- Nach §§ 106, 2 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach
Maßgabe der §§ 107-110 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.
- S ist ausweislich des Sachverhaltes (17) Jahre alt und damit nach §§ 106, 2 BGB beschränkt
geschäftsfähig.
b) Lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, § 107 Alt. 1 BGB
- Weiter könnte es sich nach § 107 Alt. 1 BGB um ein Rechtsgeschäft handeln, das ohne die
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden kann.
- Aus § 107 Alt. 1 BGB ergibt sich, dass der Minderjährige zu Willenserklärungen, die für ihn lediglich
rechtlich vorteilhaft sind, keiner Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedarf.
- Fraglich ist jedoch, ob der von M geschlossene Kaufvertrag für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft
ist.
(Mit dem Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich S zur Zahlung des Kaufpreises nach § 433 II
BGB. Dies ist ein rechtlicher Nachteil. Die Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter – §§ 1626,
1629 I BGB – war demnach nicht entbehrlich.)
- Somit liegt (kein) rechtlich lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft iSd § 107 I Alt. 1 BGB für S vor.
c) Einwilligung
- Der Kaufvertrag ist daher nur wirksam zustande gekommen, wenn die gesetzlichen Vertreter des S
eingewilligt haben, § 107 Alt. 2 BGB.
- Gesetzliche Vertreter des minderjährigen S sind nach §§ 1626, 1629 I BGB seine Eltern. Die
Einwilligung ist gemäß § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung. Diese kann ausdrücklich oder
konkludent erklärt werden.
i) ausdrückliche Einwilligung
(- S hat seinen Eltern als gesetzlichen Vertretern nach dem gegebenen Sachverhalt von
seinem Vorhaben überhaupt nichts erzählt.)
- Eine ausdrückliche vorherige Zustimmung der Eltern liegt daher (nicht) vor.
ii) konkludente Einwilligung
In Betracht kommt aber eine konkludent erteilte Einwilligung nach § 110 BGB, dem sog.
Taschengeldparagrafen
- § 110 BGB normiert einen Spezialfall der vorherigen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter zu dem in Frage kommenden Geschäft. Mit der Auszahlung der dem
Minderjährigen zur Verfügung stehenden Mittel erteilen die gesetzlichen Vertreter
schlüssig die Einwilligung in die mit diesem Geld getätigten Geschäfte. § 110 BGB
enthält den Gedanken des „beschränkten Generalkonsens“, wonach die widerlegliche
Vermutung gilt, dass die Eltern generell einwilligen, dass das Taschengeld wieder
ausgegeben werden kann.
- Um die Wirksamkeit des Kaufvertrages aus § 110 BGB herbeizuführen, hätte S die
vertragsgemäße Leistung mit diesen Mitteln bewirken müssen.
- Fraglich ist, (ob M die Zahlung mit diesen Mitteln bewirkt hat. Bewirken im Sinne des
§ 110 BGB setzt dabei voraus, dass die Erfüllungswirkung des § 362 I BGB auf einmal