DEFINITIONEN
Gläubiger Wer aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner eine
Leistung fordern kann.
Schuldner Bezeichnung für denjenigen, der dem
Gläubiger ggü. eine Leistung erbringen muss.
h.M. = herrschende Meinung Auffassung, die von der Mehrzahl der Juristen
bei einer konkreten Fragestellung (Streit) vertreten wird
h.L. = herrschende Lehre die in der Wissenschaft vorherrschende Ansicht bezüglich
eines kontrovers diskutierten Themas
Subsumtion Prüfung, ob der Lebenssachverhalt den Tatbestand der
Rechtsnorm erfüllt, d.h. Unterordnung des Sachverhaltes unter die
Voraussetzungen der Norm.
Interessentheorie wessen Interesse ist vom Rechtsverhältnis überwiegend betroffen?
Gefragt wird nach dem Schutzzweck der Norm
Subordinationstheorie Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten; Befugnis
zur einseitigen Regelung
Modifizierte Subjektstheorie wer wird aus der betreffenden Norm einseitig berechtiget
und/oder verpflichtet
Privatautonomie Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach
seinem Willen
RG=Rechtsgeschäft Tatbestand, der aus mind. einer WE besteht, an den die RO den
Eintritt eines rechtlichen Erfolges knüpft
WE= Willenserklärung Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt
einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist
Vertrag RG, das aus mind. zwei übereinstimmenden (korrespondierenden)
Willenserklärungen besteht - einverständliche rechtlich bindende
Regelung zwischen zwei oder mehreren Personen
Verpflichtungsgeschäft RG, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit
für einen anderen einen Anspruch begründet
Verfügungsgeschäft RG, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt (durch
Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung)
Rechtsbindungswille Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, muss nach
außen hin zum Ausdruck gebracht werden durch eine Handlung
Abgabe willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr
Annahme Vorbehaltloses Einverständnis mit Angebot
Zugang wenn WE so in Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser
unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann (sog.
„Machtbereichstheorie“) → keine tats. Kenntnisnahme erforderl.
willentlich bewusst
dispositiv abdingbar
, DEFINITIONEN
Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte tätigen zu können
Teleogische Extension d. Wortlauts Ermöglicht Rechtsanwender die Anwendung einer Norm auf Fälle,
die außerhalb des Wortlauts der Norm liegen
Genehmigung §184 I Nachträgliche Zustimmung, § 108 IBGB
Einwilligung §184 S.1 Vorherige Zustimmung §107 Alt. 1
Willensmängel bewusste Abweichung von Erklärung und Wille
→Geschäftswille fehlt
Kausalität Liegt vor, wenn konkrete Handlung nicht hinweg gedacht werden
kann, ohne dass RG-Verletzung entfiele (= conditio-sine-qua-non-
Formel)
Zurechenbarkeit Zurechenbar ist Handlung/Unterlassen dann, wenn das
Verhalten/Unterlassen zu Verletzungen führt, die üblicherweise
nach Schutzzweck d. Norm zu erwarten sind
Verschulden (culpa) Persönliche Vorwerfbarkeit d. Handlung und Erfolg
Vorsatz Wissen, Wollen der Tatbestandsverwirklichung, des Erfolgs
Fahrlässigkeit §276 II BGB Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Vertrauensschutz Im RV muss sich jeder darauf verlassen dürfen, dass der andere die
für die Erfüllung seiner Pflichten erforderliche Fähigkeit und
Kenntnisse besitzt
Ex nunc Wirkung für die Zukunft
Gestaltungsrecht subjektives Recht, mit dem der Inhaber einseitig auf
bestehende Rechtslage einwirken kann -> Einwirkung kann zu
Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses
führen
, ABKÜRZUNGEN
BGH Bundesgerichtshof
§433 I 1 BGB Paragraph 433 Absatz 1 Satz 1
iSd Im Sinne es
Gem. gemäß
i.V.m. In Verbindung mit
a.A. Andere Ansicht
m.M. Mindermeinung
RO Rechtsordnung
RG Rechtsgeschäft
Mj Minderjähriger
…R/ R… …recht / Rechts…
GF Geschäftsfähigkeit
KV Kaufvertrag
GH Geschäftsherr
SE Schadensersatz
APR Allgemeines Persönlichkeitsrecht
WE Willenserklärung
VM Vertretungsmacht
SV Schuldverhältnis
, Strukturen, Gutachtenstil
1. Wirksamer KV §433 BGB
= zwei korrespondierende WE: Angebot (§ 145 BGB), Annahme (§ 147 BGB)
1. Wirksames Angebot, § 145 BGB: empfangsbedürftige WE →
- inhaltliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit - Wesentliche Vertragsbestandteile müssen
bestimmt /bestimmbar sein = essentialia negotii enthalten (Schreiben des V, Kaufpreis,
Kaufgegenstand, Kaufvertragsparteien)
- Verbindlichkeit - Erkennbarkeit des ernstlichen und endgültigen Willens zum Vertragsschluss
-> Abgrenzung zu inivtatio ad offerendum
a.) Abgabe willentliche Entäußerung der Erklärung in Richtung des Erklärungsempfängers
b.) Zugang wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist,
dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis erlangen kann (sog. Machtbereichstheorie) →
tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht entscheidend
c.) Erlöschen des Angebots nach § 150 II BGB Voraussetzung: Vorliegen einer Annahme unter
Erweiterung, Einschränkung oder sonstiger Änderung
2. Annahme, § 147 BGB: einseitige empfangsbed. WE (vorbehaltloses Einverständnis mit
Angebot)
- Bezugnahme auf Angebot
3. Wirksamkeit nach § 107 Alt. 1 BGB?: rechtlich vorteilhaftes RG, …?
→ Wirksamkeit nach § 107 Alt. 2 BGB? - Einwilligung der Vertreter,...?
4. Willensmängel (Vorbehalt, Scherzerklärung, Scheingeschäft)
5. Ergebnis