BEGRIFF RECHTSSOZIOLOGIE
1. Begriff
• = Recht (Sollen) + Soziologie (Gesellschaftliches Sein)
• Beachtet Recht, seine Wirkungen als Phänomen gesellsch. Wirklichkeit (Law in Action)
• Untersucht Verhältnis von Recht, Gesellschaft (empirische Methoden, gesellschaftl. Erklärungsansätze)
• Folge: Sichtbarkeit rechtl. Institutionen als zeitgebundener gesellsch. Konstruktionen
2. Teilgebiet der SOZ
• Wissensch. der Gesellsch/soz. Tatsachen
• Erforscht menschl. Verhalten
• Analyse soz. Regelmäßigk., Gebilde, Wandel, dem diese unterliegen (Evolution)
3. Grundlagenfach der Rechtswissenschaft
• Rechtsdogmatik (ZivilR, StarfR, …) → Anwendung, Auslegung geltenden Rechts; Systematisierung
• RSoz als Grundlagenfach → Beobachtung realer Fktweisen d. Rechts (SOZ: beobachtende Fkt.), seiner
gesellsch. Wirkungen (für zB. Folgenorientierung d. Rechts); Ideologiekritik (Orientiert an gesellsch.
Realität)
4. Empirische, theoretische RSoz
• Empirisch = Erfahrungswissensch. (Tatsächl. Herrschendes R wird mit Sicht auf u.A. Wirkung erfasst)
o Qualitative, quantitative Feststellung soz. Fakten durch empirische/experimentelle
Beobachtung (Abbilden best. Aspekte der Realität)
• Theoretisch = Gesellschaftstheorie (Versuch, Modelle zu entw. Soz. Phänomene zu
erklären/beschreiben)
• Sein (Faktizität), Sollen (Geltung)
o Faktisch: Wie wird R angenommen, Folgen in der Wirklichkeit
o Geltung: Bedeutung v. Normen, Erlassungsprozess v. N., Hintergrund d. N.
o Naturalistischer Fehlschluss: RSoz kann als Erfahrungswiss. nicht sagen, was sein soll
(Schließung von Sein auf Sollen)
o Aber: Empirische Daten, deren Hintergrund können normative Begr. Stützen/in Frage stellen
→ Folgenorientierung: Was hat etwas als Folge?; Soll daraus ein Soll folgen?
o Bedeutung d. Rechtstatsachenforschung (Evaluation beobachten) für Gesetzgebung,
Rechtsprechung: zB. Rechtsänderungen
5. Grundfragen der (Rechts-)Soziologie
• Antworten finden anhand verschiedener Theoretiker
1. Wie ist soziale Ordnung möglich?
Welche Funktion erfüllt Recht für soz. Ordnungsbildung?
2. Was bestimmt soz. Wandel?
Was bestimmt rechtlichen Wandel?
3. Woraus besteht Gesellschaft? (Was ist Handeln/Kommunikation?)
Woraus besteht Recht? (Was ist rechtliche Komm.?)
, GRUNDBEGRIFFE DER RSOZ
1. Soziale Normen
• Soziale Ordnung und Normen (O. enthalten N.)
o Entst. soz. Ordnung: Orientierung menschl. Verhaltens an vorgegebenen Mustern
(Hierarchien, Erwartungsbilder zB. Straßenverkehr)
o Normen = generalisierte Verhaltenserwartungen (Erwartungen zw. Gruppen; nicht
Einzelpersonen)
o Soz. Normen: Normen, die Verhalten v. Menschen untereinander betreffen
o Soziale Rolle: Verhaltensmuster, entstanden um bestimmte soz. Fkt. (Mensch hat versch.
Soz. Rolle -> jew. Soz. Rolle ausgeführt -> geht mit versch. Verhaltensmustern daher)
o N. auf allen Stufen soz. Beziehungen zu finden:
Zweierbeziehung, soz. Gruppen, soz. Organisierungen, Gesellschaft
o Stufen der Beziehungen: Unterscheidung spezieller (kleineste Ebene), partikularer (kleinere
Gruppen), universeller (Gesellschaft, Menschheit) sozialer N.
→ Bildung normativer Ordnung (besteht aus allen Beziehungsebenen)
→ Abweichendes Verhalten trotz normativer Ordnung möglich (zB. Unkenntnis, Irrtum,
besondere Interessen/Umstände)
• Bedeutung, Arten sozialer Normen
o Bedeutung: beobachtete Häufigkeit, Gleichförmigkeit des Verhaltens
verbindliche Verhaltensforderung
Verhaltensbewertung (zB. widerrechtlich)
o Arten: Brauch/Gewohnheit (zB. Volksfeste)
Konvention/Sitte/Moral/Religion -> keine Rechtsqualität
Sittlichkeit/Moral/Religion positiv bewertet -> Bewertungscharakter
Rechtsnormen (spezielle Normen mit best. Eigensch.)
• Verhältnis Recht, Moral: 2 sich schneidende Kreise
gewisse Rechtsnormen sind technisch ohne Moralbezug (zB Frist)
best. Moralnormen sind rechtlich irrelevant (zB nicht lügen)
in best. Bereichen - hoher Überschneidungsgrad (10 Gebote -> Mord)
2. Soziologischer Rechtsbegriff
• <-> Juristischer Rechtsbegriff: Recht ist, was in dafür vorgesehenen gesetzl. Verfahren als Recht
gesetzt/erkannt worden ist (Normen sollen an Recht angeschlossen werden)
(objektiv durchlaufenes Verfahren -> durch Rechtsregeln geschaffene Norm)
• Reaktionstheorie = Rechtsnormen sind alle soz. Normen, bei deren Verletzung Mögl. der Reaktion
durch besonderen, im Grundsatz anerkannten/legitimen Rechtsapparat besteht
(befasst sich mit Soll-Seite der Rechtschaffung)
(Verstoß gg soz. N. -> Mögl. d. Reaktion durch Rechtsapparat -> Dadurch wird sie zur Rechtsnorm)
→ Verbindet Anerkennungs-, Zwangstheorien (einzeln problematisch):
o Anerkennungstheorien: generelle (nicht individuelle) Anerkennung; fiktionäre Tendenz der
generellen Anerkennung; keine Unterscheidung zwischen Moral und Recht möglich -> „Alles
ist Recht, was als Recht anerkannt wird“ – einzelne Normadressaten nehmen Norm nicht an
o Zwangstheorien: Aber nicht alles Recht operiert mit Zwang; Zwang ohne jede Anerkennung
unzureichend -> „Alles ist Rech, was zwingen kann“ – Unterscheidung, Vereinigung von
Moral und Recht
-> Problematisch weil Gesetze leben davon von Menschheit anerkannt zu werden