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Zusammenfassung

Zusammenfassung Gutachtenstil - Öffentliches Recht

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Ausführliche Ausarbeitung eines allgemeinen Gutachtenstils zu verschiedenen Themen des öffentlichen Rechts zur Orientierung bei Prüfungen.

vorschau 3 aus 25   Seiten

  • 30. juli 2024
  • 25
  • 2023/2024
  • Zusammenfassung
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SCHEMATA ÖFFENTLICHES RECHT
SoSe 2024

Obersatz; Definition; Subsumption; Ergebnis

ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE Art. 93 I Nr.2, 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG
-> Bundesregierung, Landesregierung, ¼ der Bundestagsmitglieder

A. Zulässigkeit
Der Antrag der Landesregierung L hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
I. Zuständigkeit des BVerfG
- Das BVerfG ist ausschließlich für diejenigen Verfahren zuständig, die ihm durch das Grundgesetz
(z.B. Art. 93 I GG) oder durch Bundesgesetz (Art. 93 III GG) zur Entscheidung zugewiesen sind (sog.
Enumerationsprinzip).
Die Zuständigkeit des BVerfGs folgt aus Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
II. Antragsberechtigung
- … müsste antragsberechtigt sein.
- Antragsberechtigt sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG unter anderem …
- Die Antragsberechtigung der … liegt somit vor.
III. Antragsgegenstand
- Es müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen.
- Antragsgegenstand kann gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG Bundes- oder Landesrecht jeder
Rangstufe sein.
- Das … ist ein (formelles und materielles Bundesgesetz) und laut Sachverhalt … .
- Somit ist es ein tauglicher Antragsgegenstand.
IV. Antragsgrund
- Weiterhin müsste ein Antragsgrund gegeben sein.
- Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist zwar eine besondere Antragsbefugnis im Sinne der
möglichen Verletzung eigener Rechte bzw. Kompetenzen nicht erforderlich, da es sich bei der
abstrakten Normenkontrolle um ein objektives (Beanstandungs-)Verfahren handelt. Erforderlich ist
jedoch nach dem Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG, dass „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“
über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen.
- Vorliegend …
V. Klarstellungsinteresse
- Für die Zulässigkeit des Antrags bedarf es ferner eines objektiven Interesses an der Klarstellung der
Geltung der Norm (sog. objektives Klarstellungsinteresse).
- Es dient der Abwehr eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das etwa dann vorliegt, wenn die zu
überprüfende Norm inzwischen außer Kraft getreten ist und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet
oder wenn die Rechtsfrage in einem Parallelverfahren geklärt worden ist. Das objektive
Klarstellungsinteresse wird durch das Vorliegen eines Antragsgrundes indiziert.
- Anzeichen für das Fehlen sind hier nicht ersichtlich.
VI. Form/Ordnungsgemäßer Antrag
- Der Normenkontrollantrag müsste gem. § 23 I BVerfGG schriftlich abgefasst und mit einer
Begründung versehen sein.
- Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist die Einhaltung dieses Erfordernisses zu
unterstellen.
VII. Frist
- Als objektives Beanstandungsverfahren mit dem Ziel, zu jeder Zeit die Verfassungsmäßigkeit der
gesamten Rechtsordnung überprüfen zu können, ist die abstrakte Normenkontrolle keiner Frist
unterworfen.

B. Begründetheit
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn … formell oder materiell verfassungswidrig ist.
Dies ist der Fall, wenn das … gegen Normen des Grundgesetzes verstößt, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I Nr. 1
BVerfGG.

,I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
-> Wurde das Gesetz vom zuständigen Organ in einem ordnungsgemäßen Verfahren formgerecht
erlassen?
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß, wenn dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die
Regelung der … zusteht und das Gesetz in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren und
unter Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften erlassen worden ist.
1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Fraglich ist, ob der Bund für die Regelungen des Gesetzes zuständig ist, ob ihm also eine
Kompetenz zum Gesetzeserlass zusteht.
(- Auch für die Änderung eines bestehenden Bundesgesetzes besteht keine „automatische“
Zuständigkeit des Bundes)
a. Grundsatz: Prinzipielle Zuständigkeit der Länder, Art. 30, 70 I GG
- Gem. Art. 30, 70 I GG obliegt die Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern. Der Bund
hat die Gesetzgebungskompetenz nur, soweit ihm diese im Grundgesetz ausdrücklich
zugewiesen ist. Die entsprechenden Materien sind vor allem in den Art. 73 und 74 GG
genannt.
b. Die Regelungen des BNRSchG im Einzelnen
- Fraglich ist daher, ob die Regelungsgehalte des … unter einen solchen Kompetenztitel
subsumiert werden können.
- Derartige unterschiedliche Punkte sind in kompetenzrechtlicher Hinsicht separat
voneinander zu untersuchen. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen dem … (dazu
1.), in … (2.) sowie in … (3.).
-> Art. 73, 74 mit Nr. prüfen. Alles was zu den verschiedenen Themen passen könnte, um
zu sehen, ob Bund da Gesetzgebungskompetenz!!! Auf jedes Wort achten du schauen,
ob es zu dem Fall passt.

1. Fraglich ist, ob das … auf einen der in Art. 73 und 74 GG genannten
Kompetenztitel gestützt werden kann und somit eine der Bundesgesetzgebung
zugängliche Sachmaterie darstellt. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage
sind dabei zunächst der Gegenstand des jeweiligen Gesetzes sowie der jeweilige
Regelungszweck.
2. Für die Prüfung, welche Gesetzgebungskompetenz für … in Frage kommt, ist
zunächst von dem Objekt der Regelung auszugehen, hier also dem ….
3. Fraglich ist, auf welchen Kompetenztitel das … gestützt werden kann.

i. Ausschließliche Gesetzgebung
1. Katalog Art. 73
Nach diesem Maßstab ist zunächst fraglich, ob die Gesetzgebungskompetenz für … aus der
Zuständigkeit für das „…“ gem. Art. … GG hergeleitet werden kann.
/Fraglich ist, ob … als Maßnahmen gegen … gem. Art. … GG qualifiziert werden können.
/Ein … könnte jedoch als Regelung aus dem Bereich des … i.S.v. Art. … GG verstanden
werden.
/Fraglich ist, ob sich dann aus der Gesetzgebungskompetenz in Art. … GG hinsichtlich des
Rechts der … die Befugnis zum … ergeben kann.
/Fraglich ist, ob das … auf Art. … GG gestützt werden kann.
/Fraglich ist, ob die Kompetenz für die Regelung der … nach Art. … GG einschlägig ist.
/Schließlich könnte das … von dem Kompetenztitel des Art. … GG erfasst werden.
2. „das Nähere regeln Bundesgesetze“
3. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen:
Kompetenz kraft Natur der Sache (N.d.S.):
- Damit bleibt zu untersuchen, ob dem Bund für eine derartige raumbezogene Regelung
zumindest eine ausschließliche Bundeskompetenz „kraft Natur der Sache“ zukommt.
- Eine solche ungeschriebene Kompetenz besteht allerdings lediglich für solche Bereiche,
die im bundesstaatlichen System ihrem Inhalt nach einer Regelung durch die Länder
begriffsnotwendig von vornherein entzogen sein müssen. Eine Regelung durch die Länder

, muss demnach aufgrund des Regelungsgegenstandes von vornherein ausscheiden.
Sachzusammenhang: Sie besteht, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie
untrennbar mit einer zweiten (nicht ausdrücklich zugewiesenen) Materie zusammenhängt.
Annexkompetenzen: Ähnlich wie die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs besteht sie im
Zusammenhang mit einer (anderen) geschriebenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Hier wird jedoch keine zweite Materie als solche der Kompetenz des Bundes zugeschrieben,
sondern die nötigen Handlungen zur Vorbereitung oder Durchführung
ii. Konkurrierende Gesetzgebung
1. Katalog Art. 74

2. Erforderlichkeitsklausel Art. 72 II u. III
Darüber hinaus könnte für die Gesetzgebungskompetenz aber auch das Vorliegen der
Voraussetzungen des Art. 72 II GG erforderlich sein.
a. Anwendbarkeit
- Diese erhöhten Anforderungen für das Vorliegen einer
Bundeskompetenz im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz gelten allerdings nicht für alle Fälle
der konkurrierenden Gesetzgebung, sondern nur für solche
Bundesgesetze, die sich auf einen der in Art. 72 II GG
aufgezählten Kompetenztitel stützen.
- Soweit das … auf Art. 74 I Nr. 11 GG gestützt wird – d.h. im
Hinblick auf …, müssen die Vorschriften des … daher der
Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 II GG genügen, d.h. sie
müssen als bundesstaatliche Regelung zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur
Wahrung der Rechts - oder der Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein. Fraglich ist, ob
diese Voraussetzungen vorliegen.
b. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
- Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger
Lebensverhältnisse ist dann bedroht und der Bund erst dann
zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in
den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher,
das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise
auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige
Entwicklung konkret abzeichnet.
- Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. (/(+):
Sozialversicherung)
c. Wahrung der Rechtseinheit
- Die „Wahrung der Rechtseinheit“ betrifft unmittelbar
institutionelle Voraussetzungen des Bundesstaats und erst
mittelbar die Lebensverhältnisse der Bürger. Eine
Gesetzesvielfalt auf Länderebene rechtfertigt ein
rechtsvereinheitlichendes Bundesgesetz zur „Wahrung der
Rechtseinheit“ erst dann, wenn sie eine Rechtszersplitterung
mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl
des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden
kann.
- Anzeichen für eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung,
die über das im Rahmen eines föderalen
Gesetzgebungssystems übliche Maß hinausgeht, bestehen
nicht.
d. Wahrung der Wirtschaftseinheit
- Die „Wahrung der Wirtschaftseinheit“ liegt im

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