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Zusammenfassung

Zusammenfassung - Öffentliches Recht

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Ausführliche Zusammenfassung der Vorlesung zum öffentlichen Recht im Nebenfach der Rechtswissenschaften: Staatsorganisationsrecht, Grundrechte.

vorschau 2 aus 15   Seiten

  • 30. juli 2024
  • 15
  • 2023/2024
  • Zusammenfassung
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flomaxmo
ÖFFENTLICHES RECHT
SoSe 2024; Gerbig

Staatsorganisationsrecht nur Fragenteil

A. Einführung
Grundgesetz Beschluss 1949
I. Grundgesetz-Änderung
nur durch Gesetz (Art.79 I GG)
+ 2/3 Mehrheit in Bundestag, Bundesrat (Art.79 II GG)
Änderungsgrenzen in Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG)
II. Schutzzweck der Normen
zB. Art 46 I bis IV GG: Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundestages (Indemnität, Immunität)
III. Auslegungsmethoden (der Norm)
- Grammatikalische Auslegung (Wortlaut)
- Historisch-genetische Auslegung (Historie)
- Systematische Auslegung (Systematik)
- Teleologische Auslegung (Sinn, Zweck)
B. Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 – 74 GG; Art. 30 GG)
- Art. 70 GG: begründet die grundsätzliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder als Regel
Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ist demgegenüber die Ausnahme und bemisst sich nach den
Vorschriften über die sog. ausschließliche bzw. die sog. Konkurrierende Gesetzgebung
- Art. 71 GG: Spezialnorm der Anwendung der ausschließlichen Gesetzgebung
- Art. 72 GG: Spezialnorm der Anwendung der konkurrierenden Gesetzgebung
- Art. 73 GG: Katalog mit Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
- Art. 74 GG: Katalog mit Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
I. Vorgehen
a. 1. Ebene: Geht es um ein Gesetz, das inhaltlich im Katalog der Gegenstände der ausschließlichen
Gesetzgebung (Art. 73 GG) aufgeführt wird?
-> Falls ja: Die Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich beim Bund (Art. 71 GG berücksichtigen)
-> Falls nein => 2. Ebene prüfen
b. 2. Ebene: Geht es um ein Gesetz, das inhaltlich im Katalog der Gegenstände der konkurrierenden
Gesetzgebung (Art. 74 GG) aufgeführt wird?
-> Falls ja: Die Länder können u.U. die Gesetzgebungskompetenz haben (bemisst sich nach Art. 72
GG); sonst nur Bund
-> Falls nein => 3. Ebene gilt
c. 3. Ebene: Es geht um ein Gesetz, das inhaltlich NICHT in den Katalogen der Gegenstände der
ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung aufgeführt wird. Die Gesetzgebungskompetenz
liegt daher bei den Ländern (Art. 70 GG)
-> Ausnahme: ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes:
i. kraft Natur der Sache: Sachgebiete, die logisch zwingend nur durch den Bund und
bundeseinheitlich geregelt werden können (z.B. Regelungen über Bundessymbole wie etwa
die Nationalhymne)
ii. kraft Sachzusammenhang: Kompetenzausdehnung in die Breite, wenn eine dem Bund
ausdrücklich zugewiesene Materie verständlicherweise nicht geregelt werden kann, ohne dass
zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird, z.B. Kompetenz des
Bundes über Regelung der Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit dem gerichtl. Verfahren
aufgrund von Art. 74 I Nr. 1 GG (Kompetenz des Bundes über Verfahrensrecht)
iii. kraft Annexkompetenz: Kompetenzausdehnung in die Tiefe, wenn Materie in funktional
unlösbarem engem Zusammenhang mit ausdrücklich zugewiesener Materie steht, z.B.
Kompetenz des Bundes über Bundeswehrhochschulen als Annexkompetenz aufgrund von Art.
73 I Nr. 1 GG (Kompetenz des Bundes für Verteidigung)
II. Sonderregelungen bei konkurrierender Gesetzgebung
a. Art. 72 II GG: „Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat
der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger

, Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“
b. Art. 72 III GG normiert für gewisse Bereiche Abweichungskompetenzen der Länder
C. Gesetzgebungsverfahren
- Art. 76 – 79 GG
- Initiativberechtigung: im Bundestag durch Bundesregierung/ Mitte Bundestag/Bundesrat
I. Zustimmungspflichtige Gesetze, Einspruchsgesetze
- Einspruchsgesetze (Art. 77 III, IV GG): Einspruch durch Bundesrat nach Vermittlungsverfahren gg Gesetz vom
Bundestag; Bundestag kann zurückweisen
- Zustimmungspflichtige Gesetze (Art. 77 IIa GG): Ausnahmefall (muss positiv im GG normiert sein); Gesetz
scheitert wenn Bundesrat Zustimmung verweigert -> im Einzelfall prüfen ob zustimmungspflichtig (va. Wenn
finanzieller Aufwand enthalten, aber s. Gesetzesentwurf)
II. Form Art. 82 GG
Gegenzeichnung Bundesregierung; Ausfertigung=Unterschreibung durch BundespräsidentIn; Verkündung
Bundesgesetzblatt; Inkrafttreten
D. Verhältnis Bundes- zu Landesrecht
- Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht
- gegenseitige Rücksichtnahme! = Bundestreue
E. Verwaltungskompetenzen
= Ausführung Bundesgesetze
- 3 Arten: Landeseigenverwaltung (eigener Spielraum), Bundesauftragsverwaltung (Länder vollziehen, aber große
Steuerung durch Bund), Bundeseigenverwaltung (Bund führt Bundesgesetze selbst aus)
F. Parlamentarische Demokratie
Demokratie = politisches Prinzip, nach dem das Volk durch freie Wahlen an der Machtausübung im Staat teilhat;
Regierungssystem, in dem die vom Volk gewählten Vertreter die Herrschaft ausüben (Art. 20 GG)
I. Wahlrechtsgrundsatz
a. Allgemeinheit der Wahl: grundsätzlich aktives Wahlrecht für grundsätzlich Alle
b. Unmittelbarkeit der Wahl: Bundestag basiert ohne Zwischenschritte auf Wahlakt
c. Freiheit der Wahl: ohne jegliche Form von Zwang
d. Gleichheit der Wahl: Zählwertgleichheit (one person, one vote); Erfolgswertgleichheit (jede Stimme
gleicher Einfluss auf Zsmsetzung Bundestag)
e. Geheimheit der Wahl: als Pflicht; Sicherung der Freiheit der Wahl
f. Öffentlichkeit der Wahl: Wahl nachvollziehbar, verstehbar
II. Bundestag
a. Bisher: Personalisierte Verhältniswahl zum Mehrparteiensystem
Erststimme: DirektkandidatInnen des Wahlkreises
Zweitstimme: Landesliste einer Partei
-> Überfüllter Bundestag
b. Demnächst: Verhältniswahl
Erststimme: WahlkreisbewerberIn
Zweitstimme: Landesliste einer Partei -> Zweitstimmendeckung (= Erststimme nur Parlaments-Einzug,
wenn Partei genug Zweistimmen)
+ feste Sitzanzahl
+ Grundmandatsklausel entfällt
III. Abstimmungen

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