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Ich bestimme für typische Erbteilungen die gesetzlichen Erben und berechne die Pflichteile
für einfache Fälle.
Ich bestimme auf der Grundlage eines Testaments die Erbteilung gemäss den gesetzlichen
Regelungen.
Gesetzliche Erben
Hat der Erblasser (verstorbene Person) kein Testament oder Erbvertag erstellt, erben die ge-
setzlichen Erben nach dem Grundsatz:
«Das Gut folgt dem Blut.»
der überlebende Ehegatte oder eingetragener Partner:
Er erbt zuerst, ZGB 462:
- ½ der Erbschaft, wenn Kinder des 1. Parentel vorhanden sind
- ¾ der Erbschaft, wenn nur Erben des 2. Parentel vorhanden sind
- alles, wenn auch keine Erben des 2. Parentel vorhanden sind
Nach der Abfindung des überlebenden Ehegatten geht der Rest der Erbschaft (oder alles bei
nicht vorhandenem Ehegatten) an:
Die drei Parentelen
Parentel Zugehörige
1. Parentel Nachkommen des Erblassers Kinder*
Enkel
Urenkel
2. Parentel Elterlicher Stamm Vater und Mutter
Schwestern und Brüder
Nichten und Neffen
3. Parentel Grosselterlicher Stamm Grossmutter und Grossvater
Tanten und Onkel
Cousinen und Cousins
*Adoptierte Kinder erben wie eigene Kinder; Pflegekinder dagegen sind keine gesetzlichen Erben.
der Kanton als Erbe:
Nur falls es überhaupt keine gesetzlichen Erben gibt, so erbt der Wohnkanton oder die
Wohngemeinde: ZGB 466.
, Testament
Ist eine schriftliche Willenserklärung des Erblassers, wie sein Vermögen im Todesfall verteilt
werden soll.
Es gibt drei Arten des Testaments; bei jeder der drei Arten müssen die Formvorschriften
eingehalten sein, sonst ist das Testament nichtig.
1. Eigenhändiges Testament, ZGB 505: Es muss vollständig handschriftlich geschrie-
ben sein, und es muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Alles was unter der
Unterschrift steht, gehört nicht mehr zum Testament. (häufigste Verfügungsform).
2. Öffentlich beurkundetes Testament, ZGB 499: Dieses wird bei einem Notar (Ur-
kundsperson) unter Mitwirkung von zwei relativ unabhängigen + handlungsfähigen
Zeugen verfasst.
3. Mündliches Testament = Nottestament, ZGB 506: Der Erblasser kann ausnahms-
weise seinen letzten Willen mündlich vor zwei relativ unabhängigen + handlungsfähi-
gen Zeugen verfügen. Die Zeugen müssen die mündliche Verfügung danach schrift-
lich festhalten und beim zuständigen Gericht einreichen. Es ist nur möglich bei unmit-
telbarer Todesgefahr, z. B. im Krieg, bei Katastrophen, wenn eine andere Testament-
form nicht mehr möglich ist.
Pflichteile
Den Mindestanteil, der den Erben zusteht, wird als Pflichtteil bezeichnet. Den Anteil, über
den der Erblasser frei verfügen kann, nennt man verfügbaren Teil oder freie Quote. Je nach
Erbe ist die Höhe des Pflichtteils unterschiedlich hoch.
Bei jeder Art des Testamentes müssen die Pflichteile eingehalten werden, ZGB 471:
Höhe der Pflichtteile
Erben Pflichtteil Artikel
Nachkommen (Kinder, Enkel) ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs Art. 471 Ziff. 1 ZGB
Eltern ½ des gesetzlichen Erbanspruchs Art. 471 Ziff. 2 ZGB
Ehegatte/eingetragener Partner ½ des gesetzlichen Erbanspruchs Art. 471 Ziff. 3 ZGB
Andere Erben Kein Pflichtteil Art. 470 Abs. 2 ZGB
(inklusiv Brüder + Schwestern)
Ausnahme:
Die Pflichtteile müssen nicht in jedem Fall eingehalten werden. Ausnahmsweise kann der
Erblasser jemanden den Pflichtteil entziehen und ihn enterben. Die Enterbung ist möglich,
- wenn der Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm naheste-
hende Person begangen hat oder
- wenn der Erbe seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat, z. B. indem er
geschuldete Unterhaltszahlungen nicht geleistet hat, obwohl er finanziell dazu in der
Lage gewesen wäre.
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