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Zusammenfassung Verwaltungsrecht AT/ Verwaltungsprozessrecht Schemata zu allen Anträgen und Klagearten 4,48 €
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Zusammenfassung Verwaltungsrecht AT/ Verwaltungsprozessrecht Schemata zu allen Anträgen und Klagearten

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Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung aller Schemata des Verwaltungsrecht AT bzw. Verwaltungsprozessrecht (z.B. Anfechtungsklage) Es eignet sich somit ideal um in dem teilweise sehr schematischen Verwaltungsrecht in der Falllösung schnell Fuß zu fassen. Die Schemata sind aus den Hemmer...

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vorschau 3 aus 24   Seiten

  • 25. januar 2020
  • 24
  • 2019/2020
  • Zusammenfassung
Alle Dokumente für dieses Fach (2)

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von: lindauerwud • 10 Monate vor

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Derwisch21
I. Klagearten (Verwaltungsrecht AT)
1. Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, §40 VwGO
1. Aufdrängende (zu Verwaltungsgerichtbarkeit) Sonderzuweisung
2. Streitigkeit
Str. Bei Gnadenakten
3. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
a) Festlegung des Streitgegenstandes
b) Zuordnung zu Normen, die Streitgegenstand entscheiden
c) Qualifikation der Norm als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich:
Modifizierte Subjektstheorie
4. Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
5. Keine abdrängende (von Verwaltungsgerichtbarkeit weg) Sonderzuweisung
a) §51 SGG (Sozialgerichtsbarkeit)
b) §33 FGO (Finanzgerichtsbarkeit)
c) §23 EGGVG (Polizeirecht: repressiv vs. Präventiv, s.u.)
II. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, §42 I Var.1 VwGO
1. Vorliegen eines VA, §35 VwVfG
a) Maßnahme einer Behörde, §1 IV VwVfG
b) zur Regelung
aa) Abgrenzung zu bloßem Hinweis/Mitteilung und Realakt
bb) Ggf. Meinungsstreit bei Zusicherung, §38 I VwVfG
c) eines Einzelfalls: Abgrenzung der Allgemeinverfügung (§35 S.2 VwVfG) von
Rechtsverordnungen und Satzungen
d) auf dem Gebiet des ÖffR (idR. Bereits bei A., I. bejaht)
e) gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
aa) Beamtenverhältnis und andere Sonderstatusverhältnisse (z.B.
Schüler, Richter oder Soldaten)
bb) Aufsichtsmaßnahmen gegenüber anderen Verwaltungsträgern
cc) Kommunalverfassungsstreitigkeit (siehe Streitstand-Dokument:
I, 24.)
f) Bekanntgabe des VA, §§43 I, 41 VwVfG (§130 BGB analog)
2. Keine Nichtigkeit des VA, §44 VwVfG
a) VA immer nichtig bei Fehlern nach §44 II VwVfG
b) VA niemals nichtig bei Fehlern nach §44 III VwVfG
c) Ansonsten Grundtatbestand §44 I VwVfG
d) Rechtsfolge: Falls Nichtigkeit (+): Eigentlich Nichtigkeitsfeststellungsklage,
§43 I Var.3 VwGO aber h.M. hält auch bei Nichtigkeit Anfechtungsklage für
statthaft
3. Verwaltungsakt nicht aufgehoben (§§48, 49 VwVfG) oder anderweitig erledigt
4. Gegenstand der Anfechtungsklage:
a) Ausgangsverwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids, §79 I Nr.1
VwGO
b) nur der Abhilfe-/Widerspruchsbescheid wenn dieser den Klagenden
erstmals belastet, §79 I Nr.2 VwGO

, c) Nur Widerspruchsbescheid wenn dieser den Betroffenen zusätzlich
belastet (reformatio in peius), §79 II1 VwGO
d) Anfechtung eines VA mit Zusätzen
aa) Art des Zusatzes
(1) Keine Nebenbestimmung im Rechtssinne
(2) Nebenbestimmung im Rechtssinne
(a) §36 VwVfG
(b) Modifizierende Auflage
bb) Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen, also Frage nach
Isolierter Anfechtbarkeit des Zusatzes- Nur möglich bei
Nebenbestimmung im Rechtssinne, wobei weitere Kriterien str.
(siehe Streitstände-Dokument: A., I, 17,18)  Dann noch Zusatz in
Begründetheit (Siehe C., III.)
III. Klagebefugnis, §42 II VwGO
1. Adressat: Bei belastendem VA ist im Zweifel immer von einem Eingriff in Art. 2 I GG
(gegenüber Adressat des VA) auszugehen
2. Anfechtung durch Dritten
a) Wenn bei Erlass des VA möglicherweise eine drittschützende Vorschrift
(auch einfaches Recht ausreichend) verletzt wurde/ verletzt sein könnte
b) Kläger unter sachlichen und personalen Schutzbereich dieser Norm fällt
IV. Vorverfahren, §§68ff. VwGO
1. Erforderlichkeit des Vorverfahrens, §68 I S.1 VwGO
a) Keine Ausnahme iSd. §68 I S.2 Nr.1, 2 VwGO
b) VA wurde in förmlichen Verwaltungsverfahren/ Planfeststellungsverfahren
erlassen, §74 I S.2 iVm. §70 VwVfG
c) Nichtentscheidung ohne zureichenden Grund, §75 S.1 Var.1 VwGO
d) Entbehrlichkeit nach Landesrecht-BW: §15 AGVwGO
e) Zweckverfehlung eines Widerspruchsverfahren (ungeregelt)
aa) Angefochtene VA ändert, ersetzt oder wiederholt nur VA gegen
den bereits Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde
bb) Widerspruchsverfahren wurde bereits von einem Dritten geführt,
der im Verhältnis zum jetzigen Kläger einheitlichen Rechtsgrund hat
(str.  Streitstände-Dokument: A., I, 5.) (z.B. Mitglied einer
Erbengemeinschaft)
cc) Widerspruchsbehörde bzw. deren Rechtsträger, also der richtige
Beklagte, hat sich sachlich auf die Klage eingelassen und deren
Abweisung als unbegründet beantragt (str. Streitstände-
Dokument: A., I, 6.)
dd) Verhalten der Widerspruchsbehörde vor oder während des
gerichtlichen Verfahrens lässt mit großer Wahrscheinlichkeit
erwarten, dass Widerspruch keinen Erfolg hat
2. Ordnungsgemäße Einlegung des Widerspruchs, §70 VwGO
a) Form, §70 I VwGO
b) einmonatige Frist, §70 I VwGO
aa) Fristbeginn mit Bekanntgabe des VA an Kläger
bb) Fristberechnung (str.): Entweder über §§79, 31 I VwVfG iVm.
§§187 ff. BGB (h.M.) oder über §57 VwGO, §222 ZPO, §§187ff. BGB
cc) Ausnahme: Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, §70 II, 58 II VwGO
dd) Ggf. Widereinsetzung, §60 I-IV VwGO

, ee) Heilung der Fristversäumung durch Sachentscheidung der
Widerspruchsbehörde (str.  siehe Streitstände Dokument: A., I, 9.)
V. Klagefrist, §74 I VwGO
1. Zustellung (richtet sich nach BundesVwZG, §73 III S.2 VwGO)
2. Rechtsbehelfsbelehrung, §58 II VwGO
3. Verwirkung als einzige zeitliche Grenze bei fehlender Zustellung eines
Widerspruchsbescheid
VI. Beteiligten und Prozessfähigkeit, §§61, 62 VwGO
VII. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen (grds. nur bei Problematisierung im Sachverhalt
anzusprechen)
1.Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§81, 82 VwGO
2. Richtiger Beklagter (Klagegegner), §78 VwGO
3. Sachliche und Örtliche Zuständigkeit des VG/ OVG/VGH, §§45ff., 52 VwGO
4. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft, §173
VwGO, §261 III Nr.1 ZPO
5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Bei Anfechtungsklagen grds. nicht zu prüfen,
da Aufhebung eines VA nicht auf andere Weise zu erreichen ist)
B. Zwischen Sachurteilsvoraussetzungen und Begründetheit
I. objektive Klagehäufung, §44 VwGO
II. subjektive Klagehäufung, §64 VwGO i.V.m. §§59ff ZPO
III. Beiladung, §65 VwGO
C. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
1. Rechtsgrundlage
a) Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes):
aa) Eingriffsverwaltung: Rechtsgrundlage immer erforderlich (Ergibt
sich aus Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, welcher aus
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG folgt)
bb) Leistungsverwaltung: Grds jede parlamentarische WE
ausreichend (str. siehe Streitstände-Dokument: A., I, 12.)
Ausnahme: Grundrechte werden wesentlich tangiert
(Wesentlichkeitslehre)
b) Auswahl unter mehreren Rechtsgrundlagen nach Spezialitätsgrundsatz
c) Wirksamkeit der Rechtsgrundlage
aa) Rechtsgrundlage für die Rechtsgrundlage des VA
bb) Formelle Rechtmäßigkeit
(1) sachliche (Art. 83 GG) und örtliche (§3 VwVfG)
Zuständigkeit
(2) Verfahren
(3) Form
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
(1) Im Rahmen der Rechtsgrundlage
(2) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
2. Formelle Rechtsmäßigkeit des VA
a) Zuständigkeit
aa) sachlich
(1) Verbandskompetenz (Bund, Land, Gemeinde, Anstalt,
Körperschaft etc.), Art. 83ff. GG

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