Hierbei handelt es sich um eine ausführliche Zusammenfassung der gesellschaftsrechtlichen Thematiken in ihrer aktuellen Fassung.
Das Dokument ist logisch Aufgebaut (orientiert sich an einem Lehrbuchaufbau) und umfasst insgesamt 63 Seiten.
§ 1. Begriff und Bedeutung des Gesellschaftsrechts
I. Begriff und Abgrenzung
= das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines
bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden
- Befasst sich mit den Interessen, die mehreren Personen gemeinsam sind
- Gemeinsamkeiten aller Gesellschaften:
Entstehung durch Rechtsgeschäft
Zielgerichtetes Zusammenwirken (durch Verfahrensregeln, Verhaltensgrundsätzen
und Kompetenzverteilung)
- Gesellschaftsrecht = Organisationsrecht
Regelt die Innenbeziehung der = Rechtsbeziehungen der Mitglieder untereinander
und zur Gesellschaft
regelt die Außenbeziehung = Rechtsstellung ggü. Dritten insb. Gläubigern
1. Gemeinschaften, die keine Gesellschaften sind
Körperschaften und sonstige Organisationsformen des öff. Rechts
Familienrechtliche Gemeinschaften
können aber zur Verfolgung eines engeren gemeinsamen Zwecks eine
Gesellschaft gründen (Familiengesellschaft, Ehegattengesellschaft)
Erbengemeinschaft §§ 2032 ff BGB
Privatrechtliche Stiftung §§ 80 ff. BGB
hat keine Mitglieder und ist keine Personengesellschaft
Gemeinschaften die kraft Gesetzes aufgrund gleichgelagerter Interessen gebildet
werden
Schlichte Rechtsgemeinschaften §§ 741 ff BGB = wenn ein Recht mehreren
Personen gemeinschaftlich zusteht, ohne das sich die Beteiligten zu einem
gemeinsamen Zweck verbunden haben
Entstehen überwiegend ohne einen entsprechenden Willen der Parteien
Bruchteilsgemeinschaft
§§ 741 ff. = schuldrechtliche Seite der Gemeinschaft
§§ 1008 ff. = sachenrechtliche Seite in Form von Miteigentum
ist eine Forderung Teil der Gemeinschaft: § 432 = Gläubigergemeinschaft
2. Gesellschaftsformen
Andere als im Gesetz ausdrücklich geregelten Gesellschaftsformen sind
UNZULÄSSIG
, = NC der Gesellschaftsformen
Existiert aber Möglichkeit der Typenverbindung, um große Variationsbreite zu
gewährleisten
Gesellschaften im weiteren Sinne:
Verein §§ 21 ff. BGB = Grundtyp der Körperschaft
Gesellschaft der Bürgerlichen Rechts §§ 705 ff. BGB
Spezialformen, die sondergesetzlich geregelt sind:
Recht der Konzerne, Unternehmensgruppen und Umwandlungsrecht gehört zum
Gesellschaftsrecht
3. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten
Eng mit dem bürgerlichen Recht und dem HGB verbunden
Wesentliche Bedeutung: Kapitalmarktrecht
Kapitalmarktgesetze greifen in gesellschaftsrechtliche Fragen ein
Kartell- und Wettbewerbsrecht betrifft sowohl Unternehmen in gesellschaftlicher
Organisationsform wie auch Kooperationen in gesellschaftlicher Form zwischen
Unternehmen
Gesellschaftsrecht als Teil des Wirtschaftsrechts
Durch Rechtsprechung und Praxis stark vom Steuerrecht beeinflusst
Verbindungen zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht
im Recht der Unternehmensmitbestimmung: arbeitsrechtliche Ziele werden
mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln verfolgt
Insolvenzrecht, da die Insolvenz einen Auflösungsgrund für eine Gesellschaft
darstellt
II. internationales Gesellschaftsrecht
= das Recht, das bei Sachverhalten mit Auslandsberührungen bestimmt, nach welchem
Recht eine Personenvereinigung zu behandeln ist
- Teil des internationalen Privatrechts: nationales Recht mit Kollisionsnormen
- Anknüpfungsmethoden für das Gesellschaftsstatut:
Sitztheorie: entscheidend, wo sich der tatsächliche Verwaltungssitz der
Personenvereinigung befindet
im Rahmen der EU nur beschränkt anwendbar
tritt vielfach hinter den europäischen Grundfreiheiten zurück
Art, 49, 54 AEUV = Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften
Art. 56, 62 AEUV = Dienstleistungsfreiheit
EuGH ist häufig im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren gem. § 267 AEUV mit
solchen Fragestellungen befasst
Gründungstheorie: entscheidend, wo die Personenvereinigung ihren
Gesellschaftsvertrag geschlossen hat bzw. wo die Gesellschaft inkorporiert wurde
, schafft eine größere Auswahlmöglichkeit an Gesellschaftsformen
Gesellschaft kann ihren Gesellschaftsvertrag auf eine andere Rechtsordnung stützen, als sie
ihren Hauptverwaltungssitz hat
hM: nur so können die Grundfreiheiten der EU hinreichend berücksichtigt werden
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes innerhalb der EU dürfe nicht dazu führen,
dass der Zuzugsstaat der Gesellschaft ihre Rechts- und Parteifähigkeit verweigert
- Deutsche Recht (EGBGB) enthält KEINE ausdrückliche Kollisionsregelung
Rom I-VO findet keine Anwendung für das Gesellschaftsrecht
- Art. 7 SE-VO: Satzungssitz und Hauptverwaltung einer europäischen Gesellschaft
müssen im selben Mitgliedsstaat liegen
- Art. 8 SE-VO: Identität wahrende Sitzverlegung mögl.
für rein nationale Gesellschaftsformen hängt die Zulässigkeit einer Verlegung des Verwaltungs- und
Satzungssitzes von den jeweiligen einschlägigen internationalen Gesellschaftsrecht des Wegzugs-
bzw. Aufnahmelandes ab
§ 2 Einteilung der Personenvereinigungen und Rechtsquellen
I. Einteilung
- Vorschriften sind je nach Gesellschaftsform mehr oder weniger dispositiv
- Schaffung von Kombinationen aus verschiedenen Gesellschaftsformen trotz NC des
Gesellschaftsrecht möglich
wenn eine Gesellschaft Mitglied einer anderen Gesellschaft wird
1. Nicht rechtsfähige und rechtsfähige Vereinigungen, Vereinigungen mit
Rechtspersönlichkeit
Vielheitsprinzip = Schwerpunkt der Personenvereinigung liegt in der Vielheit der
Mitglieder
Einheitsprinzip = Mitglieder treten der Zusammenfassung in der Vereinigung
zurück
a) Mitglieder als Rechtsträger
Können ausschließlich interessierte Personen Rechtsträger bleiben
Jemand beteiligt sich still an einem Handelsunternehmen oder die Eltern
gleichaltriger Kinder vereinbaren die Kinder wechselseitig abzuholen:
= INNENGESELLSCHAFT
Besonders Gesellschaftsvermögen wird NICHT gebildet
Gesellschaft tritt nach außen nicht und vermögensrechtlich nicht in
Erscheinung
Ist nicht Träger von Rechten oder Pflichten
, Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus einem Schuldverhältnis zwischen
den Gesellschaftern
(P) Übergang zur Rechtsträgerschaft der Gesellschaft
eA: eigenständige Rechtssubjekte seien nur die juristischen Personen
Rspr: hat die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft des bürgerlichen
Rechts anerkannt
für die OHG gilt eine weitgehende Verselbstständigung nach Außen gem. §
124 HGB
b) Rechtsfähige Personengesellschaften
OHG & KG rechtsfähig ohne jedoch juristische Person zu sein
(P) BGB-Gesellschaft:
2. BGH-Senat = rechtsfähig, soweit diese durch Teilnahme am
Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet
„Teilrechtsfähigkeit“ einer BGB-Gesellschaft Teilrechtsfähigkeit“ einer BGB-Gesellschaft
c) juristische Personen
hM: muss zwischen rechtfähigen Personengesellschaften und
Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)
unterschieden werden
dem gemeinsamen Zweck gewidmeten Rechte scheiden aus dem
Sonderrecht der Mitglieder aus
werden ausschließlich der von den einzelnen Mitgliedern
unabhängigen Organisation zugeordnet
Mitglieder = wirtschaftlich interessiert haben aber juristisch keine Rechte
am Gesellschaftsvermögen
Mitglieder haben nur Rechte und Pflichten ggü. der juristischen
Person
2. Gesellschaft i.e.S und Verein (Körperschaft)
Grundformen der Personenvereinigungen
§§ 21 ff. = Verein
§§ 705 ff. Gesellschaft i.e.S.
BGB-Gesellschaft
OHG
KG
Stille Gesellschaft
Partnergesellschaft
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