Dieses Dokument enthält eine ausführliche Zusammenfassung der examensrelevanten handelsrechtlichen Materie inkl. handelsrechtlicher Problemschwerpunkte und Meinungsstreitigkeiten.
Die Zusammenfassung ist 56 Seiten lang und logisch strukturiert (folgt einem Lehrbuchaufbau)
Merksatz: Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute
- Teil des Privatrechts
- Enthält vereinzelt ihrer Natur nach öff.-rechtliche Vorschriften
§§ 8 f. zum Register, §§ 18 ff. zum Firmenordnungsrecht, § 238 ff. zur
Rechnungslegungspflicht
- Handelsrecht = Kaufmannsrecht
- TB-Voraussetzung für die Anwendung des Kaufrechts = Kaufmannseigenschaft §§ 1-
6
- Normen des Handelsrechts genießen Anwendungsvorrang vor denen des BGB
Merksatz: Das Handelsrecht genießt als Sonderprivatrecht der Kaufleute
Anwendungsvorrang vor dem BGB
B. VH des Handelsrechts zu anderen Rechtsgebieten
I. Handelsrecht und das BGB
- Relative Theorie: Handelsrecht habe keinen eigenständigen Charakter ggü. dem BGB
- Absolute Theorie: Kaufleute bzw. bestimmte handelsrechtliche Geschäftstypen wegen
ihrer materiellen Eigentümlichkeit einer besonderen Behandlung unterzogen
II. Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
- Überscheidungen im Bereich der Handelsgesellschaft § 6 und §§ 105 ff.
- Gesellschaftsrecht = Recht der privaten Zweckverbände und der kooperativen
Schuldverhältnisse
umfasst zusätzlich noch das Vereinsrecht §§ 21 ff. BGB und die Gesellschaft
Bürgerlichenrechts §§ 705 ff.
beschäftigt sich mehr mit der inneren Organisation
Verbandsrecht
III. Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
- Wirtschaftsrecht beschäftigt sich vorwiegende mit der wirtschaftspolitisch
ausgerichteten Ordnung und Steuerung des gesamten Wirtschaftslebens
- Handelsrecht = Ausgleich privater Einzelinteressen
- Wirtschaftsrecht beeinflusst jedoch in vielfältiger Art und Weise das Handelsrecht
,C. Handelsrechtliche Rechtsquellen
- Handelsrecht ist NICHT identisch mit dem HGB
- Muss zwischen Handelsrecht im engeren und im weiteren Sinne unterschieden werden
Handelsrechtliche Rechtsquellen im engeren Sinne:
Rechtsnormen und
Handelsbräuche die,
Direkt oder indirekt an die Kaufmannseigenschaft gebunden sind
Handelsrecht im weiteren Sinne = besteht aus auch, aber nicht nur für Kaufleute
geltenden Rechtsnormen und Verkehrssitten mit Bezug zum Handelsrecht
- Internationale Übereinkommen (zB Wiener UN-Kaufrecht)
- Handelsgewohnheitsrecht = durch eine in kaufmännischen Verkehrskreisen
langanhaltend praktizierte und vom Rechtsgeltungswillen getragene Übung
- Handelsgebräuche = eine in kaufmännischen Verkehrskreise langanhaltend
praktizierte Übung von Auslegungsregeln bzw. Verhaltenserwartungen
- AGB § 305 I BGB
D. Wesensmerkmale
- Beschleunigte Geschäftsabwicklung
Notw. der unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge beim beiderseitigen
Handelskauf § 377
Erweiterung der Rechte des Verkäufers auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf
bei Annahmeverzug des Käufers § 373
- Gesteigerter Schutz des Rechtsverkehrs
Publizitätswirkungen des Handelsrecht ( § 15 + Gewohnheitsrecht)
Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura § 50
Erweiterter Gutglaubensschutz § 366
Lehre vom Scheinkaufmann
Erklärungswert des Schweigens im Handelsverkehr
Zustandekommen eines Geschäftsbesorgungsvertrags § 362
Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben
- Vergütungsgrundsatz
Erhöhter gesetzlicher Zinssatz (5% statt 4 %) und Berechtigung zu
Fälligkeitszinsen §§ 352 f.
Anspruch auf Provision, Lagergeld und Zinsen auch ohne entsprechende
Vereinbarung § 354
- Geringe Schutzbedürftigkeit der Kaufleute
Ausschluss der richterlichen Vertragsstrafenherabsetzung § 348
Formlosigkeit von Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis § 350
Einschränkungen der §§ 305 ff. BGB durch § 310 I BGB
,E. Handelsrechtliche Besonderheiten im Zivilprozess
I. Gerichtsstand
- § 38 I ZPO = Kaufleute können die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen
Gerichtsstandes vereinbaren
kann durch Regelung in den AGB oder durch kaufmännisches
Bestätigungsschreiben erfolgen
- § 29 II ZPO = Kaufleute können durch eine besondere Klausel (zB in den AGB) den
Erfüllungsort für die vertraglich geschuldete Leistung vereinbaren
II. Kammern für Handelssachen
- gibt keine besonderen Handelsgerichte
- beim LG können Kammern für Handelssachen gebildet werden §§ 93 -114 GVG
III. freiwillige Gerichtsbarkeit
- von großer Bedeutung beim Handelsregister und in Gesellschaftsangelegenheiten §§
146 II, 166 III
- §§ 1- 110 FamFG
- §§ 374- 409 FamFG
IV. Handelsschiedsgerichtsbarkeit
- handelsrechtliche Streitigkeiten werden häufig von privaten Schiedsgerichten
entschieden
- Pro: vielfach größere Sachkunde und Praxisnähe, freie und flexible Gestaltbarkeit,
Schnelligkeit des Verfahrens usw.
- Contra: Gefahr der Parteilichkeit der Schiedsrichter, Verschleppung des Verfahrens,
erschwerte Vollstreckung
- Führt zu einer rechtskräftigen und abschließenden Entscheidung § 1055 ZPO
unter Einhaltung der §§ 1060 ff. ist diese auch vollstreckbar
- Ad-hoc- Schiedsgerichte = werden zur Entscheidung eines einzelnen Streitfalls von
den Parteien gebildet
- Institutionelle Schiedsgerichte = haben ein Sekretariat und eine feste
Verfahrensordnung
- Wird aufgrund einer Schiedsvereinbarung eingeleitet §§ 1029 ff.
§ 2 Handelsrecht in der Fallprüfung
- Handelsrechtliche Anspruchsgrundlagen = lex specialis zu den allg. zivilrechtlichen
- Wichtigste Anspruchsgrundlagen:
Anspruch auf Unterlassung unzulässigen Firmengebrauchs § 37 II 1
, Provisionsanspruch des Handelsvertreters § 87
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters § 89 b
Ansprüche des Kommittenten gegen den Kommissionär § 384
Ansprüche des Kommissionärs auf Provision und Aufwendungsersatz § 396
§3 Bedeutung und Systematik des Kaufmannsbegriffs § 1-6 HGB
- Betreiben eines Gewerbebetriebs = Grundlage für den Erwerb der
Kaufmannseigenschaft
Ausnahme: § 6 II HGB
§ 4 Kaufmann kraft Betriebs eines Handelsgewerbes § 1 I HGB
(1) Eigenschaft des Unternehmens als Gewerbe
(2) Eigenschaft des Unternehmens als Handelsgewerbe
(3) Betreibereigenschaft des betreffenden Rechtssubjekts
A. Eigenschaft des Unternehmens als Gewerbe
- hM Gewerbebegriff = selbstständige Tätigkeit, die nach außen erkennbar und auf
Dauer angelegt ist sowie in erlaubter Weise mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht als
freier Beruf betrieben wird
I. Selbstständigkeit
= wer ein Unternehmerrisiko übernimmt und in persönlicher Unabhängigkeit seine
Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann
- wertende Gesamtbetracht aller Umstände des Einzelfalls notw.
- maßgeblich ist alleine die rechtliche Selbstständigkeit
- wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht notw.
- Merkmal nur für den Einzelkaufmann bedeutend
II. Erkennbarkeit nach außen
- Bloße innere Absicht ein Gewerbe zu betreiben reicht nicht aus
III. Planmäßigkeit und Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften
- Absicht nur einmalig oder gelegentlich Geschäfte zu Tätigen ist nicht ausreichend
- Muss sich aber auch nicht um eine ununterbrochene Tätigkeit handeln
IV. Erlaubtheit
- Unerlaubt = Gewerbe, die auf eine gesetz- oder sittenwidrige Tätigkeit gerichtet sind
§§ 134, 138
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