100% Zufriedenheitsgarantie Sofort verfügbar nach Zahlung Sowohl online als auch als PDF Du bist an nichts gebunden
logo-home
Zusammenfassung Medizinstrafrecht 10,49 €
In den Einkaufswagen

Zusammenfassung

Zusammenfassung Medizinstrafrecht

 0 mal verkauft

kurze Zusammenfassung der Vorlesung Medizinstrafrecht bei Prof. Saliger im Schwerpunktbereich 10 der LMU

vorschau 3 aus 17   Seiten

  • 14. januar 2025
  • 17
  • 2022/2023
  • Zusammenfassung
Alle Dokumente für dieses Fach (5)
avatar-seller
leawoerner
MEDIZINSTRAFRECHT

Mord 211 StGB
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Totschlag 212 I StGB
b) Mordmerkmal: - Heimtücke: Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit
- in feindlicher Willensrichtung: nicht zum Besten
- e.A. verwer icher Vertrauensbruch
- a.A. tückisch-verschlagenes Vorgehen
-> bei Kleinstkindern/Embryo/Nasctiturus zu verneinen, da noch
keine Fähigkeit zum Argwohn
- Habgier: in erster Linie um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen
- Ermöglichungsabsicht: zB mit Ziel der Abtreibung 218 StGB
- grds. auch Verwirklichung einer anderen Straftat
c) bei Versuch: - unmittelbares Ansetzen: Überschreiten der Schwelle zum „Jetzt gehts los“
- kein untauglicher Versuch
II. RWK
III. Schuld
IV. Rücktritt 24 I StGB


Totschlag 212 I StGB
- bei totem Patienten zunächst Tötungsdelikte prüfen
- scheitert idR am fehlenden zumindest bedingten Vorsatz, idR denkt Arzt, es werde schon gut
gehen (bewusste Fahrlässigkeit)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt: - anderer Mensch
bei Geburt Abgrenzung von Leibesfrucht iSd 218 (kein Mensch)
e.A. Vollendung der Geburt
h.M. Beginn der Geburt: da Geburt besonders risikoreich, Kind
bedarf besonderen Schutz
-> bei Einsetzen der Erö nungswegen
- P: Geburtsbeginn bei Kaiserschnitt:
h.M. objektive Ö nung des Uterus mit subjektivem Willen
die Schwangerschaft zu beenden
b) Tathandlung, Kausalität, objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz iSd 15 StGB
II. Rechtswidrigkeit
- Nothilfe 32 StGB
- Notstand 34 StGB
- Indikation nach 218a II als Rechtfertigungsgrund: rechtfertigt nur Spätabtreibung iRd 218,
keine Tötungsdelikte
-> analoge Anwendung: - Analogie im Strafrecht grds. nicht, täterbegünstigend aber möglich
- aber: keine planwidrige Regelungslücke, stark diskutiertes Thema
III. Schuld
- Verbotsirrtum gem. 17 S. 1 StGB
aber: nicht wenn Irrtum vermeidbar war
Unvermeidbar: wenn Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner
Persönlichkeit und seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden
Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines
Handelns nicht zu gewinnen vermochte
IV. Konkurrenzen: 223, 224 treten durch Einheitstheorie zurück




1 von 17



fl ff ff

,Der ärztliche Heileingri als Körperverletzung nach 223 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand:
a) andere Person
b) körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
- körperliche Misshandlung: jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in
körperlichem Wohlbe nden oder Unversehrtheit nicht nur
unerheblich beeinträchtig wird
- Gesundheitsschädigung: Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperl.
Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden, pathologischen
Zustandes körperlicher oder seelischer Art
- P: indizierter, lege artis durchgeführter ärztlicher Heileingri als KV?
-> indiziert: medizinisch angezeigt, bestehend aus Diagnose, Prognose, Abwägung
-> nicht indizierte Eingri e tatbestandliche KV (zB Organentnahme, Doping,
kosmetische OP), bei mehreren Zwecken kommt es auf Schwerpunkt an
-> lege artis: allg. anerkannte fachliche Standards 630a II, nicht genau ausdi erenziert da
grds. Therapie- und Methodenfreiheit
a.A. - Erfolgstheorie: keine KV, wenn Zustand im Gesamten verbessert wird
- Theorie vom wesentlichen Substanzverlust: wenn nicht, kein Tatbestand erfüllt, bei
Substanzverlust greift tatbestandsausschließendes Einverständnis
- kunstgerechte Eingri e: lege artis Eingri mit Heiltendenz nicht tatbestandsmäßig
-> Argumente: positiver Gesamtsaldo, Arzt nicht mit Messerstecher vergleichbar
- nach Roxin schließt Einwilligung schon TB aus, aber: Wortlaut des 228
h.M. KV-Doktrin, Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, kein Sonderrecht
für Arzt, kann nicht nach eigenem Ermessen in Rechtssphäre des anderen eingreifen
TB erfüllt, RWK entfällt mit Einwilligung
- Minima-Klausel: nicht oder minimal invasive Maßnahmen (zB Salbe, Verordnung, Spritze)
nicht tatbestandlich erfasst („nicht unerheblich“)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
- Einwilligung nach 228 für KV-Delikte vorausgesetzt, lässt RWK entfallen (nach a.A. bereits TB)
-> zivilrechtliche Regelung in 630d BGB mit Ausstrahlungswirkung auch im Strafrecht
a) Dispositionsfähiges Rechtsgut: Individualrechtsgut
b) Dispositionsbefugnis: idR Rechtsgutsträger, gesetzl. Vertreter 630d I 2 BGB
c) Einwilligungserklärung: auch konkludent, vor Tat 630d I 1 BGB, nach außen erkennbar
zum Ausdruck gebracht, kein Widerruf
d) Einwilligungsfähigkeit: 630d I 2 BGB: natürliche Einsichtsfähigkeit
e) Frei von Willensmängeln: zB Drohung, Zwang, Täuschung, Erklärungsirrtum
str. Motivirrtümer
f) Hinreichende Informationsbasis: informed consent durch Aufklärung 630d II iVm 630e
-> Selbstbestimmungsaufkläung: - über Diagnose, Verlauf, Risiken
- zur autonomen Entscheidung, bei Fehlen kein
Rechtfertigungsgrund, Eingri rechtswidrig
-> Abgrenzung zur Sicherungsaufklärung: nach Behandlung zur Sicherung des Erfolgs,
Fehlen begründet Behandlungsfehler (nicht strafrechtlich relevant)
-> hypothetische Einwilligung:
P: Anwendbarkeit im Strafrecht
e.A. nein, da Unterlaufen der mutmaßlichen E., Rechtsgut der 223 . ist
körperbezogenes Selbstbestimmungsrecht, Erfolgsunrecht fällt nicht weg,
verwischt Unterschied zu echter E., im Nachhinein nicht feststellbar
a.A. ja, Einheit der Rechtsordnung, schwer überschaubare Aufklärungsp ichten
führen zu hohen Strafbarkeitsrisiken, ultima ratio Charakter des Strafrecht
- wenn Einwilligung wegen falscher Aufklärung unwirksam ist, ob der Patient bei
unterstellter Aufklärung Zustimmung erteilt hätte (ex post-P.) 630h II 2 BGB
- Abgrenzung zu mutmaßlicher E. bei der Einholung nicht möglich ist
- nur bei Aufklärungsmangel, nicht bei gänzlichem Fehlen
- in dubio pro reo: Im Zweifel braucht es Nachweis, dass Zustimmung nicht erteilt
worden wäre, kein bloßes Plausibelmachen eines echten Entscheidungskon ikts
(im Gegensatz zum Zivilrecht sogar bei arglistiger Täuschung durch Arzt)
P: Umfang der Aufklärung
2 von 17



ff ff ff fffi ff ff ffff fl fl

, - seltene Risiken: wenn erkennbar entscheidungsrelevant, gravierende Folgen für
Lebensführung, dem Eingri spezi sch anlasten
- alternative Behandlungsmethoden: grds. Wahl des Arztes, Aufklärung nur bei
unterschiedlichem Risiko/Erfolgsaussicht
- Außenseitermethoden: umfassende Aufklärung, da Ergebnis unklar
so auch bei Neulandmethoden
- gegenüber Fachleuten: geringere Anforderungen, Ziel Ausgleich der Wisses-
asymmetrie zwischen laienhaften Patient und wissendem
Arzt zu beheben, liegt hier verringert vor
- in Notfallsituation: geringere Anforderungen aufgrund der Eile
- eigene ärztliche De zite: muss aufgeklärt werden, wenn sie Risiken des Eingri s
erhöhen zB feinmotorische Störung
- wirtschaftliche Aufklärung: 630c III 1 nur im Zivilrecht relevant, da nicht Selbst-
bestimmung betro en (nur Informationsp icht),
Rechtsgut nicht von 223 geschützt
- Aufklärungsverzicht: nach 630e III zulässig bei Wissen worauf verzichtet wird, Kenntnis
von Risikobehaftetheit des Eingri s, Blankoverzicht unwirksam
- Person des Aufklärenden: gem. 630e I, II 1 Nr. 1 durch Behandelnden oder
ausreichend Ausgebildeten (Arzt in Ausbildung)
-> Delegation an nichtärztliches Hilfspersonal (zB Kranken-
schwester) unzulässig, Aufklärung dann unwirksam
- Einwilligungsfähigkeit: abhängig von geistiger Reife, natürliche Einsichtsfähigkeit
-> Verstehen von Bedeutung, Tragweite, Konsequenz des Eingri s
-> Streitentscheid zwischen allein, Co-Konsens, Veto-Recht
- stellvertretende Einwilligung d. personensorgeberechtigten Eltern bei Unfähigkeit
- P: in Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (zB körperliche Unversehrtheit,
sexuelle Selbstbestimmung), muss möglich sein, da sonst jegliche Behandlungs-
möglichkeiten (auch indizierter Heileingri ) ausgeschlossen werden würden, ist
aber von Personensorge umfasst 1626 I, 1631 BGB, Art. 6 II 1 GG
- P: in nicht eindeutig indizierte Behandlung zB wenn nicht sicher ist, dass Therapie-
zweck erreicht werden kann, ist von Personensorge bei einfachen Eingri en
möglich (zB Stecken von Ohrlöchern), nicht a priori unmöglich
g) Keine Sittenwidrigkeit 228 StGB: wenn mit der Tat verwer iche Zwecke verfolgt werden
zB bei konkreter Lebensgefahr (zB Heroinkonsum)
aber: bei medizinischen Maßnahmen anders: hängt hier vom
Zweck der Handlung ab, nicht von Gewicht des Eingri s
h) Subjektives Element: Handeln aufgrund bzw. in Kenntnis der Einwilligung
- P: mutmaßliche Einwilligung: ausdrückliche Einwilligung nicht bzw. nur unverhältnismäßig
einholbar ist, zB auch wenn nur unwirksame Einwilligung vorliegt
-> ist Einwilligungssurrogat, zählt als Einwilligung, egal was Person
später sagt, wenn sie wieder einwilligungsfähig ist (ex ante-P.)
-> Subsidiarität ggü. ausdrücklicher Einwilligung des verfügungs-
berechtigten Betro enen oder gesetzl. Vertreter
-> subjektiver Maßstab, objektiv erst bei mangelnden Infos
-> zB bei OP-Erweiterung wenn richtig aufgeklärt und ausdrückliche
Einwilligung nicht eingeholt werden kann
- P: Missbräuchliche Verweigerung der Einwilligung
III. Schuld
- ETI: Irren über tatsächliche Umstände, die RWK entfallen ließen, lägen sie wirklich vor
zB von wirksamer Einwilligung überzeugt
- P: Rechtsfolge
e.A. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Rechtfertigungsgründe als Teil
des TB, Anwendung von 16 I
a.A. Vorsatztheorie: Anwendung von 16 I, da Bewusstsein Unrecht zu tun zum Vorsatz
gehört, ETI schließt STB aus
-> beide mit Wortlaut des 17 nicht zu vereinen, ergibt Zuordnung zur Schuld
a.A. strenge Schuldtheorie: Irrtum nach 17 strafbefreiend, wenn unvermeidbar
aber: Verkennt Wertungsunterschied zwischen Verbotsirrtum
(Sachverhalt erkannt, Rechtslage nicht) und ETI (nach
Vorstellung im Einklang mit Rechtsordnung), damit kein

3 von 17



fi ff ff ff ff fffifl fl ff ffff ff

Alle Vorteile der Zusammenfassungen von Stuvia auf einen Blick:

Garantiert gute Qualität durch Reviews

Garantiert gute Qualität durch Reviews

Stuvia Verkäufer haben mehr als 700.000 Zusammenfassungen beurteilt. Deshalb weißt du dass du das beste Dokument kaufst.

Schnell und einfach kaufen

Schnell und einfach kaufen

Man bezahlt schnell und einfach mit iDeal, Kreditkarte oder Stuvia-Kredit für die Zusammenfassungen. Man braucht keine Mitgliedschaft.

Konzentration auf den Kern der Sache

Konzentration auf den Kern der Sache

Deine Mitstudenten schreiben die Zusammenfassungen. Deshalb enthalten die Zusammenfassungen immer aktuelle, zuverlässige und up-to-date Informationen. Damit kommst du schnell zum Kern der Sache.

Häufig gestellte Fragen

Was bekomme ich, wenn ich dieses Dokument kaufe?

Du erhältst eine PDF-Datei, die sofort nach dem Kauf verfügbar ist. Das gekaufte Dokument ist jederzeit, überall und unbegrenzt über dein Profil zugänglich.

Zufriedenheitsgarantie: Wie funktioniert das?

Unsere Zufriedenheitsgarantie sorgt dafür, dass du immer eine Lernunterlage findest, die zu dir passt. Du füllst ein Formular aus und unser Kundendienstteam kümmert sich um den Rest.

Wem kaufe ich diese Zusammenfassung ab?

Stuvia ist ein Marktplatz, du kaufst dieses Dokument also nicht von uns, sondern vom Verkäufer leawoerner. Stuvia erleichtert die Zahlung an den Verkäufer.

Werde ich an ein Abonnement gebunden sein?

Nein, du kaufst diese Zusammenfassung nur für 10,49 €. Du bist nach deinem Kauf an nichts gebunden.

Kann man Stuvia trauen?

4.6 Sterne auf Google & Trustpilot (+1000 reviews)

45.681 Zusammenfassungen wurden in den letzten 30 Tagen verkauft

Gegründet 2010, seit 15 Jahren die erste Adresse für Zusammenfassungen

Starte mit dem Verkauf
10,49 €
  • (0)
In den Einkaufswagen
Hinzugefügt