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Zusammenfassung Skript StGB BT I (Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte und Vermögen) 4,99 €   In den Einkaufswagen

Zusammenfassung

Zusammenfassung Skript StGB BT I (Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte und Vermögen)

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komplette Zusammenfassung des Besonderen Teils des StGB inkl. Definitionen, Prüfungsschemata und Aufbereitung aller Streitstände Straftaten gegen - Leben (Mord, Totschlag ...) - Körper (Körperverletzung ...) - Privatsphäre (Nachstellung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ...) - Ehre (...

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vorschau 10 aus 89   Seiten

  • 3. september 2020
  • 89
  • 2019/2020
  • Zusammenfassung
Alle Dokumente für dieses Fach (3)

1  bewertung

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von: maloucontzen • 6 Monate vor

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SKRIPT: STRAFRECHT BT

→ Kindhäuser, U.: Strafrecht Besonderer Teil I. Nomos Verlag, Baden-Baden, 2017.

→ Kindhäuser, U., Böse, M.: Strafrecht Besonderer Teil II. Nomos Verlag, Baden-Baden, 2019.

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL: STRAFTATEN GEGEN PERSÖNLICHKEITSRECHTE ................................................................. 4


1. Abschnitt: Delikte gegen das Leben.................................................................................... 4
§ Totschlag (§§ 212 f)............................................................................................................. 4
§ Mord (§ 211) ....................................................................................................................... 5
§ Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen (§ 216) ................................................................. 10
§ Suizid, Fremdtötung und geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217)............. 11
§ Aussetzung (§ 221)............................................................................................................ 13
§ Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 – 219b) ...................................................................... 14


2. Abschnitt: Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit .................................................. 16
§ Körperverletzung (§§ 223, 229) ........................................................................................ 16
§ Einwilligung (§ 228) und ärztlicher Heileingriff................................................................. 16
§ Qualifizierte Körperverletzungen (§§ 224 f, 340) ............................................................. 17
§ Erfolgsqualifizierte Körperverletzungen (§§ 227, 226) ..................................................... 19
§ Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231) ............................................................................ 20


3. Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit......................................................... 22
§ List, Gewalt und Drohung ................................................................................................. 22
§ Nötigung (§ 240) ............................................................................................................... 23
§ Bedrohung (§ 241) ............................................................................................................ 26
§ Freiheitsberaubung (§ 239) .............................................................................................. 26
§ Entziehung Minderjähriger (§ 235) ................................................................................... 27
§ Zwangsheirat (§ 237) ........................................................................................................ 28
§ Nachstellung (§ 238) ......................................................................................................... 28
§ Geiselnahme (§ 239b) ....................................................................................................... 29




1

, 4. Abschnitt: Delikte gegen die Ehre .................................................................................... 31
§ Allgemeines....................................................................................................................... 31
§ Üble Nachrede (§ 186) ...................................................................................................... 32
§ Qualifikationen (§§ 187 f) ................................................................................................. 32
§ Beleidigung (§ 185) ........................................................................................................... 33
§ Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189) .................................................... 34
§ Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193) ............................................................... 34


5. Abschnitt: Verletzung der Privatsphäre ............................................................................ 36
§ Verletzung der Privat- oder Intimsphäre .......................................................................... 36
§ Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202) ........................................................................ 37
§ Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a – 202d) ................................................... 38
§ Verletzung und Verwertung von Privatgeheimnissen (§§ 203 f) ...................................... 39
§ Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206).............................................. 40
§ Hausfriedensbruch (§ 123)............................................................................................... 41
§ Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124) ............................................................................... 42


2. TEIL: STRAFTATEN GEGEN VERMÖGENSRECHTE ....................................................................... 43


1. Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung ......................................................................... 43
§ Diebstahl (§ 242) ............................................................................................................... 43
§ besonders schwere Fälle des Diebstahls (§ 243) .............................................................. 44
§ Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244) ...... 45
§ Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a) ................................................................................. 47
§ Unterschlagung und Veruntreuung (§ 246) ...................................................................... 47


2. Abschnitt: Diebstahlsähnliche Delikte .............................................................................. 49
§ Entziehung elektrischer Energie (§ 248c) ......................................................................... 49
§ Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b) .............................................................. 49


3. Abschnitt: Raub und Erpressung ...................................................................................... 50
§ Abgrenzung von Raub und Erpressung (Deliktssystematik) ............................................. 50
§ Raub (§ 249) ...................................................................................................................... 51
§ Schwerer Raub (§ 250) ...................................................................................................... 52
§ Raub mit Todesfolge (§ 251) ............................................................................................. 54

2

, § Räuberischer Diebstahl (§ 252) ......................................................................................... 55
§ Erpressung (§ 253) ............................................................................................................ 56
§ Räuberische Erpressung (§ 255) ....................................................................................... 59
§ Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a) .................................................................. 59


4. Abschnitt: Sachbeschädigung und Datenveränderung ...................................................... 61
§ Sachbeschädigung (§ 303) ................................................................................................ 61
§ Gemeinschaftliche Sachbeschädigung (§ 304) ................................................................. 62
§ Zerstörung von Bauwerken (§ 305) .................................................................................. 63
§ Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a) .................................................................... 63
§ Datenveränderung (§ 303a) .............................................................................................. 64
§ Computersabotage (§ 303b) ............................................................................................. 65


5. Abschnitt: Betrug (§ 263) ................................................................................................. 67
§ Grundlagen ....................................................................................................................... 67
§ Tatbestand ........................................................................................................................ 70


6. Abschnitt: Betrugsähnliche Delikte .................................................................................. 76
§ Computerbetrug (§ 263a) ................................................................................................. 76
§ Versicherungsmissbrauch (§ 265) ..................................................................................... 78
§ Erschleichen von Leistungen (§ 265a) .............................................................................. 79


7. Abschnitt: Untreue und untreueähnliche Delikte.............................................................. 81
§ Untreue (§ 266) ................................................................................................................. 81
§ Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b) ......................................................... 83


8. Teil: Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche ........................................................................ 84
§ Begünstigung (§ 257) ........................................................................................................ 84
§ Hehlerei (§§ 259-260a) ..................................................................................................... 86
§ Geldwäsche (§ 261) .......................................................................................................... 88




3

,1. TEIL: STRAFTATEN GEGEN PERSÖNLICHKEITSRECHTE

1. Abschnitt: Delikte gegen das Leben

Verhältnis § 212 - § 211 StGB
o h.L.: Grundtatbestand – Qualifikation
o Rspr.: eigenständige Tatbestände, aber Konzessionen bei Anwendung des § 28 StGB

§ Totschlag (§§ 212 f)
→ zeitlicher Schutzbereich
o Beginn: Einsetzen der Eröffnungswehen (unabhängig von der Überlebensfähigkeit)
o Ende: Hirntod (irreversibler Funktionsausfall des Gesamthirns)
o pränatale Eingriffe: vom Zeitpunkt abhängig, ab dem sich die schädigende Handlung auf den
Embryo auszuwirken beginnt
 während der Schwangerschaft: § 218
 nach Geburtsbeginn: §§ 211 ff
 Tod durch Einwirkung nach misslungener Abtreibung: versuchte Abtreibung und
Totschlag in Tatmehrheit

I. Grundtatbestand des vorsätzlichen Totschlags (§ 212 I)
→ objektiver Tatbestand
o Tatobjekt: eine andere Person; Suizid ist dmtspr. straflos
töten Jede aktive Lebensverkürzung oder garantenpflichtwidrige Untätigkeit zur
Verhinderung einer sonst sicher bewirkten Lebensverlängerung

→ subjektiver Tatbestand
o Hemmschwellentheorie erschöpft sich in einem Hinweis auf § 261 StPO

II. Besonders schwerer Fall (§ 212 II)

→ Tat entsprich in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt einem Mord, ohne dass eines dessen Merkmale
erfüllt ist (bspw. hinrichtungsähnliche Bluttat); Strafzumessungsregel ohne Gutachtenrelevanz

III. Minder schwerer Fall (§ 213)

→ „berechtigter Zorn“: erforderliche Schwere der Kränkung nach objektiven, auf den Lebenskreis der
Beteiligten bezogenen Kriterien zu bemessen
o zum Zorn gereizt: weite Auslegung, d.h. Affekte, Wut, Empörung
o ohne eigene Schuld: keine zurechenbare Veranlassung der Provokation
o auf der Stelle: Tat gilt als maßgeblich von der Provokation beeinflusst (Provokation als Motiv,
Anlass)

IV. Fahrlässige Tötung (§ 222)

Wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB ist strafbar, wer den Tod des Opfers durch Begehen
verursacht oder als Garant durch pflichtwidriges Unterlasse (§ 13) nicht abgewendet hat, obgleich er
bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt den Todeserfolg hätte vermeiden bzw. verhindern können


4

, § Mord (§ 211)

nenn kasuistische Bedingungen, unter denen ein Totschlag als „sozialethisch besonders verwerflich“
gilt (→ Instrumentalisierung des Lebens anderer)

(P) unterbestimmte Mordmerkmale + zwingende Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe
o Konsequenz: restriktive Auslegung der Mordmerkmale hinsichtlich verfassungsrechtlich
gebotener Einhaltung von Schuld- und Verhältnismäßigkeitsprinzip
o (1) Definition des Mordmerkmals
(2) „Mordmerkmale sind aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen, um das
verfassungsrechtlich gebotene Angemessenheitsverhältnis von Tatschuld und Strafe zu
gewähren.“
(3) bei Subsumtion sodann auf Kasuistik des BGH achten und nach erhöhter
Verwerflichkeit/Gefährlichkeit suchen

I. Mordmerkmale der 1. Gruppe: Motive (subjektiver Tatbestand; täterbezogen)
Mordlust aus Ml. tötet, wem es in erster Linie darauf ankommt, einen Menschen
zu töten (ohne einen in der Opferperson liegenden Grund)
→ direkter Vorsatz erforderlich
Befriedigung des zur BdGt. tötet, wer sich durch den Tötungsakt als solchen oder an der
Geschlechtstriebs Leiche sexuell Befriedigung verschaffen will oder mit dem Tod des Opfers
bei einer Vergewaltigung rechnet
→ Personenidentität von Tötungsopfer und Person, auf die sich das
sexuelle Begehren bezieht notwendig
→ (P) Täter erreicht Befriedigung erst später durch Betrachtung einer
Aufnahme des Tötungsakts
+ Grundgedanke des Merkmals: Täter ordnet das Leben eines
Menschen seiner Befriedigung unter
+ Wortlaut stellt nur auf eine Finalbeziehung („um“) ab
Habgier rücksichtsloses Streben nach materiellen Gütern, also ein
„Gewinnstreben“ um jeden Preis
→ wirtschaftlicher Wertgewinn muss im Vordergrund stehen
→ (P) Behaltegier = Habgier?
+ kein wirtschaftlicher & unrechtsgehaltlicher Unterschied, ob sich
im Ergebnis das Vermögen mehr oder nicht vermindert
- Behaltenwollen nach Ausgangsdefinition nicht erfasst, Verstoß
gg. Art. 103 II GG
→ (P) Tötung bei rechtmäßigem Anspruch = Habgier?
+ Täter erhält zur Durchsetzung seines Anspruchs staatliche Hilfe
- Opfer ist für die Tatsituation in zurechenbarer Weise
mitverantwortlich, was der Tat einen Teil ihrer Verwerflichkeit
nimmt
sonstige niedrige Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen
Beweggründe durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb
besonders verwerflich, ja verächtlich sind.
→ Tat erscheint nicht mehr als verständliche Reaktion auf die Situation
→ Handeln aus krasser Eigensucht, Instrumentalisierung anderen Lebens
→ (P) abweichende Wertvorstellungen von bspw. Ausländern, Maßstab?
- e.A.: Verwerflichkeit orientiert sich an der den Täter prägende
Kultur


5

, - a.A.: Verwerflichkeit orientiert sich an den Vorstellungen der
Rechtsgemeinschaft der BRD (, da viele soziokulturelle
Wertvorstellungen mittlerweile in D vertreten und damit das
Leben unter unüberschaubarem Kulturvorbehalt stünde)
- h.M: objektive Orientierung an BRD, aber des Täters subjektive
Erkennung seiner Beweggründe als niedrig

II. Mordmerkmale der 2. Gruppe: Art der Tatausführung (objektiver Tatbestand;
tatbezogen)
Heimtückisch Heimtückisch tötet, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt
 arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten
des Täters versieht
 wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit (kausal!) zur Verteidigung
außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist
 in feindseliger Willensrichtung: -, wenn der Täter aufgrund objektiv
nachvollziehbarer Wertung der Vermeidung schwersten Leidens den
Vorrang gibt (NICHT: eigene Selektion und selbstherrliche
Bestimmung, wen er wann durch eine von niemandem erbetene
Tötung „erlösen“ wolle)
→ keine tauglichen Opfer sind Personen, die konstitutionell kein
Misstrauen (mehr) entwickeln können (Kleinkinder, Schwerkranke…)
→ (P) Zeitpunkt der Arglosigkeit
- e.A.: (-) bei Entgegentreten in offener Feindschaft (<->
Wertungswiderspruch: beleidigender Täter nicht Heimtückisch)
- h.M.: (-) wenn Opfer beim ersten mit Tötungsvorsatz
ausgeführten Akt des Täters einen Angriff auf sein Leben oder
einen erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit
erwartet
- Ausnahme: wenn Täter das Opfer planmäßig in einen Hinterhalt
lockt und der Täter bei Tötungshandlung deshalb nicht mehr
arglos ist, sich allerdings aufgrund des Hinterhalts nicht mehr zu
wehren vermag
→ (P) Arglosigkeit bei provozierter Notwehrlage?
- e.A.: „normativ orientierte einschränkende Auslegung“, d.h.
Täter muss nicht arglos sein, sondern es kommt darauf an, ob
er arglos sein durfte, d.h. ob er sich eines Angriffs versehen
musste
→ Notwehr kann auch durch Überraschungsangriff erforderlich
machen, gerade an den Grenzen der Gebotenheit; unbillig, dem
sich objektiv in einer Notwehrlage befindlichen das Risiko eines
Mordes aufzubürden
- a.A.: Arglosigkeit und damit Heimtücke (+)
→ (P) Arglosigkeit bei Kleinkindern, Schlafenden, Bewusstlosen
- Kleinkinder: keine Fähigkeit zum Argwohn, dmtspr. keine
Entziehung der Abwehr- / Verteidigungschancen möglich
(Ausnahme: Ausschaltung der Schutzbereitschaft Dritter,
natürlicher Abwehrinstinkte des Kindes)
- Schlafende: nehmen Arglosigkeit mit in den Schlaft (a.A.: keine
Reflektion über Sicherheit, d.h. nicht arglos)
- Bewusstlose: keine Arglosigkeit, da regelmäßig vom Eintritt der
Besinnungslosigkeit überrascht
6

, → (P) Restriktionsversuche bei definitionsgemäß erfüllter Heimtücke,
aber Verständlichkeit des Verhaltens
- e.A.: Heimtücke (+), da definitionsgemäß
- a.A.: Lehre von der negativen Typenkorrektur, d.h.
Mordmerkmale nur indizielle Bedeutung, positiver Nachweis der
Verwerflichkeit stets noch von Nöten (+, da restriktiv // -, da
richterliche Einzelfallgerechtigkeit, Unbestimmtheit)
- TdL: Heimtücke verlangt verwerflichen Vertrauensbruch (+, da
restriktiv // -, da Meuchelmorde, Attentate bspw. nicht erfasst
wären)
- BGH: Rechtsfolgenlösung, d.h. Heimtücke (+), aber
Strafminderung nach§ 49 I Nr. 1 bei „außergewöhnlichen
Umständen“ (+, da restriktiv // -, da Untergehung der Regelung
des § 213, Unbestimmtheit)
Grausam Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger
Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder
seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die
Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen
→ Maßstab für die Grausamkeit ist die Empfindungsfähigkeit des Opfers
→ (P) grausame Gesinnung vs. objektive Grausamkeit
→ (P) vorbereitende Grausamkeit: grausamer Mord vs. Misshandlung
mit Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, bei dessen konkretem Einsatz (=
gemeingefährlichen Schaffung unberechenbarer Gefahren) der Täter nicht ausschließen
Mitteln kann, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.

III. Mordmerkmale der 3. Gruppe: Zielsetzung (subjektiver Tatbestand; täterbezogen)
andere Straftat nach den Vorstellungen des Täters tatbestandsmäßige, rechtswidrige
und schuldhafte Tat, die nicht identisch ist mit der tötenden Tat
→ kann auch die Tat eines Dritten sein
→ (P) identische Tat
- e.A.: identisch, wenn die Vortat ebf. gg. Leib & Leben
gerichtet war, beide Taten einer unvorhersehbaren
Ausgangssituation entsprangen und in engem zeitlich-
räumlichen Zshg. nahtlos ineinander übergehen
- a.A.: auch Straftaten gg. Leib & Leben als unmittelbare
Vorsprungshandlung andere Tat iSd § 211, wenn der Täter bei
deren Ausführung nicht mit Tötungsvorsatz handelte (<->
Wertungswiderspruch)
Ermöglichungsabsicht Täter setzt die Tat als Mittel zur Begehung einer weiteren Straftat ein
→ Täter muss hinsichtlich der zu ermöglichenden Tat mit Absicht
handeln
Verdeckungsabsicht Täter tötet, um die eigene oder auch eine fremde Bestrafung zu
verhindern (Aufdeckung der Vortat oder seiner Täterschaft)
→ Täter muss hinsichtlich der zu verdeckenden Tat mit Absicht
handeln
→ (P) Tat und Täterschaft sind nach Vorstellung des Täters den
Strafverfolgungsbehörden bekannt
- kein Handeln in Verdeckungsabsicht mehr möglich, wohl aber
wegen niedrigen Beweggründen denkbar
→ (P) Vermeidung „außerstrafrechtlichen“ Konsequenzen erfasst?
+ Wortlaut, Unrechtsgehalt

7

, - Beseitigung der spezifischen Unrechtsqualität durch
Strafverfolgung; „verdeckungsnahe“ Motive, die bei
Verfolgung außerstrafrechtlichen Ziele vorliegen, können den
niedrigen Beweggründen zugeordnet werden
→ (P) Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz
+ lediglich Verdeckung muss absichtlich sein, Tötung nur Mittel
zum Zweck, damit bedingter Vorsatz ausreichend (außer:
Tötung zur Verdeckung notwendig)
→ (P) Verdeckung durch unechtes Unterlassen
+ „Verdeckung“ = Tötung als Mittel zur Erreichung des
Verdeckungszwecks
- „Verdecken“ /=/ „Nichtaufdecken“, sondern aktives
„Zudecken“ (Verdeckungstötung vs. Entdeckungsvereitelung)
// Gebotsnorm der Garantenpflicht verlangt vom Täter im
Gegensatz zur Verbotsnorm des Begehungsdelikts eine aktive
Aufdeckung der eigenen Straftat und erreicht deshalb nicht
den Unrechtsgehalt der Begehungsform

IV. Beteiligung und besondere persönliche Merkmale des § 28
→ bpM sind sog. „täterbezogene“ Deliktsmerkmale, also solche die (entsprechend § 14 I StGB)
besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände beschreiben, die zum
Deliktstypus gehören und sich auf den Täter beziehen
→ „tatbezogene“ Deliktsmerkmale sind solche, die der sachlichen Charakterisierung der Tat dienen.
Als tatbezogen gelten auch Vorsatz und zT im Tatbestand geforderte Absichten, da sie nur die
subjektive Widerspiegelung oder subjektive Vorverlegung objektiven Tatunrechts darstellen

→ Abs. 1: besonderes persönliches Merkmal wirkt strafbegründend (→ delictum sui generis)
o Strafe des Teilnehmers ohne dieses besondere persönliche Merkmal ist nach § 49 I zu
mildern

→ Abs. 2: besonderes persönliches Merkmal wirkt strafschärfend (→ Qualifikationstatbestand)
o strafschärfende Wirkung nur bei dem Täter/Teilnehmer, bei dem das bpM vorliegt



(P) Rechtsprechung sieht § 211 StGB als delictum sui generis an → Anwendung von § 28 I StGB
hL sieht § 211 StGB als Qualifikationstatbestand an → Anwendung von § 28 II StGB

Rspr hL
+ Wortlaut 212 I StGB: „Totschläger, ohne + = 212 + weiters Merkmal =
Mörder zu sein“ = unterschiedliche Typen Qualifikations- / Privilegierungsverhältnis
+ Systematik: Mord vor Totschlag + Rspr. (BGH) wendet seine Ansicht sehr
- Wortlaut ist auf Tätertypenlehre inkonsequent an (vgl. gekreuzte
zurückzuführen Mordmerkmale)
- Systematik hat symbolische Wirkung → hL widerspruchsfrei & dogmatisch
überzeugend




8

,(P) gekreuzte Mordmerkmale (Täter und Teilnehmer erfüllen unterschiedliche Mordmerkmale)

Rspr hL
→ Anwendung von § 28 I, d.h. → Anwendung von § 28 II, d.h.
(1) Täter nach §§ 211, 25 I 1 (1) Täter nach §§ 211, 25 I 1
(2) Teilnehmer nach §§ 211, 26 mit (2) Teilnehmer nach §§ 211, 26
Strafmilderung nach §§ 28 I, 49 I → doppelte Anwendung des § 28 II beim
→ Korrektur, da auch Teilnehmer Teilnehmer (1. keine Verwirklichung des MM
Mordmerkmal erfüllt hat, d.h. keine des Täters, d.h. eig. nach § 212 zu bestrafen,
Strafmilderung nach §§ 28 I, 49 I aber eigene Verwirklichung eines MM, d.h.
doch nach § 211 zu bestrafen




9

, § Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen (§ 216)

I. Sterbehilfe / Behandlungsabbruch
→ aktive Lebensverkürzung: Strafgesetz pönalisiert jede aktive Lebensverkürzung zur Herbeiführung
eines schmerzlosen Todes (sog. aktive Euthanasie), aktive Tötung geschädigter Neugeborener
(sog. Früheuthanasie)
o Unterscheidung: medizinisch indizierte Schmerzlinderung mit Gefahr einer Lebensverkürzung
(sog. indirekte Sterbehilfe)
→ (P) Ausschluss objektiver Zurechnung aufgrund von Sozialadäquanz und medizinisch
indiziert?
(-), da Ausblendung des Todes und Fokussierung auf Schmerzlinderung… diese Abwägung
zwischen Leidminderung und Lebensverkürzung kann nur iRd § 34 vorgenommen
werden
→ (P) Ausschluss des Vorsatzes, bei Tod nur als Nebenfolge der Schmerzbehandlung?
(-) bei sicherem Wissen oder gar Tötungsabsicht
→ (P) Anwendbarkeit von § 34, da intrapersonaler Konflikt keine gegenwärtige Gefahr für
ein Rechtsgut?
(+), da rechtfertigender Notstand teleologisch auf den Schutz widerstreitender
Interessen abzielt, d.h. Anwendung von § 34 analog
→ (P) Abwägung des Rechtsgut Leben gegen Schmerzlinderung möglich?
(+), Straflosigkeit indirekter Sterbehilfe allg. anerkannt, damit kein „Abwägungsverbot“
menschenwürdige Sterbephase überwiegt leidvolle Lebensverlängerung deutlich
o Bei Ablehnung des Komapatienten zu lebenserhaltenden Maßnahmen ist eine Straflosigkeit
des Behandlungsabbruch wie folgt denkbar:
(1) bloße Wiederherstellung des Integritätsinteresses, da eig. Behandlung selbst, nicht
aber ihr Abbruch zu rechtfertigen ist; Entfall der Pflichtwidrigkeit (obj. Zurechnung) &
damit tatbestandslos
(2) tatbestandslos durch Entfall der Garantenpflicht bei Unterlassen infolge der
Einwilligung
(3) gerechtfertigt über § 34
(4) gerechtfertigt durch rechtfertigende Einwilligung

o Beihilfe zum Suizid straflos

→ passive Sterbehilfe: (sog. passive Euthanasie) Sterbenlassen eines schwer erkrankten Menschen
durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen
o unter den Vss. der §§ 212, 13 strafbar; gerechtfertigt durch Einwilligung (Einwilligungssperre
des § 216 greift nicht ein, da ‚Suizid‘ // keine Verpflichtung zur Annahme aufgedrängter Hilfe)
o bei einseitigem Abbruch ohne mutmaßliche Einwilligung: Pflicht zur Lebensverlängerung vs.
Pflicht zur Verhinderung von Leiden unter Notstandskriterien abzuwägen
o technischer Behandlungsabbruch kein aktives Tun, da nur Maschinenkonzeption
ausschlaggebend // Ähnlichkeit zum Abbruch der medikamentösen Therapie als Unterlassen

→ strafbare Handlungen:
o früher: Abgrenzung von Tun und Unterlassen
o heute: entscheidend ist die „Behandlungsbezogenheit“, d.h. Rechtfertigung durch
Einwilligung immer dann möglich, wenn das Handeln „einen Zustand herstellt, der einem
bereits begonnen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt, sodass der Patient letztlich dem
Sterben überlassen wird“
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