Straftaten gegen das Leben
Mord §211
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: ein anderer Mensch
2. Tathandlung: töten
3. Kausalität
4. Objektive Zurechenbarkeit
5. Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe)
a) Heimtückisch
b) Grausam
c) Gemeingefährlich
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz in Bezug auf objektiven Tatbestand
2. Täterbezogene Mordmerkmale (2. Und 3. Gruppe)
a) Mordlust
b) Befriedigung des Geschlechtstriebs
c) Habgier
d) Sonstige niedrige Beweggründe
e) Ermöglichungsabsicht
f) Verdeckungsabsicht
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
Tötung auf Verlangen §216
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten
2. Bestimmt worden
3. (Unterlassen)
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Aussetzen §221
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Gefahrenerfolg
2. Hilflose Lage
3. Tathandlung
a) Versetzen in hilflose Lage
b) Im Stich lassen mit Garantenstellung
4. Risikozusammenhang
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
,B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Qualifikationen:
I. Besondere Garantenstellung des Täter: Abs.2 Nr.1
II. Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung (hinsichtlich dieses Erfolgs nur Fahrlässigkeit
erforderlich): Abs.1 Nr.2
III. Todeseintritt (hinsichtlich dieses Erfolgs nur Fahrlässigkeit erforderlich): Abs.3
Straftaten gegen die Körperliche Unversehrtheit
Körperverletzung §223
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Körperliche Misshandlung
2. Gesundheitsschädigung
3. Erfolg
4. Kausalität
5. Objektive Zurechenbarkeit
II. Subjektiver Tatbestand: zumindest bedingter Vorsatz
B. Rechtswidrigkeit
I. Einwilligung §228
II. Notwehr §32
C. Schuld
Gefährliche Körperverletzung §224 (Qualifikation zu §223)
A. Tatbestand
I. Grundtatbestand des §223: Körperverletzung
II. Objektiver Tatbestand
1. Beibringen von Gift oder anderen Gesundheitsschädlichen Stoffen (Abs.1 Nr.1)
a) Gift
b) Andere Gesundheitsschädliche Stoffe
c) Beibringen
2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Abs.1 Nr.2)
a) Waffe
b) Gefährliches Werkzeug
c) Kausalität des Werkzeugeinsatzes zur Verletzung
3. Hinterlistiger Überfall (Abs.1 Nr.3)
a) Überfall
b) Hinterlistig
4. Gemeinschaftlich mit einem Beteiligten (Abs.1 Nr.4)
a) Gemeinschaftlich
5. Lebensgefährliche Behandlung (Abs.1 Nr.5)
III. Subjektiver Tatbestand: zumindest bedingter Vorsatz
B. Rechtfertigung
C. Schuld
,Misshandlung von Schutzbefohlenen §225
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Opferkreis:
a) Minderjährigkeit
b) Gebrechlichkeit
c) Krankheit
d) Wehrlosigkeit
2. Schutzverhältnis (Garantenstellung)
a) Fürsorge und Obhut
b) Hausstand
c) Der Gewalt überlassen
d) Dienst- oder Arbeitsverhältnis
3. Tathandlung
a) Quälen
b) Rohe Misshandlung
c) Böswillige Vernachlässigung der Pflicht
II. Subjektiver Tatbestand: zumindest bedingter Vorsatz
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Qualifikation
I. Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs.3 Nr.1)
II. Erhebliche Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung (Abs.3 Nr.2)
Körperverletzung mit Todesfolge §227
A. Tatbestand
I. Grunddelikt: Körperverletzung nach §§223-226
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Gefahrenzusammenhang: Eintritt und Verursachung des Todes durch Körperverletzung
1. Unmittelbarkeit
2. Zusammenhang:
a) Gefahr resultiert aus Körperverletzungshandlung (h.M)
b) Letalitätstheorie: Tod resultiert aus Körperverletzungserfolg
III. Objektive Zurechenbarkeit
1. Zurechnung des Todes nach allgemeinen Zurechenbarkeitsregeln
2. Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang: Körperverletzung – Tod
IV. Mindestens Fahrlässigkeit bzgl. Des Todes, §18
1. Objektive Zurechenbarkeit (Gefahrenzusammenhang)
2. Objektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
I. Subjektive Zurechenbarkeit (Gefahrenzusammenhang)
II. Subjektive Voraussehbarkeit der schweren Folge
,Schwere Körperverletzung §226
A. Tatbestand
I. Grunddelikt des §223: vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung
II. Taterfolg
1. Abs.1 Nr.1: Verlust der tatbestandlichen Fähigkeiten
a) Sehvermögen auf einem oder beiden Augen
b) Gehör
c) Sprechvermögen
d) Fortpflanzungsfähigkeit
2. Abs.1 Nr.2: Verlust eines wichtigen Glieds oder Verlust der Gebrauchbarkeit
a) Wichtig
b) Glied
c) Verloren
d) Dauernd unbrauchbar
3. Abs.1 Nr.3 Alt.1: dauernde Entstellung
4. Abs.1 Nr.3 Alt.2: Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung
a) Verfallen
b) Siechtum
c) Lähmung
d) Geistige Krankheit
e) Geistige Behinderung
III. Kausalität: Grundtatbestand – Erfolgseintritt der schweren Folge
IV. Objektive Zurechenbarkeit / Risikozusammenhang: Grundtatbestand – Erfolgseintritt der
schweren Folge
V. Subjektiver Tatbestand
1. Zumindest Fahrlässigkeit in Bezug auf Erfolgsqualifikation
2. Vorsatz /Absicht: §226 II
B. Rechtswidrigkeit
Schuld
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatsituation
a) Schlägerei
b) Angriff mehrerer
2. Tathandlung: Beteiligung
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz bzgl. Des obj. Tb.
III. Objektive Strafbarkeitsbedingung
1. Eintritt des Todes oder einer schweren Verletzung eines Menschen
2. Kausalität / unmittelbare Verursachung durch die Schlägerei / den Angriff
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
,§240 Nötigung
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlung
a) Nötigung durch Gewaltanwendung
b) Drohung mit einem empfindlichen Übel
c) Drohung durch Unterlassung
(a) h.M. : Drohung mit Unterlassung nur erfasst, wenn der Täter als Herr des
Geschehens auftrete und die Herbeiführung des empfindlichen Übels in seiner
Macht steht
(b) A.A.: Die Drohung mit Unterlassung ist nur erfasst, wenn der Täter zum Handeln
verpflichtet ist und Garantenpflicht hat
2. Nötigungserfolg
a) Handlung
b) Duldung
c) Unterlassung
3. Kausalität und Zurechenbarkeit zwischen Handlung und Erfolg
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz hinsichtlich Tathandlung
2. Absicht hinsichtlich Nötigungserfolg
III. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigungsgründe
a) Nach §§32, 34 (-)
2. Verwerflichkeit nach Abs.2
a) Verwerflichkeit des Nötigungszweckes
b) Verwerflichkeit des Nötigungsmittels
c) Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation
IV. Schuld
V. Ggf. Qualifikation
1. Nötigung zu einer sexuellen Handlung (Abs.4 Nr. 1)
2. Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch (Abs.4 Nr.2 )
3. Missbrauch von amtlichen Befugnissen (Abs.4 Nr.3)
§241 Bedrohung
A. Abs.1
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: Drohung mit einem Verbrechen
b) Drohungsadressat: eine natürliche Person
c) Opfer des angedrohten Verbrechens: Drohungsadressat oder eine ihm nahestehende
Person
2. Subjektiver Tatbestand: bedingter Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
B. Abs.2
, I. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlung: Falsche Warnung vor einem bevorstehenden Verbrechen
2. Täuschungsadressat: eine natürliche Person
3. Opfer des vorgetäuschten Verbrechens: Täuschungsadressat oder eine ihm
nahestehende Person
II. Subjektiver Tatbestand
1. Bedingter Vorsatz und hinsichtlich des nicht bevorstehenden Verbrechens dolus directus
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Der Gewaltbegriff:
Heutige Rechtsprechung: Nach heutiger Rechtsprechung ist Gewalt zu definieren als
körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische
Einwirkung, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie
Willensentschließung oder Willensäußerung eines anderen zu beeinträchtigen.
o Überholter Gewaltbegriff der Rspr.: Aufwendung körperlicher Kraft und physische
Zwangswirkung
Kritik: ausschließliche Betrachtung der körperlichen Gewalt
o Vergeistigter Gewaltbegriff: es kommt nur noch auf das „Kraftmoment“ im Rahmen
der Zwangswirkung beim Opfer an
Kritik: Zufälligkeit der Konstitution des Opfers und führt zu sachwidrigen
Abgrenzungen
o Neue Entscheidung: Kraftentfaltung ist ein Wesensmerkmal von Gewalt, die
Zwangssituation sei schon im Nötigungsbegriff enthalten
Kritik: Handlungen, die in die gegenständlichen Freiheitsbedingungen einer
Person physisch eingreifen, sind stets Gewaltakte, unabhängig davon, in
welchem Maße der Täter körperliche Kraft aufwendet.
o BGH: körperliche Zwangswirkung beim Opfer und Kraftentfaltung definieren den
Gewaltbegriff. Neben reiner Körperkraft gilt auch jede physische Einwirkung oder
Auslösung einer körperlichen Reaktion, auch in mittelbarer Täterschaft ( friedliche
und gewaltlose Sitzblockaden führen zu physischer Barriere von Fahrzeugen)
Literatur:
o Anlehnung an Rspr.: Herbeiführung einer physischen und/oder psychischen
Zwangswirkung beim Opfer, die körperlich spürbar sein muss und an der
Kraftentfaltung beim Täter gemessen werden kann. Anerkannt ist auch die
Anwendung von Gewalt gegen Sachen, solange diese mittelbar auf den Körper des
Opfers einwirken
o Empfindliches Übel: Als Parallele zum Drohungsbegriff, wird Gewalt als Zufügung
eines empfindlichen Übels definiert, da bereits die Drohung mit einem empfindlichen
Übel Nötigung sei.
Kritik: Der Wortlaut der §§240, 253 StGB unterscheidet klar zwischen Gewalt
und Drohung mit einem Übel und stellen diese als bedeutungsverschiedene
Handlungen dar.
, o Normative Definition: Unter den Gewaltbegriff fallen alle Verletzungen garantierter
Rechte des Opfers
Kritik: Durch diese Definition wird der Gewaltbegriff aufgelöst und zu einem
inhaltsleeren Begriff gemacht, der zu jeder Verletzung von
Individualrechtsgütern passt. Dadurch ist keine systematische Abgrenzung
der Delikte und Tatmodalitäten mehr möglich.
Funktionale Begriffsbestimmung:
o Körperliche Einwirkung: Während Drohung und Täuschung auf Vorstellung und
Psyche des Opfers bezogen sind, schränkt Gewalt die körperliche Bewegungs- und
Entfaltungsfreiheit ein oder hebt diese auf.
o „Gewalt ist jede physische Beeinträchtigung körperlicher Güter“
Umfassende Definition:
o Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die eine körperliche Zwangswirkung beim
Opfer hervorgerufen wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu
überwinden.
Formen der Gewalt
Vis Absoluta
o Absolute Gewalt: Der Täter wirkt auf das Opfer so ein, dass diese entweder erst gar
keinen entsprechenden Willensentschluss fassen kann oder einen bereits gefassten
Willensentschluss nicht in die Tat umzusetzen vermag. Keine Verhaltensalternative
für das Opfer möglich.
Vis compulsiva
o Kompulsive Gewalt: Der Täter zwingt das Opfer durch einen Angriff auf dessen Güter,
eine ungewollte Verhaltensalternative zur Abwendung dieses Angriffs zu ergreifen.
Eine andere Verhaltensalternative ist dem Opfer faktisch aber nicht völlig
genommen.
Unterscheidung: Die Unterscheidung zwischen vis compulsiva oder vis absoluta wird durch
den Zweck der Gewalt beurteilt. Dabei kommt es auf die mittelbare oder unmittelbare
Betroffenheit des Opfers an
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Drohung: Eine Drohung ist die Ankündigung einer als vom Täterwillen abhängig dargestellten
Zufügung eines empfindlichen Übels
Empfindliches Übel:
o H.M.: Erachtet man den Zweck des Nötigungsverbotes im Schutz der
Entscheidungsfreiheit, so kommt als empfindliches Übel jeder Nachteil in Betracht,
der geeignet ist, das Opfer im Sinne des Täters zu lenken
o A.A.: Wird der Zweck des Nötigungsverbotes dagegen auf den Schutz der rechtlich
garantierten Verhaltensfreiheit bezogen, so kommt als drohungsrelevantes Übel nur
ein rechtswidriger Eingriff in die Güter einer Person in Betracht.
Drohung mit einem erlaubten Übel bleibt Straffrei
H.M.: Drohung mit einem erlaubten Übel ist dann als Nötigung strafbar,
wenn dieses Mittel zur Erreichung des vom Täter erstrebten Erfolgs auch
verwerflich ist.
, Unterlassung: Die Ankündigung einer Unterlassung ist unstrittig eine Übelsandrohung, wenn
für den Täter eine Garantenpflicht vorliegt.
Verwerflichkeit nach §240 Abs.2:
o Zweck-Mittel-Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungszweck muss
sozialethisch zu missbilligen sein (h.M.)
Wenn Zweck und Mittel jeweils rechtswidrig sind, dann ist auch die
Anwendung des Mittels zur Zweckerreichung verwerflich und damit
rechtswidrig
Gleiches gilt für den Fall, wenn nur der Zweck rechtswidrig ist
Ist nur das Mittel rechtswidrig, so ist die Relation nicht verwerflich, wenn der
Zweck gewichtig und der Eingriff in die Freiheit des Opfers gleichzeitig
geringfügig ist.
Sind Mittel und Zweck jeweils rechtmäßig, so kann eine Rechtswidrigkeit
entstehen, wenn kein innerer Zusammenhang zu finden ist. (Inkonnexität)
„Chantage“
§ 239 Freiheitsberaubung
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: ein anderer Mensch
2. Taterfolg
a) Beraubung der Freiheit / Verlust der Fortbewegungsfreiheit
b) Für eine nicht unerhebliche Zeit
c) Intensitätsschwelle
3. Tathandlung
a) Einsperren
b) In sonstiger Weise
II. Subjektiver Tatbestand: zumindest bedingter Vorsatz
B. Rechtswidrigkeit
I. §127 StPO, Festnahmerecht
C. Schuld
D. Qualifikationen
I. Abs.3 Nr.1
1. Freiheitsberaubung von mindestens einer Woche Dauer
2. Vorsatz
II. Abs.3 Nr.2
1. Schwere Gesundheitsschädigung bzw. Tod als Folge
2. Fahrlässigkeit gem. §18
3. Risikozusammenhang
a) H.M.: Unmittelbare Folge der Freiheitsberaubung (durch die Tat)
b) A.A.: Erweiterung auf Handlungen während der Tat
§239a Erpresserischer Menschenraub
A. Entführungs- und Bemächtigungstatbestand (Abs.1 Alt.1)